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Oberlandesgericht Hamm·29 U 80/95·11.01.1996

Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO – Kostenverteilung 7%/93%

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm berichtigt den Tenor eines am 12.12.1995 verkündeten Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Gegenstand ist die Kostenentscheidung; der Tenor lautet nun, der Beklagte trage 7% und der Kläger 93% der Kosten. Die Korrektur erfolgte, weil die Urteilsformel offensichtlich vom beabsichtigten Inhalt abwich. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.

Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO: Kosten des Rechtsstreits nun Beklagter 7%, Kläger 93%

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils, wenn die Urteilsformel eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.

2

Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die getroffene Formulierung deutlich von dem vom Gericht tatsächlich Gewollten oder von erkennbaren, entscheidungserheblichen Feststellungen abweicht.

3

Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Kostenentscheidung erfassen und den Tenor entsprechend ändern.

4

Zweck der Berichtigung ist die Herbeiführung eines mit dem tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt übereinstimmenden Tenors; sie ersetzt kein neues Erkenntnis in der Sache.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 2 O 460/94

Tenor

Der Tenor des am 12. Dezember 1995 verkündeten Urteils wird gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7%, der Kläger zu 93%.