Berichtigung des Urteilstenors nach § 319 ZPO – Kostenverteilung 7%/93%
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm berichtigt den Tenor eines am 12.12.1995 verkündeten Urteils gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit. Gegenstand ist die Kostenentscheidung; der Tenor lautet nun, der Beklagte trage 7% und der Kläger 93% der Kosten. Die Korrektur erfolgte, weil die Urteilsformel offensichtlich vom beabsichtigten Inhalt abwich. Weitere Entscheidungsgründe sind dem Tenor nicht zu entnehmen.
Ausgang: Berichtigung des Tenors gemäß § 319 ZPO: Kosten des Rechtsstreits nun Beklagter 7%, Kläger 93%
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung eines Urteils, wenn die Urteilsformel eine offensichtliche Unrichtigkeit enthält.
Eine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn die getroffene Formulierung deutlich von dem vom Gericht tatsächlich Gewollten oder von erkennbaren, entscheidungserheblichen Feststellungen abweicht.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO kann die Kostenentscheidung erfassen und den Tenor entsprechend ändern.
Zweck der Berichtigung ist die Herbeiführung eines mit dem tatsächlich gewollten Entscheidungsinhalt übereinstimmenden Tenors; sie ersetzt kein neues Erkenntnis in der Sache.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 2 O 460/94
Tenor
Der Tenor des am 12. Dezember 1995 verkündeten Urteils wird gem. § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß die Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 7%, der Kläger zu 93%.