§ 822 BGB bei Weiterschenkung: Herausgabe des Commodums und Nutzungsersatz beim PKW
KI-Zusammenfassung
Der Sozialhilfeträger nahm den Zweitbeschenkten nach Überleitung (§ 90 BSHG) wegen einer Schenkungskette (Sparguthaben–PKW–Weitergabe) in Anspruch. Das OLG bejaht einen Rückforderungsanspruch aus §§ 528 Abs. 1, 822 BGB und verpflichtet zur Herausgabe des geschenkten Fahrzeugs. Wertersatz schuldet der Zweitbeschenkte nicht; er hat aber Nutzungen (Gebrauchsvorteile) zu ersetzen, zunächst nur in Höhe ersparter Aufwendungen und nach Kenntnis des Rückforderungsrisikos in voller Höhe. Zinsen fallen erst ab Urteil, weil die Nutzungsersatzforderung erst dann fällig berechnet war.
Ausgang: Berufung teilweise erfolgreich: Herausgabe des PKW und Zahlung von Nutzungsersatz, im Übrigen Klageabweisung (kein Wertersatz).
Abstrakte Rechtssätze
§ 822 BGB ist auf den Rückforderungsanspruch des verarmten Schenkers nach § 528 Abs. 1 BGB anwendbar und ermöglicht den Zugriff auf den unentgeltlichen Zweiterwerber.
Wird der Bereicherungsgegenstand vom Erstbeschenkten rechtsgeschäftlich in einen anderen Gegenstand umgesetzt und dieser unentgeltlich weitergegeben, hat der Zweitbeschenkte nach § 822 BGB grundsätzlich das von ihm Erlangte (Commodum) herauszugeben, nicht den Wertersatz, den der Erstbeschenkte ggf. geschuldet hätte.
Der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB entsteht frühestens mit dem Entstehen des Bereicherungsanspruchs; bei einer Schenkungskette kann hierfür auf den Zeitpunkt abzustellen sein, ab dem der Rückforderungsanspruch gegenüber dem Erstbeschenkten wegen Entreicherung praktisch relevant wird.
Bis zur Kenntnis der Rückforderungsgründe kann der Zweitbeschenkte Nutzungsersatz unter dem Gesichtspunkt der Entreicherung dahin begrenzen, dass nur die ersparten Aufwendungen für eine Nutzung anzusetzen sind, die er sich ohne die Schenkung realistischerweise geleistet hätte.
Ab Zugang einer Überleitungsanzeige bzw. bei Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen haftet der Zweitbeschenkte nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft und hat die tatsächlich gezogenen Nutzungen herauszugeben; Nutzungen eines Dritten sind ihm zuzurechnen, wenn sie dem Familienunterhalt zugutekommen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 3 O 55/00
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Oktober 2000 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
1. das Fahrzeug Nissan, Modell Serena, Fahrgestell-Nummer #1 herauszugeben,
2. 10.213,50 DM nebst 4 % Zinsen ab dem 22.März 2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Voll-streckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung oder Hinterle-gung von 20.000 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergeleiteten Recht gegen den Beklagten Rückforderungsansprüche wegen Notbedarfs der Eheleute H geltend.
Am 10.4.1995 übertrugen die Eheleute H ein Sparguthaben in Höhe von 117.087,66 DM schenkweise auf Frau C, die Mutter des Beklagten. Frau C kaufte daraufhin am 26.4.1995 einen PKW Nissan Serena zum Preis von 34.500 DM. Den Kaufpreis beglich sie aus dem ihr zugewendeten Sparguthaben und schenkte das Fahrzeug am 28.4.1995 dem Beklagten.
Im Oktober/November 1995 wurden die Eheleute H in einem Pflegeheim untergebracht. Zunächst zahlte Frau C die Heimpflegekosten aus dem verbleibenden Sparguthaben, bis dieses aufgebraucht war. Vom 1.7.1996 bis 28.2.1998 gewährte sodann der Kläger Sozialhilfe, indem er die durch eigene Mittel der Eheleute H nicht mehr gedeckten Heimpflegekosten übernahm.
Der Kläger beziffert seine Aufwendungen mit 48.482,86 DM.
Am 3.5.1998 verstarb Frau H, am 31.5.1998 Herr H.
Mit Überleitungsanzeige vom 10.3.1999, dem Beklagten zugegangen am 12.3.1999, zeigte der Kläger dem Beklagten die Sozialhilfegewährung an die Eheleute H an und leitete die Ansprüche der Eheleute H gegen den Beklagten auf sich über.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 34.500 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 31.7.1999 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Ansicht vertreten, allenfalls zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet zu sein, die er bereits mit Schreiben vom 16.9.1999 angeboten habe.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Gutachtens des Kfz-Sachverständigen Dipl. Ing. T zum Wert des Fahrzeugs der Klage in Höhe von 33.945 DM stattgegeben, allerdings dem Beklagten die Befugnis eingeräumt, sich in Höhe von 16.700 DM durch die Herausgabe des PKW zu befreien. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte schulde Wertersatz nach § 822 BGB. Das Erlangte bestehe in dem Wert von 34.500 DM, zu dessen Herausgabe der Beklagte grundsätzlich verpflichtet sei. Das Fahrzeug habe am 12.3.1999 nur noch einen Wert von 21.700 DM gehabt. Wegen des Wertverlustes bis zum 12.3.1999 sei der Beklagte jedoch entreichert. Soweit er sich auf die Entreicherung berufen könne, seien im Wege der Gesamtsaldierung die bis zu diesem Zeitpunkt erlangten Nutzungen dagegen zu rechnen. Diese hat das Landgericht mit 7.245 DM angesetzt. Dass der Beklagte sich ein entsprechendes Fahrzeug nicht habe kaufen können, habe er nicht substantiiert dargelegt. Für die Zeit nach dem 12.3.1999 hafte der Beklagte wegen der Weiterbenutzung des Fahrzeugs auf Schadenersatz. Die Wertminderung betrage insoweit 5.000 DM, weil das Fahrzeug im Juni 2000 nur noch einen Wert von 16.700 DM gehabt habe. So ergebe sich ein Zahlungsanspruch von insgesamt 33.945 DM, von dem der Beklagte sich in Höhe des damaligen Wertes des Fahrzeugs von 16.700 DM durch dessen Herausgabe befreien könne.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er bestreitet, dass die Eheleute H außerstande waren, ihren Unterhalt zu bestreiten und verweist auf ein Sparguthaben in Höhe von 5.739,03 DM. Außerdem bestreitet er mit Nichtwissen , dass die Kosten der Heimunterbringung, insbesondere für Einzelzimmer notwendig waren und mit dem Heimträger zutreffend abgerechnet worden sind. Ein Rückzahlungsanspruch könne allenfalls in Höhe von 17.186,88 DM bestehen, da seine Mutter 99.900,89 DM an Unterhaltsleistungen für die Eheleute H aufgebracht habe. Er schulde nur die Rückgabe des Fahrzeugs, die er dem Kläger mehrfach angeboten habe. Wegen des Wertverlustes beruft er sich auf Entreicherung. Der Restwert sei nach dem Händlereinkaufspreis und nicht , wie vom Landgericht angenommen nach dem Händlerverkaufspreis zu bestimmen. Bei Zugang der Überleitungsanzeige habe der Kilometerstand 47.022 betragen. Hinsichtlich der Nutzungen sei er nicht passivlegitimiert, da das Fahrzeug fast ausschließlich von seiner Frau beruflich benutzt worden sei. Der Nutzungsersatz könne auch nicht nach dem Wert des geschenkten Fahrzeugs berechnet werden, weil er sich ohne die unentgeltliche Zuwendung durch seine Mutter ein Fahrzeug dieser Preisklasse nicht gekauft hätte. Außerdem sei Halterin des Fahrzeug seine Ehefrau gewesen, die das Fahrzeug auch benutzt habe. Nutzungsersatz schulde er im Übrigen erst ab der Entstehung des Anspruchs.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise beantragt er,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte verurteilt werde, das Fahrzeug der Marke Nissan, Modell Serena mit der Fahrgestell-Nummer #1 an ihn herauszugeben.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und meint, bei dem ihm erst jetzt bekanntgewordenen Sparguthaben handle es sich um Schonvermögen, das die Eheleute H zur Deckung ihres Bedarfs nicht hätten einsetzen müssen. Die Kosten der Heimunterbringung seien erforderlich gewesen und auch tatsächlich aufgewendet worden. Ein Einzelzimmerzuschlag sei nicht berechnet worden. Die Höhe der Zahlungen von Frau C erkläre sich daraus, dass auf das ihr zugewendete Sparkonto infolge eines Abräumauftrags vom Girokonto der Eheleute H weitere Zahlungen erfolgt seien.
Das Fahrzeug sei als Familienfahrzeug und nicht nur von der Ehefrau des Beklagten benutzt worden. Dass sich der Beklagte die Anschaffung eines Neuwagens finanziell nicht habe leisten können, bestreitet der Kläger. Er bestreitet zudem, dass ihm die Herausgabe des Fahrzeugs angeboten worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Der Beklagte schuldet nach §§ 822, 528 I BGB, 90 BSHG die Herausgabe des Fahrzeugs.
Die Eheleute H konnten nach § 528 I BGB von der Beschenkten, Frau C, die Rückforderung des ihr zugewendeten Sparguthabens verlangen.
Dass die Eheleute H pflegebedürftig waren, hat der Kläger durch Vorlage der Bescheide der Bundesknappschaft vom 17.7.1996 und 17.10.1996 belegt. Die Höhe der Pflegesätze des Hauses I, der Einrichtung, in der die Eheleute H untergebracht waren, ist durch Schreiben der Pflegesatzkommission NRW vom 23.7.1996 und Schreiben des Hauses I vom 5.12.1996 nachgewiesen. Der Einwand des Beklagten, es sei nicht notwendig gewesen, die Eheleute H in Einzelzimmern unterzubringen, greift schon deshalb nicht, weil ausweislich der Rechnungen des Hauses I kein Einzelzimmerzuschlag berechnet worden ist. Die vom Kläger für die Eheleute H aufgewendeten Sozialhilfeleistungen sind im Einzelnen aufgelistet. Es besteht kein Anlass die Richtigkeit der Berechnung des Klägers, die mit einem ungedeckten Bedarf von 48.482 86 DM endet, in Zweifel zu ziehen. Da sich die Klageforderung nur auf 34.500 DM beläuft, kommt es nicht darauf an, ob die Eheleute H das dem Kläger erst jetzt bekannt gewordene Sparguthaben von 5.739,03 DM hätten einsetzen müssen. Die vom Kläger erbrachten Leistungen liegen auch unter Berücksichtigung dieses Sparguthabens noch weit über dem geltend gemachten Erstattungsanspruch.
Soweit der Kläger darauf hinweist, dass seine Mutter insgesamt 99.900,87 DM auf die Pflegekosten der Eheleute H gezahlt hat, ist zu berücksichtigen, dass ausweislich der Fotokopie des vorgelegten Sparbuchs nach dem 10.4.1995, dem Tage der Abtretung des Sparguthabens an die Mutter des Beklagten, weitere Beträge von insgesamt 21.764,78 DM auf dem Sparbuch gutgeschrieben worden sind. Das Gesamtguthaben, zu dessen Herausgabe Frau C verpflichtet war, betrug daher:
Guthaben am 10.4.1995 117.087,77 DM
weitere Gutschriften 21.764,78 DM
zusammen 138.852,55 DM
Zieht man davon die von Frau C geleisteten Zahlungen ab
138.852,55 DM
- 99.900,87 DM
- - 99.900,87 DM
verbleiben immer noch 38.951,68 DM.
Das ist mehr als die Klageforderung.
In Höhe der Klageforderung ist Frau C entreichert. Es ist davon auszugehen, dass sie das streitige Fahrzeug nicht gekauft und dem Beklagten zugewendet hätte, wenn ihr die Eheleute H nicht das Sparguthaben geschenkt hätten.
Insoweit richtet sich der Rückforderungsanspruch des Klägers gemäß § 822 BGB gegen den Beklagten. § 822 BGB ist auch auf den Erstattungsanspruch des verarmten Schenkers anwendbar (BGHZ 106, 354).
Der Kläger hat den Anspruch der Eheleute H gegen den Beklagten zwar erst nach deren Tod auf sich übergeleitet. Der Rückforderungsanspruch des Schenkers geht aber mit dessen Tod nicht unter. Da die Überleitung darauf abzielt, diejenige Haushaltslage herzustellen, die bestanden hätte, wenn der Anspruch des Hilfeempfängers schon früher erfüllt worden wäre, ist sie auch nach dem Tod des Hilfeempfängers noch möglich (BGH NJW 1995, 2287).
§ 822 BGB verpflichtet den Beklagten zur Herausgabe des PKW und nicht, wie der Kläger meint, zum Wertersatz.
§ 822 BGB erfasst nicht nur den ursprünglichen Bereicherungsgegenstand, sondern auch Surrogate und den Wert, den der Empfänger nach § 818 I und II BGB herauszugeben bzw. zu erstatten hatte, aber dem Dritten unentgeltlich weitervermittelt hat (BGH NJW 1999, 1026; Staudinger-Lorenz, BGB, 13. Auflage, § 822 BGB Rdn. 6).
Vertritt man die Auffassung, dass unter § 818 I BGB auch das rechtsgeschäftlich erlangte Surrogat fällt, ist konsequenterweise auch dies unter das Erlangte i.S.d. § 822 BGB zu subsumieren (Lieb in Münchener Kommentar BGB, 3. Auflage § 818 Rdn. 7, 822 Rdn. 7). Sieht man allerdings mit der herrschenden Meinung das rechtsgeschäftliche Commodum nicht als Surrogat i.S.d. § 818 I BGB an, ist vom ursprünglich Beschenkten nach § 818 II BGB dessen Wert herauszugeben (BGH WM 1982, 1429). Frau C hätte danach, wäre sie nicht entreichert gewesen, Wertersatz für das angeschaffte Fahrzeug leisten müssen. Dem Beklagten hat sie aber nicht den Wert des Fahrzeugs, sondern das Fahrzeug selbst zugewendet. Es stellt sich daher die, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, was nach § 822 BGB herauszugeben ist, wenn dasjenige, was der zunächst Beschenkte herauszugeben hatte, nicht mit demjenigen identisch ist, was er dem Dritten zuwendet.
Dass auch in diesem Fall § 822 BGB anwendbar ist, steht nach Sinn und Zweck der Regelung außer Frage. In der Literatur wird, soweit das rechtsgeschäftlich Erlangte nicht als herausgabepflichtiger Bereicherungsgegenstand angesehen wird, die Ansicht vertreten, der Dritte habe das vom Erstbeschenkten rechtsgeschäftlich erworbene Commodum herauszugeben (Reuter/Martinek, Ungerechtfertigte Bereicherung, § 8 VI 4 S. 369; Erman-Westermann, BGB 10. Auflage § 822 BGB Rdn. 3). Diese Auffassung teilt der Senat. Der Zweitbeschenkte tritt nicht an die Stelle des Erstbeschenkten. § 822 BGB knüpft vielmehr an das an, was der Zweitbeschenkte erlangt hat. Er ist zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung vom Gläubiger erhalten hätte (BGH WM 1999, 2414). Der Schutz des Schenkers gebietet es auch nicht, dem Zweitbeschenkten das Risiko der Verwertung des Gegenstandes, um den er allein bereichert ist, aufzuerlegen. Die vom Landgericht - gestützt auf die Kommentierung bei Palandt-Sprau, BGB, 61. Auflage, § 822 BGB Rdn.3 - vertretene Ansicht, der Dritte hafte auf den Wertersatz, den der zunächst Beschenkte hätte herausgeben müssen, könne sich aber durch Herausgabe des ihm zugewendeten Gegenstandes, um den er allein bereichert sei, befreien, widerspricht dem System des Bereicherungsrechts, wonach primär das Erlangte herauszugeben ist.
Der Beklagte ist nach § 818 I BGB zudem verpflichtet, die Nutzungen herauszugeben, die gezogen hat. Das sind im Falle der Benutzung eines PKW die Gebrauchsvorteile.
Die Verpflichtung besteht allerdings nicht in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang.
Allerdings greift der Einwand des Beklagten, das Fahrzeug sei beruflich von seiner Frau genutzt worden, nicht. Zum einen ist das Fahrzeug, wie der Beklagte vor dem Senat eingeräumt hat, auch als Familienfahrzeug genutzt worden. Soweit er es darüber hinaus seiner Frau zu beruflichen Zwecken zur Verfügung gestellt hat, wurde durch deren Tätigkeit das Familieneinkommen erhöht und der Beklagte von Unterhaltspflichten entlastet. Die von ihr gezogenen Nutzungen sind ihm daher auch zuzurechnen.
Die Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen entsteht aber frühestens zusammen mit dem Bereicherungsanspruch (Palandt-Sprau a.a.O. § 818 Rdn. 8). Dabei ist vorliegend zu beachten, dass Frau C sich zunächst verpflichtet hatte, aus dem ihr zugewendeten Sparguthaben, soweit es nicht für den Kauf des PKW verwendet worden war, die laufenden Unterhaltskosten für die Eheleute H zu zahlen. Erst als das Sparguthaben verbraucht war, kam die Entreicherungseinrede zum Zuge, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Beklagten ist. Es ist daher auf den Beginn der Sozialhilfegewährung durch den Kläger am 1.7.1996 abzustellen.
Bis zum Zugang der Überleitungsanzeige am 12.3.1999 kann der Beklagte außerdem den Einwand der Entreicherung unter dem Gesichtspunkt erheben, dass er ohne die Schenkung ein Fahrzeug dieser Preisklasse nicht genutzt hätte. Dass der Beklagte mit seiner Familie, die auch zwei minderjährige Kinder umfasst, in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, erhellt schon der Umstand, dass ihm im vorliegenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Dass sich die finanziellen Verhältnisse in der Vergangenheit besser dargestellt hätten, ist nicht anzunehmen, zumal, wie der Beklagte nachgewiesen hat, erhebliche Ratenzahlungsverpflichtungen bestanden, die sich schon damals allein bei der Citibank auf monatlich 725 DM beliefen. Dass unter diesen Umständen das damalige Fahrzeug, das noch einen Verkaufswert von 1.200 DM hatte und auch vom Beklagten finanziert war, weiter benutzt worden wäre oder jedenfalls als Ersatz wiederum nur ein preisgünstiges Gebrauchtfahrzeug angeschafft worden wäre, liegt auf der Hand. Die Nutzung eines Neufahrzeugs zum Anschaffungspreis von 34.500 DM war daher für den Beklagten ein Luxus, den er sich ohne die Schenkung durch seine Mutter nicht geleistet hätte. Er hat deshalb, solange er von der Rechtsbeständigkeit der Schenkung ausgehen konnte, nur die Aufwendungen erspart, die er bei Nutzung seines alten Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs dieser Preisklasse gehabt hätte.
Dabei ist der Wert dieser zeitanteiligen Nutzung nicht nach mietrechtlichen Maßstäben zu bestimmen, sondern entsprechend der Rechtsprechung zur Nutzungsentschädigung nach einer Wandelung (BGHZ 115, 47) nach dem dem Verhältnis von tatsächlicher zu möglicher Benutzungszeit entsprechenden Teil des Kaufpreises. Nach § 287 ZPO sind als Nutzungsentschädigung für einen PKW 0,4 bis 1 % des Anschaffungspreises pro 1.000 km zu schätzen (Palandt-Heinrichs a.a.O. § 347 BGB Rdn. 9). Legt man für einen älteren Mittelklassewagen einen Anschaffungspreis von 20.000 DM und, wie das Landgericht, einen Nutzungswert von 0,5 % pro 1.000 km zu Grunde, ergibt sich ein zu ersetzender Wert von 0,10 DM pro km.
Dass das Fahrzeug bis zum 12.3.1999 nicht nur, wie der Beklagte vor dem Landgericht angegeben hat, 42.000 km gelaufen war, ergibt sich aus dem in zweiter Instanz vorgelegten Fahrtenbuch seiner Frau, das schon zum 30.12.1998 49.417 km ausweist. Das wird gestützt durch die Werkstattrechnung vom 21.9.1998, die einen Kilometerstand von 47.022 ergibt. Der letzte durch die Werkstattrechnungen nachgewiesene Kilometerstand beträgt zum 31.5.2000 67.667 km. Daraus errechnet sich von der Anschaffung des PKW am 28.4.1995 bis zu diesem Zeitpunkt, also innerhalb von rund 61 Monaten, eine durchschnittliche monatliche Fahrleistung von 1.109,3 km (67.667 km / 61 Monate), gerundet 1.100 km.
Vom 1.7.1996 bis zum 12.3.1999, also einer Nutzungszeit von etwa 2 Jahren und etwa 8,5 Monaten, ist daher von einer Kilometerleistung von 35.750 km (32,5 Monate * 1.100 km) auszugehen. Bei dem errechneten Wert von 0,10 DM pro km ergibt sich ein Ersatzanspruch von 3.575 DM.
Ab dem Zugang der Überleitungsanzeige am 12.3.1999 kann der Beklagte sich nicht mehr darauf berufen, ohne die Schenkung nicht ein so teures Fahrzeug benutzt zu haben. Er kannte ab diesem Zeitpunkt die dem Rückforderungsanspruch zu Grunde liegenden Tatsachen und musste insbesondere nach der von ihm vertretenen Rechtsauffassung mit der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs rechnen. Er muss sich daher gemäß §§ 818 IV, 819 BGB die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausgeben.
Vom 12.3.1999 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 1.3.2002 sind rund 2 Jahre und 11,5 Monate vergangen. In dieser Zeit sind bei einer durchschnittlichen Kilometerleistung von 1.100 km im Monat weitere 39.050 km (35,5 Monate * 1.100 km) gefahren worden.
Das Fahrzeugs Nissan Serena hatte einen Anschaffungspreis von 34.500 DM, so dass sich bei einem Nutzungswert von 0,5 % pro 1.000 km ein Betrag von 0,17 DM pro km ergibt. Es errechnet sich daher bis zum 1.3.2002 ein weiterer Ersatzanspruch von 6.638,50 DM (39.050 km * 0,17 DM)
Insgesamt hat der Beklagte daher bis zur letzten mündlichen Verhandlung 10.213,50 DM (3.575 DM + 6.638,50 DM) an Gebrauchsvorteilen zu erstatten.
Den weiteren durch Zeitablauf eingetretenen Wertverlust des Fahrzeugs hat der Beklagte nicht zu vertreten, denn er hat dem Kläger das Fahrzeug bereits mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 16.9.1999 angeboten. Die in diesem Schreiben gestellte Bedingung, den Verbleib der von Frau C gezahlten 99.900,89 DM zu klären, hätte der Kläger anhand der ihm vorliegenden Unterlagen ohne weiteres erfüllen können.
Die Zinsforderung ergibt sich aus §§ 284, 291 BGB. Eine verzugsbegründende Mahnung durch den Kläger ist mangels konkreter Berechnung der zu ersetzenden Gebrauchsvorteile nicht erfolgt. Prozesszinsen sind aber auch nur zu zahlen, wenn die Hauptforderung fällig ist. Diese Voraussetzung ist erst mit der Verkündung des vorliegenden Urteils gegeben, weil es bis dahin an der fälligkeitsbegründenden Berechnung der erst im Laufe der Zeit entstandenen Nutzungsersatzansprüche fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 97 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.