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Oberlandesgericht Hamm·29 U 7/99·18.10.1999

Berufung zu Ausgleichsanspruch nach §426 BGB in nichtehelicher Lebensgemeinschaft

ZivilrechtSchuldrechtNichteheliche LebensgemeinschaftAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Nichtverpflichtung der Beklagten zur Beteiligung an Rückzahlung eines gemeinschaftlich aufgenommenen Kredits nach Trennung. Zentral war, ob der Kredit auch zu Gunsten der Beklagten verwendet wurde und damit ein Ausgleichsanspruch nach §426 Abs.1 BGB besteht. Das OLG wies die Berufung zurück: Der Kläger hat die erforderlichen konkreten Darlegungen und Beweise nicht erbracht; die Haftungsübernahme gegenüber der Bank begründet keinen Innenzahlungsanspruch.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Münster als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht grundsätzlich eine Ausgleichspflicht nach §426 Abs.1 BGB für Tilgung und Verzinsung gemeinsamer Darlehen ab Auflösung der Gemeinschaft, sofern nicht abweichend vereinbart.

2

Ansprüche nach §426 Abs.1 BGB sind ausgeschlossen, wenn zwischen den Partnern etwas anderes vereinbart ist oder sich aus dem Verwendungszweck des Darlehens ergibt, dass ein Partner allein wirtschaftlich profitiert hat.

3

Trifft ein Darlehen auf das Konto eines Partners oder dient es der Ablösung von dessen Altkrediten, obliegt dem Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass und in welchem Umfang der andere Partner von den Mitteln profitiert hat.

4

Die Übernahme der Haftung gegenüber dem Gläubiger durch einen Partner im Außenverhältnis begründet nicht ohne weiteres einen Erstattungs- oder Zahlungsanspruch im Innenverhältnis der ehemaligen Lebenspartner.

5

Bei Trennung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet grundsätzlich kein pauschaler Ausgleich der während des Zusammenlebens allein getragenen Kosten statt; ein Ausgleich setzt konkrete Vereinbarungen oder Nachweise voraus.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 426 Abs. 1 S. 1 BGB§ 97 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO§ 546 Abs. 2 S. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 2 O 248/98

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 25. November 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht 60.000,00 DM.

Rubrum

1

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

3

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB, als der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, weder ein Freistellungs- noch ein Zahlungsanspruch zu. Zwar besteht grundsätzlich zwischen gesamtschuldnerisch haftenden Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Ausgleichspflicht nach § 426 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Tilgung und Verzinsung gemeinsam aufgenommener Darlehen ab Auflösung der Gemeinschaft, so daß im Ansatz eine Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger aufgrund der Rückführung des Darlehens an die Sparkasse W in Betracht käme. Indes scheiden solche Ansprüche dann aus, wenn zwischen den Partnern der ehemaligen nichtehelichen Lebensgemeinschaft etwas anderes bestimmt ist (§ 426 Abs. 1 S. 1 letzter Halbsatz BGB). Insoweit gilt, daß die nach Beendigung der Lebensgemeinschaft fälligen Raten nach dem jeweiligen Verwendungszweck des Darlehens aufzuteilen sind (vgl. OLG Celle NJW 1983, 1063 (1064); sinngemäß auch Palandt-Diederichsen, BGB, 58. Aufl. vor § 1297 Rz. 19). Da es zwischen den Parteien unstreitig ist, daß der aufgenommene Kreditbetrag in Höhe von 14.000,00 DM zum Ausgleich des überzogenen Girokontos des Klägers und im übrigen zur Ablösung der vom Kläger allein aufgenommenen Altdarlehen diente, trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweislast dafür, ob und in welcher Weise der Kreditbetrag trotz Überweisung auf sein Girokonto und trotz Ablösung der allein von ihm aufgenommenen Altkredite auch für die Zwecke der Beklagten verwendet wurde (vgl. Baumgärtel-Strieder, Handbuch der Beweislast, 2. Aufl., § 426 Rz. 1 a.E. und Urteil des Senats vom 7.10.1997 - 29 U 61/97). Ein schlüssiger Sachvortrag des Klägers liegt jedoch nicht vor. Die bloße Behauptung, die Verbindlichkeiten aus den früheren Kreditverträgen und der Überziehung des Girokontos seien durch den Lebensstil der Beklagten oder auch den gemeinsamen Lebensstil der Parteien entstanden, reicht insoweit nicht aus. Dem Kläger hätte es vielmehr oblegen, im einzelnen darzulegen, wie sich die von ihm aufgenommenen Altkredite entwickelt haben und inwieweit genau die Beklagte von diesen Kreditaufnahmen in welcher Weise profitiert hat, wie sich sein Girokonto während des Zusammenlebens der Parteien entwickelt hat und inwieweit die Beklagte von den Überziehungen in welcher Weise profitiert und diese ggf. sogar selbst veranlaßt hat. Hierzu fehlt es an jeglichen Ausführungen. Insbesondere die vom Kläger eingereichten Kontounterlagen sind insoweit nicht aussagekräftig.

4

Darin, daß die Beklagte im Außenverhältnis zur Sparkasse die Haftung für die Rückzahlung des Kredits übernommen hat, kann der Kläger nichts für sich herleiten. Diese Erklärung diente, wie der Zeuge H vor dem Landgericht erläutert hat, allein dem Sicherungsbedürfnis der Sparkasse; eine Erklärung der Beklagten, sie wolle sich an der Rückzahlung beteiligen, den Kläger entlasten, liegt darin nicht. Dem entspricht, daß der Kläger in der Folgezeit die Kreditraten weiterhin allein zurückgezahlt hat.

5

Schließlich ist auch im vorliegenden Fall der Grundsatz zu beachten, daß zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei Trennung kein Ausgleich stattfindet. Hat der Kläger während des Zusammenlebens bestimmte Kosten, etwa die Miete, allein getragen, so hat es dabei auch dann zu verbleiben, wenn diese Zahlungen zu einer Kontoüberziehung und Kreditaufnahme geführt haben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO und die Festsetzung des Wertes der Beschwer auf § 546 Abs. 2 S. 1 ZPO.