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Oberlandesgericht Hamm·29 U 6/20·29.09.2020

Streitwertfestsetzung bei Social‑Media‑Löschung und Kontosperrung

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm setzt den Streitwert in erster und zweiter Instanz jeweils auf bis zu 6.000 EUR fest. Es stellt klar, dass der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert des RVG (§ 23 Abs. 3 S. 2) keinen bindenden Regelstreitwert für § 48 Abs. 2 GKG darstellt. Streitige Anträge wegen Löschung eines Beitrags und Kontosperrung sind einheitlich zu bewerten; Auskunftsansprüche schätzt das Gericht gesondert ein.

Ausgang: Streitwert für erste und zweite Instanz jeweils auf bis zu 6.000,00 EUR festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Streitwertfestsetzung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten nach § 48 Abs. 2 GKG gilt der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert des RVG nicht als unmittelbar geltender Regelstreitwert und kann allenfalls als Richtschnur dienen.

2

Das Rechtsmittelgericht kann den Streitwert gemäß § 63 GKG unabhängig von einer Streitwertbeschwerde für erste und zweite Instanz verbindlich festsetzen.

3

Wenn mehrere Klage- oder Berufungsanträge inhaltlich auf die gleiche Rechtswidrigkeit einer Maßnahme (z. B. Löschung eines Beitrags, Sperrung eines Kontos) gerichtet sind, ist für diese Anträge eine einheitliche Streitwertfestsetzung vorzunehmen und eine Addition zu vermeiden.

4

Bei geringfügigem Eingriff (z. B. Löschung eines kurzen Beitrags, kurzzeitige Kontosperre) ist der Streitwert nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Umfangs und der Bedeutung der Sache herabzusetzen; unbenannte Auskunftsansprüche können vom Gericht gesondert pauschal geschätzt werden.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 2 GKG§ 23 Abs. 2 RVG§ 63 Abs. 2 und 3 GKG§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG§ Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG

Vorinstanzen

Landgericht Arnsberg, 4 O 363/18

Leitsatz

1. Für die Streitwertbemessung in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten gem. § 48 Abs. 2 GKG stellt der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert (von derzeit 5.000,00 Euro) aus § 23 Abs. 2 RVG keinen unmittelbar geltenden Regelstreitwert dar, weshalb dieser Wert allenfalls als Richtschnur in den Blick genommen werden kann.

2. Wenn die Parteien um die Rechtmäßigkeit der Löschung eines Beitrags auf einer Social-Media-Plattform sowie die Sperrung des Nutzerkontos streiten, richten sich die dazu gestellten Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit, Freischaltung des betreffenden Beitrags und Untersagung der Löschung und Sperrung alle im Kern auf die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der beanstandeten Maßnahmen, so dass insoweit keine Addition, sondern nur eine einheitliche Wertfestsetzung in Betracht kommt.

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren in erster und zweiter Instanz wird auf jeweils bis zu 6.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Streitwert kann gem. § 63 Abs. 2 und 3 GKG unabhängig von der Streitwertbeschwerde der Beklagten für die erste und zweite Instanz vom Rechtsmittelgericht festgesetzt werden.

3

Für die nichtvermögensrechtlichen Klageanträge zu 1) bis 3) (Berufungsanträge zu 3) bis 5)) ist der Streitwert gem. § 48 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach freiem Ermessen zu bestimmen. Der anwaltsgebührenrechtliche Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (derzeit: 5.000 EUR) stellt gerade keinen für die Streitwertfestsetzung gem. § 63 GKG geltenden gesetzlichen Regelstreitwert dar und kann daher allenfalls als Richtschnur herangezogen werden (BeckOK KostR/Toussaint, 30. Ed. 1.6.2020, GKG § 48, Rn. 40).

4

Da die Klageanträge zu 1) bis 3) und auch der Berufungsantrag zu 2) auf demselben Sachverhalt beruhen und im Ergebnis alle die Rechtswidrigkeit der vom Kläger beanstandeten Maßnahmen der Beklagten zum Gegenstand haben, kommt der Ansatz von jeweils 5.000,00 Euro nicht in Betracht. Angesichts des überschaubaren Eingriffs der Beklagten (Löschung nur eines kurzen Beitrags und Sperre nur für wenige Tage) setzt der Senat den Streitwert für diese Ansprüche daher nach freiem Ermessen auf insgesamt 5.000,00 Euro fest.

5

Hinzuzusetzen ist ein Wert von 350,00 Euro für den Klageantrag zu 4) (Berufungsantrag zu 6) und die Werte der Klageanträge zu 5) bis 6) (Berufungsanträge zu 7) und 8)). Letztere schätzt der Senat in Ermangelung von Angaben des Klägers zu den vom ihm aufgrund der begehrten Auskünfte geltend zu machenden Ansprüchen auf jeweils allenfalls 350,00 Euro, wobei angesichts der wirtschaftlichen Identität dieser Ansprüche nur ein einmaliger Ansatz in Betracht kommt.

6

Im Ergebnis wird die Gebührenstufe von 6.000,00 Euro gem. Anl. 2 zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG damit nicht erreicht.