Berufung gegen Vaterschaftsantrag: Gutachten widerlegt Vaterschaftsvermutung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich in Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er behauptete, der Beklagte sei sein Vater. Das entscheidende Sachverständigengutachten widerlegte die auf äußerer Ähnlichkeit gestützte Vermutung und ergab, dass eine Zeugung durch den Beklagten offensichtlich ausgeschlossen ist. Spekulative Zweifel an Probenherkunft und Begutachtung wurden als unsubstantiiert zurückgewiesen. Die Berufung wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Vaterschaftsklage als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Die auf äußerer Ähnlichkeit gestützte Vermutung einer Vaterschaft kann durch ein überzeugendes Sachverständigengutachten widerlegt werden.
Ergibt das Gutachten, dass die vom Antragsgegner ausgehende Zeugung offensichtlich ausgeschlossen ist, ist ein Anspruch auf Feststellung oder Anerkennung der Vaterschaft abzuweisen.
Nicht substantiierte Vermutungen oder bloße Spekulationen über Probenherkunft oder Begutachtungsablauf genügen nicht, um ein belastendes Sachverständigenergebnis zu erschüttern.
Die Kosten des Rechtsmittels sind nach § 97 Abs. 1 ZPO zuzuweisen, wenn das Rechtsmittel keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Schwelm, 29 C 41/96
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Januar 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schwelm wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Rubrum
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn zu Recht hat das Amtsgericht die Klage abgewiesen.
Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. August 1998, auf den im übrigen verwiesen wird, dargelegt, daß angesichts des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens die auf die äußere Ähnlichkeit der Parteien gestützte Vermutung des Klägers, der Beklagte sei sein Vater, widerlegt ist. Danach ist es offenbar unmöglich, daß der Beklagte den Kläger gezeugt hat. Der vom Kläger geäußerte Verdacht, die untersuchte Blutprobe könne von einem Bruder des Beklagten stammen, hat sich als haltlos erwiesen. Auch den weiteren Zweifeln oder Mutmaßungen des Klägers über die Grundlagen der Begutachtung und deren korrekten Ablauf fehlt jede Substanz.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.