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Oberlandesgericht Hamm·29 U 32/02·10.04.2003

Rückzahlungsklage aus unterschriebener Schuldanerkenntnis zwischen nichtehelichen Lebenspartnern

ZivilrechtSchuldrecht (Darlehen)Familienrecht (nichteheliche Lebensgemeinschaft)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von ihrem früheren Lebenspartner Rückzahlung von 30.000 DM nebst Zinsen auf Grundlage einer am 8.8.2000 unterschriebenen Schuldanerkenntniserklärung. Das OLG Hamm hielt das Versäumnisurteil des Senats aufrecht und wies die Berufung des Beklagten als unbegründet ab. Es betont, dass der Anspruch unabhängig von der Einordnung des Schriftstücks besteht und der Beklagte die behaupteten Abweichungen nicht beweisen konnte. Isolierte Mietansprüche aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft sind nach deren Beendigung in der Regel ausgeschlossen.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Versäumnisurteil aufrechterhalten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Rückzahlung nach § 607 BGB a.F. kann bestehen, unabhängig davon, ob eine schriftliche Erklärung als abstraktes oder als deklaratorisches Schuldanerkenntnis einzuordnen ist.

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Die Darlegungs- und Beweislast für eine abweichende Höhe einer in einer unterzeichneten Urkunde bestätigten Forderung trifft denjenigen, der diese Höhe bestreitet.

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Behauptete synallagmatische Verknüpfungen (z.B. schuldbefreiende Gegenleistungen) sind von demjenigen zu beweisen, der sich auf sie beruft.

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In der Berufungsinstanz darf der Sachverhalt nicht weiter aufgeklärt werden, soweit dem erstinstanzlichen Gericht kein Aufklärungsversäumnis vorzuwerfen ist (vgl. § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

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Ausgleichs‑ oder Isolationsforderungen (z. B. Mietzinsforderungen) zwischen nichtehelichen Lebenspartnern sind nach Beendigung der Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen und können nicht isoliert geltend gemacht werden.

Relevante Normen
§ 607 BGB a.F.§ 781 BGB§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO§ 389 BGB§ 535 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 4 0 263/01

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 17.012003 wird aufrechterhalten.

Der Beklagte trägt die weiteren Kosten.             

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

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Die Parteien, die von 1995 bis 1999 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten, streiten um 30.000,00 DM/15.338,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gem. S 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes seit dem 21. Mai 2001. Deren Zahlung verlangt die Klägerin von dem Beklagten mit der Behauptung, sie habe ihm diesen Betrag 1997 geliehen. Nach der Trennung unterschrieb der Beklagte am 8. August 2000 ein mit

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„Schuldanerkenntniserklärung" überschriebenes Schriftstück mit folgendem Wortlaut:

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„Hiermit erkläre ich, N., daß ich im Jahr 1997 von K. 30.000,— DM zinslos zur Verfügung gestellt bekommen habe. Dieses Geld wurde dazu verwand um meine Schuld für das Gebäude C.-straße in V. zu begleichen.

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Bis zum heutigen Datum wurde die Schuld gegenüber K. nicht beglichen."

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Das Landgericht hat den Beklagten am 10. August 2001 im Urkundsverfahren antragsgemäß verurteilt und dieses Urteil in dem angefochtenen am 19. April 2002 verkündeten Urteil aufrechterhalten.

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Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter. Wegen der Einzelheiten seiner Berufungsangriffe wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Im Senatstermin vom 17. Januar 2003 ist der Beklagte nicht erschienen, so daß sein Rechtsmittel mit Versäumnisurteil vom selben Tag zurückgewiesen worden ist.

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Gegen dieses am 22. Januar 2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 5. Februar 2003 Einspruch eingelegt und beantragt nunmehr,

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nach Maßgabe des Antrags aus der Berufungsbegründung vom

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30. Juli 2002 abzuändern und die Klage abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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unter Zurückweisung des Einspruchs vom 4. Februar 2003 das Versäumnisurteil des Senats vom 17. Januar 2003 aufrechtzuerhalten.

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet.

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Das erstinstanzliche Urteil weist keine Rechtsverletzung auf, noch ist es möglich, den Rechtsstreit heute, auf einer anderen Tatsachenbasis als der vom Landgericht angenommenen zu entscheiden.

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Der Anspruch der Klägerin aus § 607 BGB a.F. auf Zahlung von 30.000,00 DM/

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15.338,76 € besteht unabhängig davon, ob man die Schuldurkunde vom 8. August 2000 als. abstraktes oder als deklaratorisches Schuldanerkenntnis einordnet. Selbst wenn die schriftliche Erklärung des Beklagten überhaupt keinen Verpflichtungs-              charakter hätte und nur der Beweiserleichterung für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin wegen der diesem 1997 ausgehändigten Mittel dienen sollte (vgl. Palandt-Sprau, 62. Aufl., § 781 Rdn. 6), wäre das erstinstanzliche Ergebnis richtig.             

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Soweit der Beklagte die Höhe beanstandet, hat er keinen Beweis dafür angeboten, daß er statt der von der Klägerin behaupteten und in der Urkunde bestätigten 30.000,00 DM nur 24.000,00 DM erhalten hat. Der nach seiner Behauptung erst am 13. Januar 2003 wieder aufgefundene angeblich von der Klägerin gefertigte Entwurf eines Schuldscheins vom 4. Dezember 2000 nimmt der von ihm am 8. August 2000 unterschriebenen Erklärung nicht den Charakter einer Quittung. Selbst wenn die Klägerin später versucht haben sollte, ein noch aussagekräftigeres Schriftstück vom Beklagten zu erhalten, in dem neben der Schuld als solcher auch der Schuldgrund (Darlehen) ausdrücklich genannt ist, ist daraus nicht zu schließen, daß sie dem bereits vorhandenen keine rechtsgeschäftliche Bedeutung beimaß. Auf die weitere Frage, ob dieses Vorbringen überhaupt berücksichtigt werden kann oder ob es als verspätet zurückgewiesen werden muß, kommt es deshalb nicht an.

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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz am 19. April 2002 den Sachverhalt so schildern wollte, daß es sich bei dem empfangenen Geld um kein Darlehen, sondern eine Art Gegenleistung der Klägerin für das kostenfreie Wohnen gehandelt habe, fehlte es damals an einem schlüssigen Vortrag dazu, daß er mit dieser über diese Verknüpfung gesprochen hat. Soweit er sein Vorbringen, warum trotz des gemeinsamen Wirtschaftens während der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung gleichwohl noch Miete verlangt werden kann, heute ergänzt, ist dieses in seiner rechtlichen Konstruktion lebensfremd. Der Beklagte kann nicht allen Ernstes behaupten, man habe wörtlich besprochen, daß „die Frage der Mietzinszahlung ... aus dem unbenannten Synallagma des nichtehelichen Zusammenlebens" herausgenommen werden sollte. Der Frage, was die Parteien im Klartext tatsächlich miteinander geredet haben, darf allerdings hier in der Berufungsinstanz nicht weiter nachgegangen werden, weil dem Landgericht insoweit kein Vorwurf zu machen ist, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben (S 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es hat den Beklagten ausdrücklich zu diesem Punkt befragt. Aber selbst wenn man dessen erstinstanzliches Vorbringen so verstehen wollte, daß es eine entsprechende Absprache gegeben hat, würde dies dem Beklagten nicht helfen. Denn er trüge für eine solche synalagmatische Verknüpfung die Beweislast, weil auch hier die Schuldurkunde vom 8. August 2000 indiziert, daß die dort aufgeführte Rückzahlungsverpflichtung in keinem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Allein schon über die Beweislast kommt man deshalb zu dem vom Landgericht angenommenen Ergebnis.

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Der Anspruch ist auch nicht gem. S 389 BGB durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten steht kein Gegenanspruch in Höhe von 34.556,25 DM auf Mietzinszahlung aus § 535 BGB für die Zeit von November 1995 bis zum 15. Oktober 1999 zu.

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Obwohl die Klägerin 1995 zu Beginn der nichtehelichen Lebensgemeinschaft am 15. Oktober 1995 einen entsprechenden Mietvertrag unterzeichnet hatte, verlangte der Beklagte während des Zusammenlebens zu keinem Zeitpunkt die Erfüllung der Mietzinsforderung. Unabhängig von der nicht weiter thematisierten Frage, ob die Parteien bei Vertragsabschluß überhaupt einen Rechtsbindungswillen hatten oder ob die Vertragsurkunde nur aus steuerlichen oder unterhaltsrechtlichen Gründen unterzeichnet wurde, kann der Beklagte eine solche Einzelforderung nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht isoliert geltend machen. Ausgleichsforderungen zwischen nichtehelichen Lebenspartnern sind - wie das Landgericht zu Recht angenommen hat - in der Regel nach Beendigung des Zusammenlebens ausgeschlossen (vgl. Palandt-Brudermüller, a.a.O. Einl. v. S 1297 Rdn. 32).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §708 Nr. 10 ZPO.