Aussetzung des Verfahrens nach §148 ZPO wegen Vorabentscheidung C-440/23
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm setzte das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des §148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH im Verfahren C‑440/23 aus. Streitgegenstand ist die unionsrechtliche Vereinbarkeit des Online-Verbots von Glücksspielen (§4 Abs.4 GlüStV 2012). Die Aussetzung sei zulässig, da die Entscheidung von derselben Frage abhängt, die bereits dem EuGH vorgelegt ist, und die Interessenabwägung zugunsten der Aussetzung ausfiel.
Ausgang: Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH in der Sache C-440/23 gemäß entsprechender Anwendung des §148 ZPO ausgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Ein innerstaatliches Gericht kann den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des §148 ZPO aussetzen, auch ohne selbst ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art.267 AEUV zu stellen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Verfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt wurde.
Die Befugnis zur Anordnung einer Aussetzung nach §148 ZPO steht nicht nur letztinstanzlichen Gerichten zu; auch Gerichte, bei denen eine Vorlage nach Art.267 Abs.2 AEUV im Ermessen liegt, können den Rechtsstreit bis zur Entscheidung im anderen Vorlageverfahren aussetzen.
Die Anordnung der Aussetzung ist eine Ermessensentscheidung und setzt voraus, dass die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder teilweise von der Beantwortung einer der Vorlagefrage entsprechenden Rechtsfrage abhängt; bei der Ermessensausübung sind Prozessökonomie und die Vermeidung widersprüchlicher Rechtsprechung zu berücksichtigen.
Die offensichtliche Unbedenklichkeit der Anwendung des Unionsrechts kann nur dann angenommen werden, wenn überzeugt festgestellt werden kann, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof kein vernünftiger Zweifel besteht; eine bloße Abrufbarkeit von Inhalten aus dem Inland begründet nicht ohne Weiteres die Anwendung inländischen Strafrechts.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 O 234/22
Tenor
Das Verfahren wird analog § 148 ZPO bis zu der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem dort anhängigen Verfahren C-440/23 ausgesetzt.
Gründe
I.
Die Aussetzung eines Rechtsstreits ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 – VIII ZR 236/10, juris).
Diese Befugnis haben nicht nur letztinstanzlich entscheidende Gerichte, die gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Vorlage verpflichtet sind. Auch soweit eine Vorlage gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV im Ermessen der Instanzgerichte liegt, korrespondiert hiermit die Befugnis, den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO auszusetzen, bis der Gerichtshof der Europäischen Union über die in einem anderen Verfahren bereits gestellte Vorlagefrage entschieden hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 17 W 23/23, juris Rn. 10).
Die Aussetzung kann erfolgen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Sind diese Voraussetzungen gegeben, steht die Anordnung der Aussetzung im Ermessen des Gerichts.
II.
In Anwendung dieser Grundsätze konnte der Senat die Anordnung der Aussetzung analog § 148 ZPO treffen.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt von der Beantwortung derselben Fragen ab, die bereits im Verfahren C-440/23 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurden. Die Anwendbarkeit des sog. Online-Verbots von Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und damit auch dessen Vereinbarkeit mit Unionsrecht sind im Streitfall entscheidungserheblich.
Die Entscheidungserheblichkeit fehlt auch nicht etwa deswegen, weil der klagenden Partei ein inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB zustünde. Es dürfte insoweit bereits an der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts fehlen und sich stattdessen vielmehr um eine Auslandstat handeln, die nicht nach deutschem Strafrecht verfolgbar ist. Da es sich bei § 284 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2020 – 3 StR 327/19, NJW 2020, 2282, 2284), dessen Tatbestand keinen Erfolg umfasst, kann zuständigkeitsbestimmend allein der Handlungsort sein. Dieser dürfte hier allein am physischen Aufenthaltsort des Täters bei Vornahme der Tathandlung – und damit nicht in Deutschland – liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – 3 StR 88/14, NStZ 2015, 81, 82). Eine Inlandstat liegt nicht etwa schon deswegen vor, weil die Inhalte von Deutschland aus abrufbar sind (vgl. BGH aaO). Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB bejaht worden ist (z.B. OLG Bamberg, Urteil vom 27. Februar 2024 – 10 U 22/23 e, BeckRS 2024, 5226 Rn. 56), setzt sich diese mit der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts nicht auseinander.
2. Der Senat geht auch nicht davon aus, dass die Vereinbarkeit des sog. Online-Verbots von Glücksspielen in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 mit dem Unionsrecht bereits hinreichend geklärt ist, so dass es einer Entscheidung des EuGH dazu und damit auch einer Aussetzung im Streitfall nicht bedürfte. Zwar kann die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig sein, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage bleibt. Das innerstaatliche Gericht darf aber nur dann davon ausgehen, dass ein solcher Fall vorliegt, wenn es überzeugt ist, dass auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den Gerichtshof die gleiche Gewissheit bestünde (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81, juris Rn. 16). Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten hier eine Gewissheit besteht, was sich an den Vorlagefragen des Prim’Awla tal-Qorti Ċivili (Malta) an den Gerichtshof der Europäischen Union in der Sache C-440/23 zeigt. Zudem geht auch der Bundesgerichtshof nicht davon aus, dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage verbleibt, denn er hat – wenn auch ohne Begründung – das dort anhängige Revisionsverfahren I ZR 53/23 mit Beschluss vom 10. Januar 2024 bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm hatte in dem zugrundeliegenden Berufungsverfahren entschieden, die Klägerin könne einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB geltend machen. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig, weil das Veranstalten von öffentlichen Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 verboten gewesen sei. Diese Norm sei unionsrechtskonform und ihr Schutzzweck erfordere auch im Fall des einseitigen Verstoßes gegen das Verbot die Nichtigkeit der Glücksspielverträge (OLG Hamm, Urteil vom 21. März 2023 – I-21 U 116/21, juris).
3. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung über die Anordnung der Aussetzung hat der Senat insbesondere die Zwecke des § 148 ZPO, nämlich die Prozessökonomie und die Vermeidung sich in der Begründung widersprechender Urteile, berücksichtigt, welche die von Klägerseite dargelegten Interessen an einer baldigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits überwiegen.
Dem steht auch nicht der nunmehr vom Kläger vorgetragene Umstand entgegen, dass der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Entscheidung vom 12.06.2024 das Verfahren C-440/23 gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verfahrensordnung ausgesetzt habe. Zwar ist es richtig, dass eine Verlängerung der Verfahrensdauer des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Auswirkungen auf die Länge der Aussetzung in diesem Verfahren hat. Dies führt aber nach der Einschätzung des Senats nicht zu einem Überwiegen des Beschleunigungsinteresses des Klägers. Dieser verfügt nämlich bereits über ein im vollen Umfang seinem Klagebegehren stattgebendes, vorläufig vollstreckbares Urteil der 1. Instanz. Zudem folgt aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Aussetzung, dass, auch wenn keine zeitliche Befristung der Aussetzung vorgesehen ist, nicht zu befürchten ist, dass das Verfahren keinen Fortgang erfährt, sondern vielmehr ein Fortgang des Verfahrens beabsichtigt ist, über den die Parteien informiert werden sollen.