Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit des Tatbestands; übriger Antrag zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Berichtigung des Tatbestands des Senatsurteils, insbesondere die Korrektur eines Datums und weiterer Formulierungen. Das Oberlandesgericht berichtigt nach § 319 Abs. 1 ZPO das im Tatbestand falsch wiedergegebene Datum (16.11.2017 → 07.12.2017), da die Verkündung am 07.12.2017 erfolgte. Weitergehende Berichtigungsbegehren weist das Gericht zurück, da sie nicht die Voraussetzungen der §§ 320, 321 ZPO erfüllen oder keine unklare Formulierung darstellen.
Ausgang: Berichtigung des Datums im Tatbestand nach § 319 Abs. 1 ZPO stattgegeben; sonstige Berichtigungsanträge zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine offenbare Unrichtigkeit im Tatbestand oder Tenor eines Urteils ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, wenn aus dem Gesamtzusammenhang eindeutig hervorgeht, welcher Wortlaut beabsichtigt war.
Die Korrektur eines Datums im Urteil ist nach § 319 Abs. 1 ZPO zulässig, wenn das angegebene Datum offensichtlich mit dem tatsächlichen Verkündungs- oder Verhandlungszeitpunkt nicht übereinstimmt.
Anträge auf Berichtigung sind nach §§ 320, 321 ZPO zurückzuweisen, wenn keine unklare oder offensichtliche inhaltliche Abweichung vorliegt und die beantragte Änderung nicht auf eine eindeutig feststellbare redaktionelle Berichtigung abzielt.
Eine Formulierung bedarf keiner Berichtigung, wenn sie im Zusammenhang hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, worauf sich eine Teilentscheidung bezieht.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 1 O 100/16
Tenor
Der Tatbestand des Urteils des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.06.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite fünf des Urteils im ersten Absatz heißt:
„(…) hat das Landgericht mit Teilurteil vom 07.12.2017 (…)“.
Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Das im Tatbestand des Senatsurteils auf Seite fünf im ersten Absatz genannte Datum des landgerichtlichen Urteils (16.11.2017 statt 07.12.2017) ist offensichtlich falsch, weil das angefochtene Urteil des Landgerichts am 07.12.2017 verkündet worden ist. Am 16.11.2017 hatte die mündliche Verhandlung stattgefunden. Es handelt sich so - auch mit Blick auf den Tenor des Senatsurteils - um eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 319 Abs. 1 ZPO, die entsprechend zu berichtigen ist.
Im Übrigen ist der Berichtigungsantrag der Klägerin weder nach § 319 Abs. 1 ZPO noch nach §§ 320, 321 ZPO begründet.
Soweit die Klägerin beantragt, den Tatbestand auf Seite vier letzter Absatz dahingehend zu berichtigen, dass es heißt, „der Zugewinnausgleichsanspruch“ sei abgetrennt und verwiesen worden, ist dies nicht zutreffend, denn abgetrennt und an das Familiengericht verwiesen wurde der Rechtsstreit über den Klageantrag gem. Klageerweiterungsschriftsatz vom 27.11.2016, der sich freilich auf den Zugewinnausgleichsanspruch bezog. Unklarheiten, die eine Berichtigung i.S.d. § 320 ZPO rechtfertigen könnten, bestehen insofern nicht.
Ebenso wenig ist eine Berichtigung geboten im Hinblick auf die Formulierung auf Seite sechs des Urteils, weil damit hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht worden ist, worauf sich das Teilurteil des Landgerichts bezog.