Berufung wegen gescheiterter Immobilienfinanzierung: Haftung aus Beratungsauftrag abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Ersatz für Unkosten aus einer gescheiterten Hausfinanzierung und rügen mangelhafte Beratung durch den Beklagten. Zentral ist, ob aus der Beratung ein haftungsbegründender Auftrag resultierte und ob Pflichtverletzung samt Kausalität vorliegt. Das OLG bestätigt das Bestehen eines Auftrags, sieht aber keinen haftungsrelevanten Vorwurf, da die Kläger ihre Darlegungs- und Beweislast nicht erfüllt haben. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld als unbegründet abgewiesen; Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Übernimmt ein Dritter die Beratung und Mitwirkung bei der Finanzierungsplanung, begründet dies regelmäßig ein rechtsgeschäftliches Auftragsverhältnis; eine bloße Gefälligkeit kommt bei erkennbarer Bedeutung der Tätigkeit nicht in Betracht.
Ansprüche wegen fehlerhafter oder verspäteter Finanzierungsberatung setzen darlegungs- und beweispflichtiges Vorbringen des Anspruchstellers über Pflichtverletzung und Kausalität voraus.
Wer den notariellen Kaufvertrag ohne zuvor abgeschlossene und unterzeichnete Finanzierungsvereinbarung unterzeichnet, trägt das Risiko des Scheiterns der Finanzierung, sofern kein konkret nachweisbares, vertragsrelevantes Beratungsversprechen vorliegt.
Blanke Zusicherungen wie 'Das kriegen wir schon hin' begründen für sich genommen keinen Erfüllungs- oder Erfolgshaftungsanspruch; es bedarf konkreter, vorvertraglich vereinbarter Maßnahmen oder eines nachweisbaren Verlassens auf den Berater.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5 O 262/97
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 15. Mai 1998 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger in Höhe von 22.112, 38 DM.
Rubrum
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, daß die Kläger den Beklagten für die Unkosten, die ihnen im Zuge der gescheiterten Finanzierung des Hauskaufs entstanden sind, nicht verantwortlich machen können.
Der Beklagte hatte zwar mit seinem Angebot, die Kläger bei der Finanzierungsplanung zu beraten und ihnen bei der Vorbereitung von Kreditanträgen Hilfestellung zu leisten, eine rechtsgeschäftlich verbindliche Verpflichtung im Sinne eines Auftrags übernommen, deren Nicht- oder Schlechterfüllung auch Ersatzansprüche auslösen könnte. Angesichts der erkennbaren Bedeutung der Beratung und des Tätigwerdens des Beklagten für die Finanzierungsplanung und der ebenso erkennbaren vertrauensvollen
Inanspruchnahme seines Sachverstandes kommt eine bloße Gefälligkeit im haftungsfreien Raum nicht in Betracht (vgl. OLG Nürnberg OLGZ 1967,139; MünchKomm-Seiler, § 662 Rz. 61 f;
Palandt/Heinrichs, Einf v § 241 Rz.9).
Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat jedoch eindeutig ergeben, daß dem Beklagten aus seinem Tätigwerden oder einer eventuellen Untätigkeit im Rahmen dieses Auftragsverhältnisses kein haftungsrelevanter Vorwurf gemacht werden kann. Die Kläger sind für eine fehlerhafte oder verzögerte Beratung darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BGH WM 1984, 1449; Palandt/Thomas, § 666 Rz.1). Sie haben aber schon nicht hinreichend dargelegt, daß sie dem Beklagten im Vorfeld der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages, die am 15.12.1994 stattgefunden hat, auf diesen Termin hingewiesen haben. Sie konnten bei Vertragsunterzeichnung schlechterdings nicht davon ausgehen, "daß die Finanzierung steht", denn sie hatten noch keinen Bankkontakt gehabt, geschweige denn irgendwelche Papiere unterzeichnet, ohne die auch nach dem Wissenstand eines Laien keine Bankfinanzierung zustande kommt. Als sie sich am 15.12.1994 vertraglich verpflichteten, bis zum 1.2.1995 an
die Verkäufer den Betrag von 360.000 DM zu zahlen, hatten sie noch keine konkrete Vorstellung, wie das bewerkstelligt werden sollte.
Unter diesen Umständen kann auch dahinstehen, ob das Telefongespräch mit dem Beklagten um die Mitte des Monats November tatsächlich stattgefunden hat, denn der Beklagte soll nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ungefähr wörtlich - nur geäußert haben: "Mit der Finanzierung, das kriegen wir schon hin". Auch wenn der Beklagte das zu diesem Zeitpunkt, also etwa einen Monat vor dem Notartermin, gesagt haben sollte, mußte den Klägern bewußt sein, daß sie den Vertrag nur dann unterzeichnen konnten, wenn vorher ein Finanzierungsabkommen mit einer Bank zustande kam und von ihnen unterzeichnet worden war. Es hat sich nicht feststellen lassen, welche Aktivitäten die Kläger selbst in dieser Hinsicht unternommen haben, ob sie z.B. überhaupt noch einmal beim Beklagten rückgefragt haben. Im übrigen ist keineswegs ausgeschlossen, daß die dem Beklagten zugewiesenen Äußerung für diesen Zeitpunkt zutraf. Das gescheiterte Finanzierungskonzept war nämlich nicht mehr mit dem identisch, das der Beklagte im August/Sep-tember 1994 vorbereitet hatte. Dieses ging von einem Finanzierungsvolumen von 350.000 bzw. 360.000 DM aus, während der letztlich vorgelegte Finanzierungsantrag - auf Veranlassung der Kläger - ein Volumen von 390.000 DM umfaßte. Dieser Antrag datiert vom 2.2.1995, ist also erst eingereicht worden, als die Kläger sich mit der Kaufpreiszahlung bereits in Verzug befanden, und er ist bei zwei Banken aus Gründen erfolglos geblieben, die unwiderlegt im Verantwortungsbereich der Kläger lagen. Es hat sich wiederum nicht feststellen lassen, was die Kläger zwischen der Vertragsunterzeichnung am 15.12.1994 und dem Zahlungstermin 1.2.1995 unternommen haben, um sich vom Fortgang der Finanzierung zu vergewissern, selbst wenn sie davon aus-
gingen, der Beklagte werde alles für sie erledigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO und die Festsetzung der Beschwer aus § 546 Abs.2 ZPO.