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Oberlandesgericht Hamm·29 U 116/98·29.11.1999

Wiedereinsetzung, Feststellung der Vaterschaft und Unterhaltsverurteilung

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Wiedereinsetzung nach Versäumnis der Berufungsfrist; das Gericht gewährte die Wiedereinsetzung und verhandelte in der Sache. Auf die Berufung des Klägers wurde das am 20. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts geändert: Die Vaterschaft des Beklagten wurde festgestellt und dieser zur Zahlung von Regelunterhalt ab 15. Juli 1994 bis zur Volljährigkeit verurteilt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens wurden gemäß § 8 GKG niedergeschlagen.

Ausgang: Berufung des Klägers wurde stattgegeben; Vaterschaft festgestellt und Beklagter zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt; Wiedereinsetzung gewährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist als gewährt anzusehen, wenn das Gericht zur Sache verhandelt hat und die Wiedereinsetzung in der Entscheidung praktisch berücksichtigt wurde, auch wenn dies im Tenor versehentlich nicht ausgewiesen ist.

2

Die Berufungsinstanz kann das erstinstanzliche Urteil abändern und insbesondere die Vaterschaft feststellen sowie den Beklagten zur Leistung laufenden und gegebenenfalls rückständigen Unterhalts verurteilen.

3

Ein Feststellungsurteil über die Vaterschaft begründet gegenüber dem Festgestellten Anspruch auf Unterhalt ab dem festgestellten Beginnszeitpunkt bis zur gesetzlichen Volljährigkeit des Kindes.

4

Gerichtskosten können gemäß § 8 GKG für das Berufungsverfahren niedergeschlagen werden, soweit die Voraussetzungen der Norm vorliegen.

Relevante Normen
§ 8 GKG

Vorinstanzen

Amtsgericht Unna, 16 (4) C 55/96

Tenor

Dem Kläger wird wegen der versäumten Berufungsfrist auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 1998 verkündete Urteil des Amtsgerichts Unna abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte der Vater des Klägers ist.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen seines gesetzlichen Vertreters ab dem 15. Juli 1994 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr monatlich im voraus den Regelunterhalt zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits, jedoch werden die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren gemäß § 8 GKG niedergeschlagen.

Gründe

2

Dem begründeten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist entsprechend der Vorberatung bereits dadurch stattgegeben worden, daß zur Sache verhandelt worden ist. Dies ist lediglich versehentlich bei Formulierung des Urteilstenors unberücksichtigt geblieben.