Beschwerde gegen Versagung der Beiordnung eines Notanwalts abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Beiordnung eines Notanwalts zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs aus einem früheren Vergleich. Das Landgericht wies den Antrag zurück; der Kläger legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Das OLG hielt die Beschwerde für unbegründet, weil weder ein fehlgeschlagenes Bemühen um anwaltliche Beauftragung noch ein anspruchsbegründender Sachverhalt ersichtlich war. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 Abs.1 ZPO.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung über die Beiordnung eines Notanwalts ist nach § 78b Abs. 2 ZPO statthaft und kann fristgerecht eingelegt werden.
Die Beiordnung eines Notanwalts setzt darlegungs- und glaubhaftmachende Angaben voraus, aus denen sich ein fehlgeschlagenes Bemühen um die Beauftragung eines Rechtsanwalts ergibt.
Für die Beiordnung ist zudem erforderlich, dass ein hinreichend konkret dargestellter, anspruchsbegründender Sachverhalt für die beabsichtigte Klage vorliegt; fehlt ein solcher Sachverhalt, ist die Beiordnung zu versagen.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 10 O 465/12
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 21. Januar 2013 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 14.01.2013 wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger hat am 03.01.2013 die Bestellung eines Notanwalts beantragt um in dem vom Amtsgericht Bocholt an das Landgericht Münster verwiesenen Rechtsstreit anwaltlich vertreten zu sein und somit einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte geltend machen zu können. Dieser Zahlungsanspruch soll seinen Rechtsgrund in einem am 19.08.2002 vor dem Amtsgericht Bocholt – 13 C 143/02 – abgeschlossenen Vergleich haben. Bei Abschluss dieses Vergleichs hatte die Beklagte die seinerzeit beklagten X und X2 vertreten.
Das Landgericht hat den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 14.01.2013 zurückgewiesen, der dem Kläger am 18.01.2013 zugestellt wurde.
Dagegen richtet sich die am 24.01.2013 bei dem Landgericht Münster eingegangene Eingabe des Klägers, die das Landgericht als Beschwerde ausgelegt und dieser mit Beschluss vom 24.01.2013 nicht abgeholfen hat.
II.
Die Eingabe des Klägers vom 24.01.2013 war als gem. § 78b Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde auszulegen, die fristgerecht eingelegt wurde.
Die Beschwerde ist aber unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts aus den vom Landgericht dargelegten Gründen nicht vorlagen.
Auch die ergänzenden Ausführungen des Klägers vom 24.01.2013 ändern nichts daran, dass weder ein fehlgeschlagenes Bemühen um Beauftragung eines Rechtsanwaltes ersichtlich noch ein anspruchsbegründender Sachverhalt für die Erhebung einer Zahlungsklage gegen die Beklagte ersichtlich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.