Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·28 W 36/15·02.11.2015

Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Schlüssigkeit zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin rügte die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Landgericht Bochum. Das OLG Hamm wies die sofortige Beschwerde zurück, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg nach §114 ZPO aufweist. Die Klägerin hatte neue bzw. erhöhte Schadensforderungen nicht substantiiert dem geltend gemachten Anwaltsfehler und der haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet. Das Gericht betont, dass es nicht verpflichtet ist, aus Vorakten fehlenden Klagevortrag zu erschließen oder unvertretenen Parteien rechtliche Hinweise zu geben.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Klage nach §114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.

2

Die Schlüssigkeit einer Klage erfordert einen substantiierten Vortrag, der die geltend gemachten Schadenspositionen dem behaupteten Haftungsgrund zuordnet.

3

Die Vorlage eines früheren Urteils oder von Schriftsätzen ersetzt nicht die Pflicht des Klägers, im eigenen Klagevortrag darzulegen, weshalb neue oder erhöhte Forderungen vom anerkannten Haftungsgrund gedeckt sind.

4

Gerichte sind nicht verpflichtet, aus Vorverfahren oder Anlagen den für die Schlüssigkeit erforderlichen Sachvortrag zu rekonstruieren oder einem nicht anwaltlich vertretenen Kläger durch rechtliche Hinweise die fehlende substantielle Begründung zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 127, 567 ff ZPO§ 114 ZPO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 280 Abs. 1 BGB§ 675 BGB§ 611 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 382/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 28.08.2015 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29.07.2015 wird

zurückgewiesen.

Gründe

2

Das gemäß §§ 127,567 ff ZPO zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Prozesskostenhilfe für ihre Klage versagenden Beschluss des Landgerichts Bochum vom 29.07.2015 hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen inhaltlich Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) zurückgewiesen.

4

Die Auffassung der Antragstellerin, durch die von der Antragsgegnerin vorgenommene Einreichung des Urteils des Senats vom 08.07.2014 (Az.: 4 O 94/07 LG Bochum = 28 U 66/11 OLG Hamm) sowie auszugsweise Einreichung des Schriftsatzes ihres -der Antragstellerin- damaligen Prozessbevollmächtigten vom 08.04.2014 in dem Verfahren 28 U 66/11 OLG Hamm sei ihre neue Klage schlüssig begründet, ist unrichtig. Zwar ergibt sich aus den Gründen des Senatsurteils vom 08.07.2014, dass der Senat in jenem Verfahren einen Anwaltsfehler der Antragsgegnerin und deren daraus gemäß §§ 280 Abs. 1, 675,611 BGB folgende Haftung auf Schadensersatz bejaht hat. Zudem ist den Urteilsgründen zu entnehmen, welche der dort geltend gemachten Schadenspositionen der Senat als begründet erachtet hat.

5

Dessen ungeachtet hätte es jedoch der Antragstellerin oblegen, soweit sie nunmehr weitere Schadenspositionen einführt bzw. höhere Schadensbeträge aus bereits geltend gemachten Schadenspositionen von der Antragsgegnerin verlangt, im Rahmen ihrer (neuen) Klage mit substantiiertem Vortrag die einzelnen, hier erhobenen Forderungen dem Haftungsgrund zuzuordnen und im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität zudem nachvollziehbar darzulegen, dass und weshalb (auch) die Mehrforderungen auf dem Anwaltsfehler der Antragsgegnerin beruhen sollen.

6

Vortrag hierzu ist den „Schriftsätzen“ der Antragstellerin indessen nicht ansatzweise zu entnehmen.

7

Dass es nicht Aufgabe der Gerichte ist, sich den für die Schlüssigkeit einer Klageforderung erforderlichen Sachvortrag aus dem Akteninhalt von Vorverfahren oder aus in Bezug genommenen Anlagen zusammen zu suchen, hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt; dem ist nichts hinzuzufügen. Es ist auch -entgegen der offenbar von der Antragstellerin vertretenen Auffassung- schon aus Gründen der zu wahrenden Unparteilichkeit nicht Aufgabe des Gerichts, einem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller durch rechtliche Hinweise eine schlüssige Begründung seiner Klage zu ermöglichen.

8

III.Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen.