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Oberlandesgericht Hamm·28 W 3/12·22.02.2012

Unwirksamkeit umfassenden Gewährleistungsausschlusses bei Gebrauchtwagenkauf

ZivilrechtKaufrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Käufer begehrt Prozesskostenhilfe für eine Minderungsklage wegen behaupteter Sachmängel an einem Gebrauchtfahrzeug; das Landgericht hatte PKH mit Hinweis auf einen Gewährleistungsausschluss versagt. Das OLG hebt den Beschluss auf und stellt fest, dass ein umfassender Gewährleistungsausschluss in AGB nach Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) unwirksam ist. Die Entscheidung hängt nicht von Arglist ab; die Sache wird zur Prüfung der Bedürftigkeit und weiterer Feststellungen über Mängel und Arglist an das Landgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde teilweise stattgegeben: PKH-Zurückweisung wegen fehlender Erfolgsaussichten aufgehoben, Sache zur Prüfung der Bedürftigkeit an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine umfassende Freizeichnung der Sachmängelhaftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufs ist wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern.

2

Bei Mehrdeutigkeit von Klauseln in AGB ist nach § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindliche Auslegung vorzunehmen; aus unklaren Rücktritts- oder Einschränkungsklauseln kann der Verwender nichts zu seinen Gunsten herleiten.

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Die Wirksamkeit eines Gewährleistungsausschlusses kann durch die Inhaltskontrolle der AGB unabhängig von dem Vorwurf einer arglistigen Täuschung entfaltet werden; es kommt nicht allein auf eine nachgewiesene Arglist an.

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Eine arglistige Täuschung ist beweisbedürftig; Arglist kann indiziell festgestellt werden, wenn Umstände erkennen lassen, dass der Verkäufer den Mangel kannte oder zumindest für möglich hielt.

Relevante Normen
§ 114 S. 1 ZPO§ 444 Alt. 1 BGB§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 115 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 7 O 359/11

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 12. Dezember 2011 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Antrag des Antragstellers auf  Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten im Hinblick auf das geltend gemachte Minderungsverlangen zurückzuweisen ist.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Bedürftigkeit des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Antragsteller interessierte sich für gewerbliche Zwecke für den Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs “K Sprinter“ von der Antragstellerin, die mit Lebensmittel- bzw. Imbissfahrzeugen handelt.

4

Die Antragsgegnerin bzw. ihr Ehemann führte das Fahrzeug am 8. Juni 2011 zur Hauptuntersuchung vor. Die TÜV-Plakette wurde verweigert (Bl. 88 ff. d.A.).

5

Der Antragsteller erwarb den erstmals im August 2000 zugelassenen „K Sprinter“ durch einen auf den „7. Juni 2011“ rückdatierten Kaufvertrag vom 7. Juli 2011 von der Antragsgegnerin. Auf der Vorderseite der Kaufvertragsurkunde heißt es formularmäßig (Bl. 13 d.A.):

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„…Wird hiermit nachstehendes Fahrzeug unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung für sichtbare und unsichtbare Mängel verkauft“

7

Weiter heißt es:

8

„Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen, siehe Rückseite“

9

In den rückseitig wiedergegebenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen ist die Sachmängelhaftung nicht umfassend ausgeschlossen; sie bleibt für Schadensersatzansprüche teilweise eröffnet (Ziffer VI und VII der von der Antragsgegnerin verwendeten Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen; Bl. 14 d.A.)

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Der Ehemann der Antragsgegnerin führte das Fahrzeug am 11. Juli 2011 erneut zur Hauptuntersuchung vor. Nunmehr erhielt das Fahrzeug die TÜV-Plakette (Bl. 107 d.A.).

11

Das Fahrzeug wurde dem Antragsteller am 19. Juli 2011 übergeben. Der Antragsteller unterzeichnete nunmehr das auf den „7. Juni 2011“ datierte Kaufvertragsformular.

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Der Antragsteller führte das Fahrzeug dem M vor, der am 26. Juli 2011 seinen Prüfbericht fertigte (Bl. 22 d.A.)

13

Der Antragsteller hat unter Berufung auf mehrere Sachmängel Prozesskostenhilfe für eine auf Minderung des Kaufpreises um 8.100 € gerichtete Klage begehrt. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Es hat den Gewährleistungsausschluss mangels arglistiger Täuschung als wirksam erachtet.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er - wie er klargestellt hat - sein Minderungsverlangen weiterverfolgt.

15

II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht des Landgerichts hängt die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses nicht von der Frage ab, oder die Antragsgegnerin bzw. der für sie handelnde Ehemann den Antragsteller bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig getäuscht hat (§ 444 Alt. 1 BGB).

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1. a) Bereits die Inhaltskontrolle der von der Antragsgegnerin verwendenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen führt zur Unwirksamkeit des von ihr umfassend in Anspruch genommenen Gewährleistungsausschlusses (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Gebrauchtwagenkaufvertrags, wie die Antragsgegnerin auf der Vorderseite der Kaufvertragsurkunde vorgenommen hat, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (BGH, Urteil vom 19. September 2007 – VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., 2012, Rn. 4404).

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b) Nach den auf der Rückseite der Kaufvertragsurkunde wiedergegebenen Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen ist die Sachmängelhaftung des Klauselverwenders zwar nicht insgesamt ausgeschlossen, sondern lediglich eingeschränkt. Mit Rücksicht auf die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kann die Antragsgegnerin daraus jedoch nichts zu ihren Gunsten herleiten. Ihr Vertragspartner muss angesichts der Formulierung auf der Vorderseite („Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung“) bei verständiger Würdigung annehmen, dass die Antragsgegnerin ihre Gewährleistung insgesamt ausschließen will. Jedenfalls ist dieses Verständnis bei der nach der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung maßgeblich.

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2. Auf die Frage der Sittenwidrigkeit des Kaufvertrags kommt es danach nicht an.

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3. Die Bedürftigkeit des Antragstellers ist in erster Linie vom Landgericht zu prüfen (§ 115 ZPO). Daher hat der Senat den angefochtenen Beschluss aufgehoben und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (§ 572 Abs. 3 ZPO).

21

III.

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Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes Hin: Ob zur Zeit der Übergabe Sachmängel vorlagen und ob eine Nachbesserungsaufforderung wegen Arglist der Antragsgegnerin bzw. des für sie handelnden Ehemannes gemäß §§ 441, 437 Nr. 2, § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich ist, bedarf weiterer Feststellungen durch das Landgericht.

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1. Die Kammer wird anhand eines Sachverständigengutachtens festzustellen haben, ob die vom Antragsteller behaupteten Mängel zur Zeit der Übergabe des Fahrzeugs an ihn vorlagen.

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2. Im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts ist eine arglistige Täuschung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin bzw. den für sie handelnden Ehemann beweisbedürftig. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung schlüssig vorgetragen. Insoweit genügt es, dass der Verkäufer die den Fehler begründenden Umstände kannte oder für möglich hielt (zu den Voraussetzungen der Arglist siehe BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, 835, Rn. 8). Dafür konnte indiziell sprechen, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeugs noch am 8. Juni 2011 ausweislich des Protokolls über die Hauptuntersuchung (Bl. 88 d.A.) aufgrund mehrerer  Mängel „in erheblichem Umfang“ beeinträchtigt war und auch der M noch am 26. Juli 2011 „erhebliche Mängel“ feststellte (Bl. 22 d.A.). Daher wird das Landgericht anhand ggf. vom Sachverständigen festgestellter Mängel durch weitere Befragung des Sachverständigen Feststellungen zu treffen haben, ob etwaige Mängel den Rückschluss gestatten, dass der Ehemann der Antragsgegnerin einen etwaigen Fehler kannte oder ihn zumindest für möglich hielt.

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IV.

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Eine Kostenscheidung ist entbehrlich (§ 127 Abs. 4 ZPO).