Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe für Anwaltshaftungsforderung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte PKH für eine Klage gegen seinen ehemaligen Anwalt wegen angeblicher unzureichender Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Das OLG bestätigte die Zurückweisung des PKH-Antrags, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Es fehlte an substantiierter Darlegung eines ersatzfähigen Schadens; zudem ist der Anspruch verjährt. Ein Schmerzensgeldanspruch wurde verneint.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des PKH-Antrags als unbegründet abgewiesen; fehlende Erfolgsaussichten wegen unzureichender Schadensdarlegung und Verjährung.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage voraus; fehlt diese, ist PKH zu versagen.
Ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung nach §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB erfordert, dass ohne die Pflichtverletzung der Anspruchsteller wirtschaftlich besser gestanden hätte (Kausalität und Erfolgswahrscheinlichkeit der zugrunde liegenden Rechtsverfolgung).
Der Kläger trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Aussicht auf Zulassung der Revision und damit auf Erfolg der ursprünglichen Klage gehabt hätte.
Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen einschließlich der Pflichtverletzung erlangt hat; Kenntnis im Sinne einer laienhaften Parallelwertung genügt.
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB setzt eine Verletzung der dort genannten Rechtsgüter durch das Pflichtverhalten voraus; bloße Prozessfehler des Rechtsanwalts begründen regelmäßig kein Schmerzensgeld.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 3 O 161/18
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 16.08.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller beabsichtigt, den Antragsgegner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wobei er mit seiner beabsichtigen Klage Zahlung eines „Vorschusses“ auf den ihm zustehenden Schadensersatz in Höhe von 28.000,00 EUR, Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes und die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Antragsgegners begehrt. Zur Begründung macht der Antragsteller geltend, der Antragsgegner habe seine anwaltlichen Pflichten verletzt, weil er in dem Verfahren 1 Ca 1171/11 ArbG Bielefeld / 3 Sa 866/12 LAG Hamm die beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzureichend begründet habe, was zur Verwerfung der Beschwerde als unzulässig geführt habe. Wäre die Nichtzulassungsbeschwerde ordnungsgemäß begründet worden, hätte er - der Antragssteller - in dem vorgenannten Verfahren letztlich obsiegt.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen. Denn die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
1. Mit dem Klageantrag zu a) macht der Antragsteller einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 28.000,00 EUR geltend. Als rechtliche Grundlage hierfür kommt nur ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB in Betracht.
Ob eine anwaltliche Pflichtverletzung des Antragsgegners vorliegt, weil dieser die in dem Verfahren 1 Ca 1171/11 ArbG Bielefeld / 3 Sa 866/12 LAG Hamm beim Bundesarbeitsgericht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde unzureichend begründet hat, kann dahinstehen. Denn zum einen hat der Antragsteller einen hieraus resultierenden Schaden nicht hinreichend dargelegt, zum anderen ist der vermeintliche Schadensersatzanspruch des Antragstellers verjährt.
a) Ein ersatzfähiger Schaden kann dem Antragsteller durch die hier in Rede stehende Pflichtverletzung des Antragsgegners nur dann entstanden sein, wenn er heute ohne die Pflichtverletzung wirtschaftlich besser stünde als er tatsächlich steht. Dies setzt voraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache begründet war und auch die seinerzeitige Klage des Antragstellers in der Sache zumindest teilweise begründet war. Denn andernfalls hätte die vermeintlich unzureichende Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Antragsgegner im Ergebnis nicht zu einem wirtschaftlichen Nachteil des Antragstellers geführt.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass ein Grund für eine Zulassung der Revision nach § 72 Abs. 2 ArbGG gegeben war und die Nichtzulassungsbeschwerde somit im Falle einer ordnungsgemäßen Begründung durch den Antragsgegner Erfolg gehabt hätte. Er hat zwar die Zulassungsgründe im Einzelnen aufgeführt, aber nicht dargelegt, dass einer der Zulassungsgründe tatsächlich vorgelegen hat. Weiterhin hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass seine damalige Klage in der Sache zumindest teilweise begründet war. Er hat insoweit lediglich geltend gemacht, dass der zwischen ihm und der L GmbH & Co. KG abgeschlossene Mitarbeitervertrag (Anlage 1) unwirksam gewesen sei und ihm deshalb gemäß § 10 Abs. 4 AÜG a.F. ein Gehalt in derselben Höhe wie vergleichbaren Stammarbeitsnehmern der C GmbH als Entleiherin zugestanden habe. Es ist indes schon nicht ersichtlich, dass ihm bei Unwirksamkeit des Mitarbeitervertrages gemäß § 10 Abs. 4 AÜG a.F. ein höheres Gehalt zugestanden hätte als mit der L GmbH & Co. KG vereinbart. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag zur Höhe des Gehalts vergleichbarer Mitarbeiter der C GmbH.
b) Im Übrigen ist der vermeintliche Schadensersatzanspruch des Antragsstellers gegen den Antragsgegner verjährt. Der Antragsgegner hat sich auf Verjährung berufen.
Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hat gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2013 zu laufen begonnen, so dass mit Ablauf des Jahres 2016 Verjährung eingetreten ist. Der PKH-Antrag des Antragstellers ist erst im Jahre 2018 bei Gericht eingegangen, so dass keine rechtzeitige Hemmung erfolgt ist.
aa) Der hier in Rede stehende vermeintliche Schadensersatzanspruch des Antragsstellers ist im Jahre 2013 entstanden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers in dem vorgenannten Verfahren mit Beschluss vom 28.08.2013 zurückgewiesen. Hiermit war die seinerzeitige Klage des Antragstellers rechtskräftig abgewiesen, womit sein auf der vermeintlichen Pflichtverletzung des Antragsgegners beruhender Schaden eingetreten war.
bb) Der Kläger hat zudem im Jahre 2013 Kenntnis von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Umständen erlangt.
Der geschädigte Mandant erlangt nur dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er neben der reinen Tatsachenkenntnis auch Kenntnis von der Pflichtverletzung des Rechtsanwalts hat, weil er nur dann Veranlassung hat, die anwaltliche Leistung in Frage zu stellen (vgl. BGH NJW 2014, 993 f.; NJW 2014, 1800 ff.). Erforderlich hierfür ist, dass der Mandant Tatsachen kennt, aus denen sich für ihn - im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre - ergibt, dass der Rechtsanwalt von dem üblichen rechtlichen Vorgehen abgewichen ist oder Maßnahmen nicht eingeleitet hat, die aus rechtlicher Sicht zur Vermeidung eines Schadens erforderlich waren (vgl. BGH aaO.; Fahrendorf/Mennemeyer, Haftung des Rechtsanwalts, Rn. 1186). Hierfür kann es ausreichen, wenn das Verhalten des Rechtsanwalts einen Beratungsfehler nahe legte oder erkennbar machte (BGH und Fahrendorf/Mennemeyer aaO.).
Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Kenntniserlangung der anspruchsbegründenden Umstände durch den Antragsteller im Jahre 2013 auszugehen. Denn er hat noch im Jahre 2013 Kenntnis von der unzureichend begründeten Nichtzulassungsbeschwerde durch den Antragsgegner erlangt. Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Verwerfungsbeschluss vom 28.08.2013 im Einzelnen dargelegt, weshalb die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde unzureichend war. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller noch im Jahre 2013 zugeleitet worden. Daher waren dem Antragsteller Umstände bekannt, aus denen sich im Sinne einer Parallelwertung in der Laiensphäre eindeutig ergab, dass der Antragsgegner seine anwaltlichen Pflichten verletzt hat. Ebenso war dem Antragssteller aufgrund des Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.2013 bekannt, dass er den Rechtsstreit gegen die L GmbH & Co. KG endgültig verloren hat und ihm somit ein Schaden entstanden ist. Daher hat der Antragsteller im Jahre 2013 Kenntnis sowohl von der Pflichtverletzung des Antragsgegners als auch von dem ihm entstandenen Schaden erlangt.
2. Der Klageantrag zu b) ist mangels Bestehens eines (durchsetzbaren) Schadensersatzanspruchs gegen den Antragsgegner ebenfalls unbegründet.
3. Auch der mit dem Klageantrag zu c) geltend gemachte Schmerzensgeldanspruch steht dem Antragsteller nicht zu. Eine Verletzung der in § 253 Abs. 2 BGB genannten Rechtsgüter des Antragstellers durch den Antragsgegner ist nicht erfolgt.
Ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die begehrte PKH-Bewilligung gegeben sind, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.