Unanfechtbarkeit von Nichtabhilfe- und landgerichtlichen Beschlüssen – Beschwerden verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wandte sich gegen einen Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts und gegen die Bestätigung durch das Landgericht wegen Zurückweisung ihres Widerspruchs gegen die Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung. Das OLG stellt fest, dass die eingelegten Rechtsbehelfe nicht statthaft und damit unzulässig sind. Die Rechtsmittel werden verworfen und die Kosten der Beschwerde der Beschwerdeführerin auferlegt; die Zulassung der Rechtsbeschwerde wird nicht erteilt.
Ausgang: Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen AG- und LG-Beschlüsse als unzulässig verworfen; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtabhilfeentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach §§ 793, 567, 572 ZPO, die keine weitergehende Beschwer rügt als die Ursprungsentscheidung, ist unanfechtbar.
Die sofortige Beschwerde richtet sich nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen; Entscheidungen, die in zweiter Instanz vom Landgericht ergehen, sind nicht mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 97 ZPO aufzuerlegen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nur zu erteilen, wenn die gesetzlichen Zulassungsgründe vorliegen; fehlt es hieran, ist die Zulassung nicht veranlasst.
Vorinstanzen
Amtsgericht Bielefeld, 182 M 2612/12
Landgericht Bielefeld, 23 T 306/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Rechtsbehelfe der Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.05.2013 und des Einzelrichters der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013 werden verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 03.06.2013 gegen einen (Nichtabhilfe-)Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 27.05.2013. Mit diesem wurde ihrer sofortigen Beschwerde vom 17.03.2013 gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 11.03.2013 nicht abgeholfen, mit dem ihr Widerspruch (§ 900 Abs. 4 ZPO) gegen ihre Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß §§ 807,900 ZPO zurückwiesen worden war.
Außerdem wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer an den Senat gerichteten Eingabe vom 06.06.2013 gegen den dem Nichtabhilfebeschluss vom 27.05.2013 nachfolgenden Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 03.06.2013, mit dem die Entscheidung des Amtsgerichts vom 11.03.2013 bestätigt und die sofortige Beschwerde vom 17.03.2013 zurückgewiesen wurde.
II.
Die Rechtsmittel der Beschwerdeführerin vom 03.06.2013 gegen die Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 27.05.2013 und vom 06.06.2013 gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 03.06.2013 sind nicht statthaft, worauf die Beschwerdeführerin bereits mit der Verfügung des Landgerichts vom 13.06.2013 hingewiesen worden ist.
1.Die gemäß §§ 793, 567, 572 Abs. 1 ZPO ergangene Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 27.05.2013, die die Beschwerdeführerin nicht weitergehend beschwert als die Ursprungsentscheidung und die nur zur Befassung des Beschwerdegerichts mit dem Rechtsmittel führt, ist unanfechtbar (vgl. OLG Celle in OLGR 2006,462; Zöller: ZPO, 29. Auflage 2012, Rn. 15 zu § 572 ZPO (Heßler); Beck’scher Onlinekommentar zur ZPO, Stand : 1.04.2013, Rn. 10 zu § 572 ZPO (Wulf)).
2.
Die gemäß §§ 793, 567, 572 Abs. 4 ZPO ergangene Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 03.06.2013, die die Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich, aber nach dem auszulegenden Inhalt ihrer Eingaben vom 06.06. und 15.06.2013 auch angreift, ist ebenfalls nicht anfechtbar.
Das ist der Beschwerdeführerin einerseits aus der vorerwähnten Verfügung des Landgerichts vom 13.06.2013 bekannt. Daneben wurde ihr auch im vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren 21 S 156/11 LG Bielefeld - dort : Senatsbeschluss vom 05.01.2012 ( Az.: 28 W 61/11) - dargelegt, dass das Rechtsmittel der (sofortigen) Beschwerde allein gegen erstinstanzliche Entscheidungen stattfindet, nicht aber gegen Entscheidungen, die - wie hier - in zweiter Instanz vor dem Landgericht ergehen ( Zöller, a.a.O., Rn. 38 zu § 567 ZPO (Heßler); BeckOK, a.a.O., Rn. 25 zu § 567 ZPO (Wulf)).
Eines weiteren Hinweises im vorliegenden Beschwerdeverfahren bedurfte es bei dieser Sachlage nicht mehr.
III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.