Beschwerde gegen LG-Beschluss zur PKH zurückgewiesen: Unzulässigkeit festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller richtete eine "Beschwerde" an das Oberlandesgericht gegen einen Beschluss des Landgerichts, das die Zurückweisung seines PKH-Antrags durch das Amtsgericht bestätigt hatte. Das OLG hält die Eingabe für unzulässig, da die sofortige Beschwerde nach §127 II ZPO nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen greift. Gegen die Bestätigung durch das Landgericht kommt nur eine Rechtsbeschwerde in Betracht, sofern das Landgericht diese zugelassen hat; eine solche Zulassung liegt nicht vor. Eine gesonderte Kostenentscheidung trifft das Gericht nicht.
Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO ist nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft und nicht gegen Entscheidungen des Landgerichts, das als Beschwerdegericht entschieden hat.
Wird eine erstinstanzliche Entscheidung vom Landgericht bestätigt, ist eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts nur möglich, wenn das Landgericht die Rechtsbeschwerde nach § 567 ZPO ausdrücklich zugelassen hat.
Fehlt die ausdrückliche Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht, ist eine Weiterverfolgung der Sache beim Oberlandesgericht durch eine (so bezeichnete) "Beschwerde" unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 21 T 14/19
Bundesgerichtshof, IX ZA 23/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers vom 05.07.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld – Einzelrichter – vom 14.06.2019 wird verworfen.
Gründe
Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 05.07.2019 erhobene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14.06.2019 ist unzulässig.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (Anwalts-)Regressklage vom 24.12.2018 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 28.02.2019 (Az.: 408 C 213/18) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
Die sich gegen diese Entscheidung wendende, u.a. an das Oberlandesgericht gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 05.07.2019 ist nicht statthaft.
Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Landgericht als Beschwerdegericht die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, kommt eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts nur in Betracht, wenn es die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es im Streitfall.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.