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Oberlandesgericht Hamm·28 W 18/19·18.09.2019

Beschwerde gegen Landgerichtsbeschluss zur Prozesskostenhilfe als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller richtete eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, das die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Amtsgericht bestätigt hatte. Zentral war die Frage der Statthaftigkeit der erhobenen Beschwerde. Das Oberlandesgericht verwirft die Eingabe als unzulässig, weil die sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO nur erstinstanzliche Entscheidungen erfasst und eine Anfechtung der Landgerichtsentscheidung nur bei ausdrücklicher Zulassung der Rechtsbeschwerde in Betracht kommt. Es wird keine Kostenentscheidung getroffen.

Ausgang: Beschwerde gegen Beschluss des Landgerichts als unzulässig verworfen, da die sofortige Beschwerde nicht statthaft ist und keine Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die sofortige Beschwerde nach §127 Abs.2 Satz2 ZPO ist nur gegen erstinstanzliche Entscheidungen statthaft; §567 Abs.1 ZPO regelt die Anfechtung beschwerdegerichtlicher Entscheidungen durch die Rechtsbeschwerde.

2

Wird die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts vom Landgericht als Beschwerdegericht bestätigt, ist eine direkte Anfechtung der Landgerichtsentscheidung nur möglich, wenn die Rechtsbeschwerde vom Landgericht ausdrücklich zugelassen wird.

3

Ein Rechtsmittel ist zu verwerfen, wenn es gegen die angefochtene Instanz nicht statthaft ist und damit an der erforderlichen Zulässigkeit scheitert.

Relevante Normen
§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 567 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 21 T 7/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers vom 31.05.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld – Einzelrichterin - vom 23.04.2019 wird verworfen.

Gründe

2

Die von dem Antragsteller mit Schreiben vom 31.05.2019 erhobene „Beschwerde“ gegen den Beschluss der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld  vom 23.04.2019 ist unzulässig.

3

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine (Anwalts-)Regressklage vom 17.12.2018 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 30.01.2019 (Az.: 416 C 212/18) mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

4

Die sich gegen diese Entscheidung wendende, u.a. an das Oberlandesgericht gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 31.05.2019 ist nicht statthaft.

5

Soweit § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Prozesskostenhilfe verweigernde Entscheidung eröffnet, betrifft dies - wie sich aus § 567 Abs. 1 ZPO ergibt - allein erstinstanzliche Entscheidungen. Hat das Landgericht als Beschwerdegericht die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, kommt eine Anfechtung der Entscheidung des Landgerichts nur in Betracht, wenn es die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Daran fehlt es im Streitfall.

6

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.