Weitere sofortige Beschwerde gegen Pfändungsfreigabe nach § 850k ZPO unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin wandte sich mit weiterer sofortiger Beschwerde gegen die Bestätigung einer unbezifferten Freigabe eines Kontos, auf das nur unpfändbare Arbeitslohnanteile flossen. Das OLG Hamm verwarf das Rechtsmittel nach § 568 Abs. 2 ZPO als unzulässig, weil die landgerichtliche Entscheidung keinen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthielt und kein entscheidungserheblicher Verfahrensverstoß (insb. Gehörsverstoß) vorlag. Zudem stellte der Senat klar, dass der Pfändungsschutz des § 850k ZPO für bereits freigegebene Zahlungseingänge nicht auf den nächsten Zahlungstermin begrenzt ist; das Belassen auf dem Konto macht sie nicht wieder pfändbar.
Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen die Pfändungsfreigabe nach § 850k ZPO als unzulässig verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere sofortige Beschwerde nach § 568 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält; eine bloß abweichende oder ergänzende Begründung genügt nicht.
Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen Verfahrensvorschriften des Beschwerdeverfahrens kann einen neuen selbständigen Beschwerdegrund i.S.d. § 568 Abs. 2 ZPO begründen; eine lediglich fehlerhafte rechtliche Würdigung oder ein Missverständnis der Rechtsauffassung stellt regelmäßig keinen Gehörsverstoß dar.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, erheblichen Tatsachenvortrag zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; eine abweichende rechtliche Bewertung des zur Kenntnis genommenen Sachverhalts verletzt Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht.
Der in § 850k Abs. 1 ZPO genannte nächste Zahlungstermin dient der Berechnung des freizugebenden Betrages; der Pfändungsschutz für bereits freigegebene Zahlungseingänge ist nicht zeitlich bis zum nächsten Zahlungseingang beschränkt.
Unpfändbare, nach § 850k ZPO freigegebene Beträge werden nicht allein dadurch wieder pfändbar, dass der Schuldner sie auf dem Konto belässt und nicht innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbraucht.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 3 T 466/00
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 828,85 DM.
Gründe
A.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 17. Juni 1998 wegen einer Hauptforderung vom 306,82 DM nebst Zinsen und Kosten die Zwangsvollstreckung. Sie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Altena vom 08. Mai 2000, durch den sämtliche Ansprüche des Schuldners aus seinem Arbeitsverhältnis mit dem Drittschuldner zu 1) und aus den Geschäftsbeziehungen zu der Drittschuldnerin zu 2) insbesondere hinsichtlich des Konto-Nr. #1 gepfändet wurden. Auf dieses Konto überweist der Drittschuldner zu 1) den pfändungsfreien Anteil des Arbeitseinkommens des Schuldners, das dieser wegen einer Schuld von 90.000,00 DM in Höhe des pfändbaren Betrages am 06. Mai 1999 an die Drittschuldnerin zu 2) abgetreten hatte. Auf Antrag des Schuldners hob das Amtsgericht Altena durch Beschluß vom 06. Juni 2000 unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landgerichts Bad Kreuznach vom 06. November 1989 (RPfleger 1990, 216) den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 08. Mai 2000 - auch hinsichtlich eines Restguthabens von 124,98 DM - auf, weil auf das Konto nur unpfändbare Beträge gezahlt würden, und dies eine unbezifferte Freigabe auch für zukünftige Eingänge rechtfertige. Gegen diesen Beschluß legte die Gläubigerin form- und fristgerecht Beschwerde ein, mit der sie geltend machte, daß gemäß § 850 k ZPO nur eine begrenzte Pfändungsaufhebung bis zum nächsten Zahlungstermin erfolgen könne. Nach diesem Zeitpunkt sei der pfandfrei gestellte Betrag, in diesem Falle unpfändbares Arbeitseinkommen, voll pfändbar. Durch Beschluß vom 13. September 2000 wies das Landgericht die Beschwerde mit der Begründung zurück, das Amtsgericht habe die Pfändung zu Recht auch insoweit aufgehoben, als sie zukünftige Gutschriften erfasse, die durch die zukünftigen Überweisungen entstünden.
Gegen diesen, nicht förmlich zugestellten Beschluß richtet sich die am 11. Dezember 2000 eingegangene sofortige weitere Beschwerde der Gläubigerin, mit der diese rügt, das Landgericht habe ihr Begehren verkannt. § 850 k ZPO gewähre lediglich einen inhaltlich beschränkten Pfändungsschutz. Zwar seien auch zukünftig eingehende unpfändbare Bezüge nicht der Kontenpfändung unterworfen. Dies gelte aber nicht für Guthaben, die dadurch entstünden, daß der Schuldner die eingegangenen Bezüge bis zum nächsten Zahlungstermin nicht verbrauche.
B.
1. Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde ist nach § 568 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Nach dieser Vorschrift ist eine weitere sofortige Beschwerde nämlich nur dann zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts einen neuen selbständigen Beschwerdegrund zum Nachteil des Beschwerdeführers enthält. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Landgericht unter Würdigung des ihm unterbreiteten Tatsachenstoffs getroffene Entscheidung stimmt - soweit - inhaltlich mit derjenigen des Amtsgerichts Altena vom 06. Juni 2000 (10 M 447/00). überein. Es hat über den Streitgegenstand im Ergebnis insoweit gleich entschieden. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 19. Juni 2000 hat es dementsprechend in dem genannten Umfang zurückgewiesen. Dabei ist es für die Frage der inhaltlichen Übereinstimmung unerheblich, ob die Begründungen sich decken oder das Landgericht weitere Begründungen zur Zurückweisung der sofortigen Beschwerde angeführt hat. Maßgeblich ist insoweit allein das tenorierte Beurteilungsergebnis ( Zöller - Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 568 Rdnr. 10 m.w.N. ).
2. Auch ein wesentlicher, entscheidungserheblicher Verstoß des Landgerichts gegen Verfahrensvorschriften des Beschwerdeverfahrens, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats einen neuen selbständigen Beschwerdegrund darstellen und das Rechtsmittel der weiteren sofortigen Beschwerde eröffnen könnte, liegt nicht vor. Das Landgericht hat insbesondere nicht gegen den Anspruch der Gläubigerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es erhebliches Vorbringen der Gläubigerin übergangen und es unterlassen hat, sich mit ihrem Vorbringen auseinanderzusetzen.
a. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, deren Ausführungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (st. Rspr.: vgl. BVerfG in NJW-RR 2000, 1738 [1739]; BVerfG in NJW 2000, 1327 jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Prozessgrundrecht des rechtlichen Gehörs soll sicherstellen, daß die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. BVerfG in NJW 2000, 1327; BVerfG in NJW 1992, 2075; BVerfG in NJW 1988, 250; BVerfG in NJW 1982, 1453). Diese müssen Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor deren Erlaß zu äußern und damit das Gericht in seiner Willensbildung zu beeinflussen (vgl. BVerfG in NJW 1992, 2075; BVerfGE 123 [126] = NJW 1990, 1104; BVerfG in NJW 1982, 1454). Insoweit müssen die wesentlichen, der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Gründen verarbeitet werden (vgl. BVerfG in NJW 1997, 122; BVerfG in NJW 1994, 2683; BVerfG in NJW 1994, 2279; BVerfGE 47, 182 [189] = NJW 1978, 989). Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Gerichte entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen, namentlich bei letztinstanzlichen, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbaren Entscheidungen (vgl. BVerfG in NJW-RR 2000, 1738 [1739]; BVerfG in NJW 1997, 122; BVerfG in NJW 1994, 2683; BVerfG in NJW 1994, 2279). Nur wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, läßt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (vgl.. BVerfG in NJW-RR 2000, 1738 [1739]; NJW 1999, 3326 [3328]; NJW 1997, 122). Der Nachweis für die mangelnde Berücksichtigung eines Parteivorbringens ergibt sich insoweit regelmäßig aus einem Vergleich des Sachvortrags mit der vom Gericht gegebenen Begründung (BVerfG in NJW 1996, 3203). Das Gebot des rechtlichen Gehörs ist demnach im wesentlichen auf die Kenntnisnahme und Würdigung des tatsächlichen Vorbringens einer Partei gerichtet.
Soweit den Beteiligten zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedoch auch Gelegenheit gegeben werden muß, durch Rechtsausführungen Einfluß auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. insoweit BVerfG in VIZ 1992, 401 [402] = DtZ 1992, 327 ff. = NJW 1992, 2877 (LS); BVerfG in NJW 1989, 3007 [3008];BVerfGE 60, 175 [210 ff.]; BVerfGE 64, 135 [143]; BVerfGE 65, 227 [233]), ist zu berücksichtigen, daß das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch (vgl. BVerfG in NJW 1999, 3326 [3328]; VIZ 1992, 401 [402]; BVerfGE 31, 364 (370)) noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 66, 116 [147]; 74, 1 [5]). Allerdings muß der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermögen, auf welchen Vortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Daher verletzt das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte, und so im Ergebnis einen entsprechenden Vortrag verhindert (vgl. BVerfG in NJW 1999, 3326 [3328]). Auch insoweit steht im wesentlichen der einer Entscheidung zugrundezulegende Sachverhalt im Vordergrund. Deshalb entspricht es auch allgemeiner Auffassung, daß eine von den Vorstellungen eines Beteiligten abweichende rechtliche Würdigung des vorgetragenenen und zur Kenntnis genommenen Sachverhaltes durch das Gericht keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Eine falsche sachlich-rechtliche Beurteilung begründet keinen Verfahrensmangel (vgl. Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 568 Rdn. 10; 21; OLG München, MDR 1983, 413; OLG Hamm, OLGR 1995, 117).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erscheint es schon in hohem Maße fraglich, ob das Landgericht den wesentlichen - tatsächlichen - Kern des Vorbringens der Gläubigerin in der Beschwerdebegründung vom 19. Juni 2000 nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Neuen Sachvortrag enthält die Begründung nicht. Sie äußert allein die Rechtsauffassung, daß § 850 k ZPO nur eine begrenzte Pfändungsaufhebung für den Zeitraum bis zum nächsten Zahlungstermin erlaubt und danach der pfandfrei gestellte Betrag voll pfändbar sei. Diese Rechtsansicht hat das Landgericht aber zur Kenntnis genommen. Es hat sie wörtlich in die Beschlußgründe übernommen. Allerdings ist es - wie seine rechtliche Begründung zeigt - wohl davon ausgegangen, daß die Gläubigerin mit ihrer Rechtsansicht die Freigabe zukünftiger Überweisungen auf das Konto angreifen wollte, während die Gläubigerin ausweislich der Begründung ihrer weiteren Beschwerde lediglich eine Beschränkung der Freigabe bereits erfolgter Überweisungen bis zum nächsten Zahlungstermin erreichen und damit einen Zugriff auf ein Guthaben erlangen wollte, das infolge ausgebliebener Verfügungen über den alten Zahlungseingang bis zum Eingang der nächsten, als solche dann wieder zunächst den Pfändungsschutz des § 850 k ZPO genießenden Zahlung entstanden war. Ein solches Mißverständnis einer zudem keineswegs mit der Klarheit der Beschwerdebegründung vom 08. Dezember 2000 vorgetragenen Rechtsansicht stellt aber keine unterlassene, sondern nur eine fehlerhafte Berücksichtigung der Ausführungen einer Partei dar. Fehlerhafte Würdigungen eines Gerichtes verletzten aber nicht den Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Wahrung des rechtlichen Gehörs.
b. Diese Frage kann aber letztlich sogar dahin stehen. Selbst wenn der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht gewahrt gewesen sein sollte, so kann jedoch nicht festgestellt werden, daß die Entscheidung des Landgerichts auf ihm beruht (vgl. insoweit Zöller-Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 568 Rdn. 23 m.w.N.). Da dargelegt ist, daß auf das von der Gläubigerin gepfändete Konto ausschließlich dem Schuldner wegen der Vorabtretung und der nachrangigen Pfändung des Arbeitseinkommens durch die Gläubigerin pfandfrei zu belassene Bezüge überwiesen werden, konnte eine zeitlich und betragsmäßig unbezifferte Freigabe des Kontos auch für spätere Zahlungseingänge erfolgen (vgl. LG Bad Kreuznach in RPfleger 1990, 216; Musielak-Becker, 2. Aufl., ZPO § 850 k Rdn. 12 a.E.). Der Pfändungsschutz des § 850 k ZPO für bereits eingegangene Überweisungen ist auch nicht zeitlich bis zum nächsten Zahlungseingang beschränkt.
Der Verweis auf den nächsten Zahlungseingang in § 850 k Abs.1 ZPO dient der Berechnung des freizugebenden Betrages (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 850 k Rdn. 9; Stöber, "Forderungspfändung", 12. Aufl., Rdn. 1290). Ist ein Betrag auf dieser Berechnungsgrundlage freigegeben, dann unterliegt er auch dann nicht mehr der Pfändung des vollstreckenden Gläubigers, wenn der Schuldner ihn auf dem Konto beläßt (vgl. Musielak-Becker, 2. Aufl., ZPO § 850 k Rdn. 10). Es besteht auch kein sachlicher Grund, einen nach den gesetzlichen Wertvorstellungen unpfändbaren Betrag nur deshalb wieder dem Zugriff des Gläubigers zuzuführen, weil ihn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Zeit verbraucht hat. Dieser unterlassene Verbrauch ist kein Indiz, daß der Schuldner ihn nicht - entsprechend den gesetzlichen Vorstellungen - für den eigenen und den Lebensunterhalt seiner Familie benötigt. Zum einen kann es zur Vermeidung von Überziehungskosten sinnvoll sein, auf dem Konto einen gewissen Betrag für die Erledigung erwarteter oder auch unerwarteter Abbuchungen stehen zu lassen. Zum anderen ist es auch einem überschuldeten Schuldner nicht verwehrt, sich in seiner Lebensführung über das vom Gesetzgeber durch die Pfändungsfreigrenzen geschützte Maß einzuschränken, um sich dadurch ihm ansonsten verwehrte Ausgaben zu ermöglichen. Solche Einschränkungen kommen ihm und nicht seinen Gläubigern zu. Da die Ansicht der Gläubigerin zum zeitlich beschränkten Schutz bereits eingegangener Zahlungen nicht zutrifft, hat demnach das Landgericht ihre Beschwerde in der Sache selbst dann zu Recht zurückgewiesen, wenn es dieses Problem nicht gesehen und entschieden haben sollte.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.