Berufungszurückweisung wegen chancenloser Beweisangriffe beim Gebrauchtwagenkauf
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld in einem Streit um die übereinstimmende Laufleistungsangabe eines PKW ein. Das OLG Hamm wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die erstinstanzliche Beweiswürdigung ist nach § 529 Abs. 1 ZPO bindend; unklare Hinweise wie „Historie unbekannt“ rechtfertigen keine Rüge.
Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Bielefeld gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen; Kosten dem Beklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.
Die Beweiswürdigung des erstinstanzlichen Gerichts ist nach § 529 Abs. 1 ZPO für das Berufungsgericht grundsätzlich bindend; der Berufungsführer muss konkrete Anhaltspunkte darlegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Beweiswürdigung begründen.
Unbestimmte Angaben des Verkäufers wie „Historie unbekannt“ oder der Verweis auf Bordbuch/Scheckheft begründen nicht automatisch, dass vorvertraglich keine konkreten Angaben zur Laufleistung gemacht wurden.
Inhaltlich nicht eindeutige nachträgliche Anmerkungen sind nicht ohne Weiteres als Beschaffenheitsvereinbarung oder als Eingeständnis einer abweichenden tatsächlichen Laufleistung zu verstehen.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 8 O 307/16
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 31.03.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld – Einzelrichterin – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 7.750,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung war aus den im Hinweisbeschluss vom 25.07.2017 dargelegten Gründen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat auch in Ansehung der Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 21.08.2017 einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Senat nicht erfordert und dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 21.08.2017 wiederholt, die Entgegennahme der Fahrzeugunterlagen nebst Unterzeichnung der auf eine unbekannte Historie des Fahrzeugs Bezug nehmenden „Empfangsbestätigung“ vom 05.02.2016 durch den Kläger indiziere die Richtigkeit der von ihm behaupteten Aufklärung des Klägers vor Vertragsschluss und stelle zudem eine (nachträgliche) Beschaffenheitsvereinbarung des Inhaltes dar, dass die Laufleistung nicht mit dem Tachometerstand übereinstimme, überzeugt das nach wie vor nicht.
Wie bereits das Landgericht nachvollziehbar und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat (Seite 8/9 LGU) lässt weder die Bemerkung „Historie unbekannt“ noch die Bezugnahme auf das Bordbuch/Scheckheft den Schluss darauf zu, dass vom Beklagten vorvertraglich keine konkreten Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht worden sind.
Erst Recht kann den inhaltlich nicht eindeutigen Anmerkungen nicht der Erklärungsinhalt beigemessen werden, die tatsächliche Laufleistung des PKW stimme (doch) nicht mit der Wegstreckenanzeige überein.
Es bleibt daher im Ergebnis bei der bereits im Hinweisbeschluss vom 25.07.2017 dargelegten Einschätzung des Senats, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts ‑ wonach der Kläger die Erklärung des Beklagten zur Übereinstimmung von Laufleistung und Tachostand bewiesen hat, Seite 11 LGU - gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend ist; Umstände, die Zweifel an ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit aufkommen lassen könnten, sind vom Beklagten nicht dargetan.