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Oberlandesgericht Hamm·28 U 89/17·24.07.2017

Berufung wegen falscher Laufleistungsangabe: PKH abgelehnt, Berufung zurückgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrecht (Sachmängelrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte beantragte Prozesskostenhilfe für die Berufung gegen ein Landgerichtsurteil, mit dem der Kläger die Rückabwicklung eines Kfz-Kaufs wegen falscher Laufleistungsangabe verlangte. Das OLG sieht keine Aussicht auf Erfolg und verweigert PKH; es beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Entscheidung stützt sich auf die verbindliche Beweiswürdigung zur vorvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung; ein erst nach Vertragsschluss unterzeichnetes Empfangsbekenntnis ändert daran nichts, und ein etwaiger Gewährleistungsausschluss greift gegenüber der Beschaffenheitsvereinbarung nicht.

Ausgang: Berufung des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Das Berufungsgericht kann die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn die Berufung offensichtlich aussichtslos ist und keine grundsätzliche Bedeutung besteht.

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Eine vom Verkäufer vor Vertragsschluss getätigte Erklärung über die Laufleistung wird zur vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 BGB), wenn sie im Ergebnis der Verhandlungen nicht in gleicher Stärke zurückgenommen wird.

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Ein nachvertraglich unterzeichnetes Empfangsbekenntnis kann einer zuvor getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegenstehen, wenn es erst nach Vertragsschluss abgegeben wurde.

5

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss greift nicht, soweit eine Beschaffenheitsvereinbarung zugunsten des Käufers besteht (vgl. ständige BGH-Rechtsprechung).

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 114 ZPO§ 546 ZPO§ 346 BGB§ 323 BGB§ 437 Nr. 2 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8 O 307/16

Tenor

1.Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung wird zurückgewiesen.

2.Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

3.Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

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I.

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Die Berufung des Beklagten, mit der er sich gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wenden will, hat keine Aussicht auf Erfolg, weshalb für sie Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann, § 114 ZPO.

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Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.

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Der Kläger hat gegen den Beklagte Anspruch auf die mit der Klage begehrte Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 02.02.2016 aus den §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB.

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1.Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung nach durchgeführter Beweisaufnahme festgestellt, dass dem Kläger der Beweis seiner Behauptung gelungen sei, der Beklagte habe auf konkrete Nachfrage vor Vertragsschluss erklärt, die Laufleistung stimme mit dem Tachostand überein (Seite 11 LGU). Die Beweiswürdigung des Landgerichts wird vom Beklagten in zweiter Instanz nicht angegriffen; sie ist auch nicht zu beanstanden und für den Senat deshalb bindend.

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Wird mithin die vom Landgericht festgestellte Vorfelderklärung des Beklagten zu einer dem Tachostand entsprechenden Laufleistung unterstellt, dann ist sie – auch wenn das Landgericht selber sich dem nicht ausdrücklich angeschlossen hat – Gegenstand einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB) geworden, denn der Beklagte ist von ihr nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor Unterzeichnung des Vertrages nicht mehr in gleicher Stärke abgerückt. Auf den Inhalt der vom Kläger unterzeichneten „Empfangsbestätigung“ vom 05.02.2016 (Bl.78 GA), in der auf die „unbekannte Historie“ des Fahrzeugs Bezug genommen wird, kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen, denn diese Erklärung wurde erst nach Vertragsschluss unterzeichnet.

8

2.Dass das streitgegenständliche B Auto bei Übergabe an den Kläger am 05.02.2016 von der getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung negativ abwich und deshalb mangelhaft war, weil seine Laufleistung ausweislich der vom Kläger eingereichten Datenbank-Auszüge der Firma B (Bl. 10 GA) – deren Richtigkeit der Beklagte nicht substantiiert bestritten hat – mit rund 200.000 km deutlich höher lag, als auf dem Tachometer des Fahrzeugs angegeben und von den Parteien vor Vertragsschluss vorausgesetzt (ca. 153.000 km), wird vom Beklagten in zweiter Instanz nicht (mehr) angegriffen.

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3.Ob das B Auto außerdem bei Übergabe an den Kläger einen objektiven Sachmangel (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) aufwies, muss nicht entschieden werden.

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Gleiches gilt bzgl. der Frage, ob der im Kaufvertrag enthaltene Gewährleistungsausschluss im Licht der Regelung des § 309 Nr. 7 lit. a) und b) BGB unwirksam ist. Der hierzu im Schriftsatz vom 04.05.2017 vertretenen Einschätzung des Beklagten, der vorgedruckte Gewährleistungsausschluss sei von ihm nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gestellt worden, schließt der Senat sich nicht an.

11

Denn die Parteien haben zwar (unstreitig) den Inhalt der in den Kaufvertrag aufgenommenen handschriftlichen Ergänzungen verhandelt. Dass in vergleichbarer Weise auch der Passus bezüglich des Gewährleistungsausschlusses verhandelt wurde, ist indessen nicht auszumachen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass der Beklagte den Gewährleistungsausschluss in den Vertragsverhandlungen ernsthaft zur Disposition gestellt hätte.

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Abschließend muss der Senat diesen Punkt aber nicht entscheiden, denn selbst wenn der Gewährleistungsausschluss wirksam wäre, griffe er angesichts der bzgl. der Laufleistung getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung nicht (BGH, Urteil vom 27.11.2006 in NJUW 2007, 1346).

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II.

14

Aus den oben ausgeführten Gründen beabsichtigt der Senat, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren.

15

Nach einstimmiger Überzeugung hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch dient sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

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Die Berufung wurde mit Beschluss vom 26.09.2017 zurückgewiesen.