Anwaltshaftung bei türkischen Kapitalanlagen: Berufung mangels schlüssigen Vortrags erfolglos
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt von ihrem früheren Rechtsanwalt Schadensersatz wegen angeblicher Pflichtverletzungen bei der Durchsetzung von Titeln gegen türkische Anlagegesellschaften und wegen unterlassener Klagen gegen Vermittler/Organe. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Hinsichtlich möglicher Ansprüche gegen Vermittler und Vertreter fehlt es an schlüssigem, individualisiertem Vortrag zu Auftrag, Anspruchsgrundlagen und Erfolgsaussichten. Bezüglich Zustellungs-/Anerkennungsfragen fehlt es jedenfalls an der haftungsausfüllenden Kausalität, weil eine erfolgreiche Vollstreckung ab 2008 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht; ein Sachverständigengutachten wäre Ausforschung.
Ausgang: Hinweisbeschluss: Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO wegen fehlender Erfolgsaussicht beabsichtigt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB setzt schlüssigen Vortrag zu Pflichtverletzung, Schaden und haftungsausfüllender Kausalität voraus.
Zum anwaltlichen Mandat zur Wahrnehmung von Anlegerinteressen kann die Pflicht gehören, mögliche Ansprüche gegen beteiligte Einzelpersonen zu prüfen und in die Beratung einzubeziehen; ein konkreter Klageauftrag gegen bestimmte Personen muss jedoch individualisiert dargelegt werden.
Der Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung wegen unterlassener Klageerhebung gegen Dritte erfordert substantiierten Vortrag zu Anspruchsgrundlage, Beteiligung der in Anspruch zu nehmenden Personen, Verschulden und Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage.
Kann nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) festgestellt werden, dass bei pflichtgemäßem Verhalten eine erfolgreiche Zwangsvollstreckung möglich gewesen wäre, fehlt es an der haftungsausfüllenden Kausalität des Anwaltsfehlers.
Ein Sachverständigengutachten zur Aufklärung früherer Vermögensverhältnisse ist unzulässig, wenn es mangels konkreter Anknüpfungstatsachen auf eine Ausforschung hinausliefe.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen.
Gründe
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten, einen in Witten tätigen Rechtsanwalt, unter dem Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.
Im Jahr 2006 mandatierte die Klägerin den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in Zusammenhang mit von ihr getätigten Kapitalanlagen bei zwei zur G Holding gehörenden türkischen Gesellschaften mit Sitz in Y/Türkei.
Die Klägerin hatte am 23.09.1997 Anteile der Fa. G Holding V zu einem Betrag von 11.000 DM und am 07.03.1999 und 12.05.2000 Anteile der Fa. G W V zu Beträgen von 3.000 DM und 2.072 DM gezeichnet.
Die türkischen Unternehmen hatten in Deutschland zahlreiche türkischstämmige Anlageinteressenten mit dem Versprechen einer 20 %igen jährlich auszahlbaren Rendite und einer jederzeit möglichen Rückzahlung des Anlagebetrags geworben und nicht auf das Risiko des Totalverlustes der Anlage hingewiesen.
Die Klägerin hatte die von ihr eingezahlten Gelder nicht zurückerhalten und war auf den Beklagten aufmerksam geworden, weil dieser sich als Spezialist für die Verfolgung von Schadensersatzforderungen gegen verschiedene türkische Holdings, die auf ähnliche Art und Weise in Deutschland agiert hatten, präsentierte.
Der Beklagte erhob für die Klägerin gegen die Fa. G W V Klage zum Amtsgericht Bad Oeynhausen und erwirkte dort am 21.09.2007 ein Versäumnisurteil über 2.593,27 € nebst 4 % Zinsen aus 1.533,88 € seit dem 23.12.2006 und nebst Zinsen in Höhe von 4 % über dem Basiszinssatz aus weiteren 1.059,39 € seit dem 23.12.2006.
Des Weiteren erhob der Beklagte für die Klägerin gegen die Fa. G Holding V Klage zum Landgericht Bielefeld und erwirkte dort am 10.10.2007 ein Versäumnisurteil über 5.624,21 € nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.1997.
Im Jahr 2008 vermittelte der Beklagte die Beauftragung der in X ansässigen Rechtsanwaltskanzlei E zwecks Durchsetzung der Titel, wozu es eines Anerkennungsverfahrens in der Türkei bedurfte.
Unklar ist, ob ein solches Verfahren im Hinblick auf das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bad Oeynhausen veranlasst wurde.
Wegen des vor dem Landgericht Bielefeld erwirkten Versäumnisurteils scheiterte die Anerkennung in der Türkei. Ausweislich eines zur Akte gereichten Beschlusses des türkischen Kassationshofes vom 26.09.2012, mit dem dieser ein Urteil des Landgerichts Konya/Türkei vom 27.12.2010 bestätigte, wurde die Anerkennung des Versäumnisurteils abgelehnt, weil das Versäumnisurteil nur auf dem Postweg - und nicht förmlich über das Justizministerium - zugestellt worden war.
Die Anlagegesellschaften der G Holding sind – streitig, seit wann – insolvent.
Die Klägerin hat dem Beklagten zum einen vorgeworfen, nicht für die ordnungsgemäße Zustellung der Klageschriften und der Versäumnisurteile in den beiden Vorprozessen Sorge getragen zu haben mit der Folge, dass die erwirkten Urteile nicht vollstreckbar seien. Es habe dem Beklagten oblegen, auf formal ordnungsgemäße Zustellungen hinzuwirken. Die Klägerin hat zudem behauptet, der Beklagte sei beauftragt gewesen, das Anerkennungsverfahren in der Türkei zu begleiten bzw. zu überwachen.
Wegen der Anwaltsversäumnisse seien ihre Ansprüche gegen die Anlagegesellschaften nicht mehr durchsetzbar. Die Forderungen seien zwischenzeitlich verjährt und die Firmen zudem insolvent. Bis 2011 wäre eine Vollstreckung noch möglich gewesen.
Zum anderen hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe es versäumt, Klagen gegen die seinerzeit tätigen Vermittler und Vertreter der Gesellschaften, die weiterhin vermögend seien, zu erheben. Hierzu hat sie behauptet, sie habe den Beklagten ausdrücklich auch insoweit mandatiert. Die Schadensersatzansprüche seien nun verjährt.
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 3.509,36 € (2.593,27 € zzgl. entgangene Zinsen in Höhe von 916,09 €) und von weiteren 14.069,97 € (5.624,21 € zzgl. entgangene Zinsen in Höhe von 8.445,76 €), jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat eingewandt, die ordnungsgemäße Zustellung der Schriftstücke sei Aufgabe der Gerichte; im Übrigen sei die Urteilszustellung auf dem Postweg nicht zu beanstanden, sondern entspreche § 184 ZPO. Das Anerkennungsverfahren sei ausschließlich Mandat der türkischen Anwaltskanzlei gewesen.
Im Übrigen sei der Klägerin kein Schaden entstanden, weil schon im Jahr 2008 gegen die türkischen Firmen nicht erfolgreich hätte vollstreckt werden können, wie ihm aus Parallelfällen bekannt sei.
Entgegen der klägerischen Darstellung sei er nicht mandatiert gewesen, Klagen gegen Vertreter und Vermittler der Anlagegesellschaften zu erheben. Ein solches Vorgehen hätte er auch abgelehnt, weil es – insbesondere wegen fehlenden Vorsatznachweises - nicht erfolgversprechend gewesen wäre.
Das Landgericht hat die Akten der Vorprozesse 11 C 144/06 AG Bad Oeynhausen und 7 O 168/06 LG Bielefeld) beigezogen, die Parteien und den Ehemann der Klägerin F als Zeugen angehört und sodann mit Urteil vom 23.04.2015 ein klageabweisendes Versäumnisurteil aufrechterhalten.
Der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch zu.
Es sei schon zweifelhaft, ob das dem Beklagten erteilte Mandat eine Klage gegen die Organe und Anlagevermittler umfasst habe; jedenfalls habe die Klägerin insoweit eine anwaltliche Pflichtverletzung nicht bewiesen. Sie habe nicht substanziiert dargelegt und unter Beweis gestellt, dass eine solche Klage Erfolgsaussicht gehabt hätte, nur dann hätte der Beklagte eine solche in Betracht ziehen müssen. Der klägerische Vortrag sei insoweit substanzlos geblieben, insbesondere hinsichtlich des Schädigungsvorsatzes der von ihr namentlich bezeichneten Personen.
Wegen der gegen die türkischen Unternehmen erwirkten Versäumnisurteile könne offen bleiben, ob dem Beklagten eine Pflichtverletzung anzulasten sei; es fehle jedenfalls am Beweis der haftungsausfüllenden Kausalität. Dass die Titel zu einem früheren Zeitpunkt – ab 2008 - vollstreckbar gewesen seien, sei durch die nicht glaubhafte Aussage des Zeugen F nicht bewiesen. Ein Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, weil die Klägerin hierfür zu wenig Anknüpfungstatsachen vorgetragen habe.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter und führt hierzu aus:
Ihr Ehemann habe in seiner Vernehmung bestätigt, dass der Beklagte mit der Einleitung von gerichtlichen Maßnahmen gegen die Vermittler und Organe der Unternehmungen mandatiert gewesen sei. Andernfalls hätte er dies als aussichtsreiches Vorgehen empfehlen müssen. Denn die persönliche Haftung ergebe sich daraus, dass die Klägerin unmittelbar vor Vertragsschluss über Gewinngarantien und den Ausschluss des Totalverlustrisikos getäuscht worden sei, und zwar durch im Haus der Klägerin geführte Gespräche mit den Anlagevermittlern und fernmündlich durch die Vorstandsmitglieder A, Z, E und P.
Die Klägerin macht weiterhin geltend, dass im Fall erfolgreich durchgeführter Anerkennungsverfahren die Versäumnisurteile gegen die Unternehmen hätten durchgesetzt werden können. Die Schilderung des Zeugen F zu dem Treffen mit Mitarbeitern der Holding im Jahr 2012 sei entgegen der Einschätzung des Landgerichts nicht lebensfremd, sondern in der Türkei nicht unüblich. Nach Ansicht der Klägerin hätte das Landgericht dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgehen müssen.
II.
Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, weil nach einstimmiger Überzeugung die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin kann von dem Beklagten nicht Zahlung in Höhe von 3.509,36 € und weiteren 14.069,97 € verlangen.
Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB liegen nicht vor.
1.
a) Soweit es um den Vorwurf unterlassener Inanspruchnahme der Anlagevermittler und Vertreter der Anlagegesellschaften geht, hat die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen, dass sie den Beklagten mit einzelnen Klageerhebungen beauftragt hat. Weder ihrem schriftsätzlichen Vorbringen noch ihren Angaben in der persönlichen Anhörung lässt sich entnehmen, gegen welche Einzelpersonen wegen welcher Anlagezeichnung Klage erhoben werden sollte und wann und wie dem Beklagten der entsprechende Auftrag erteilt worden sein soll.
b) Allerdings gehörte zu dem dem Beklagten erteilten Auftrag zur Wahrnehmung der klägerischen Interessen aus Anlass der getätigten Anlagegeschäfte, auf der Grundlage des unterbreiteten Sachverhalts auch etwaige Ansprüche gegen die für die Anlagegesellschaft tätigen Einzelpersonen in den Blick zu nehmen, zu prüfen und diese ggfls. in die Beratung einzubeziehen.
Soweit die Klägerin dem Beklagten in diesem Zusammenhang vorwirft, nicht auf eine klageweise Inanspruchnahme der Vermittler und Unternehmensvertreter hingewirkt zu haben, kann der Senat jedoch ebensowenig wie das Landgericht eine solche anwaltliche Pflichtverletzung feststellen.
Die Klägerin hat nach wie vor nicht substanziiert dargelegt, dass dem Beklagten ein Sachverhalt unterbreitet wurde, aus dem sich Schadensersatzansprüche gegen bestimmte Personen ergaben, welche mit Aussicht auf Erfolg im Klageweg hätten verfolgt werden können. Ihrem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, um welche Form von Gesellschaftsbeteiligungen es überhaupt ging, welche Rechtsgrundlagen dabei zur Anwendung kommen, welche der von ihr benannten Personen an den drei von ihr getätigten Anteilszeichnungen in welcher Form beteiligt gewesen sein sollen, wann ihr von wem welche Versprechungen gemacht worden sein sollen, warum diese falsch gewesen sein sollen und woraus sich das Verschulden der benannten Personen ergeben soll.
2.
a) Soweit die Klägerin dem Beklagten Versäumnisse in Zusammenhang mit den Zustellungen in den beiden für sie geführten Klageverfahren und mit dem nachfolgenden Anerkenntnisverfahren in der Türkei geht, kann die Frage der anwaltlichen Pflichtverletzung offen bleiben. Es fehlt jedenfalls an der Kausalität eines etwaigen Anwaltsfehlers für den von der Klägerin geltend gemachten Regressschaden.
Wie das Landgericht ausgeführt hat, lässt sich nicht – mit nach § 287 ZPO erforderlicher überwiegender Wahrscheinlichkeit - feststellen, dass die Klägerin, eine erfolgreiche Anerkennung der erwirkten Versäumnisurteile in der Türkei unterstellt, hieraus mit Erfolg hätte vorgehen können. Es lässt sich nicht ausschließen, dass bereits im Jahr 2008 eine Vollstreckung gegen die beiden Anlagegesellschaften fruchtlos verlaufen wäre.
Das Berufungsvorbringen gibt keinen Anlass zu einer erneuten oder ergänzenden Beweisaufnahme.
Die Klägerin macht insoweit ohne Erfolg geltend, dass die von dem Zeugen F geschilderte Veranstaltung im Jahr 2012 den in der Türkei üblichen Vorgehensweisen derartiger Unternehmen entspricht. Selbst wenn dem Zeugen F geglaubt würde, dass er im Jahr 2012 an einem von der G Holding veranstalteten Treffen teilgenommen und ihm ein Mitarbeiter gesagt habe, dass auf anerkannte deutsche Urteile kleinere Beträge ausgezahlt würden, und dass andere Anleger ihm gegenüber geäußert hätten, sie hätten Geld bekommen, beweist das nicht, dass die Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt aus den von ihr erwirkten Titeln erfolgreich hätte vollstrecken können. Derartige Äußerungen lassen nicht mit der notwendigen überwiegenden Wahrscheinlichkeit darauf schließen, dass auch nur bei einem der verklagten Unternehmen tatsächlich Vermögen vorhanden war, auf welches die Klägerin im Vollstreckungsweg erfolgreich hätte zugreifen können.
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Landgericht zu Recht abgelehnt, weil eine solche Beweiserhebung eine unzulässige Ausforschung wäre. Die Klägerin hat keine Anknüpfungstatsachen benannt, die einer sachverständigen Begutachtung der Vermögensverhältnisse der in Anspruch genommenen Unternehmungen zugrunde gelegt werden könnten. Es ist nicht Aufgabe eines Sachverständigen, die früheren Vermögensverhältnisse der Anlagegesellschaften zu erforschen.