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Oberlandesgericht Hamm·28 U 84/07·24.10.2007

Berufung des Beklagten: Klage abgewiesen, Anschlussberufung zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts Bielefeld abgeändert und die Klage der Kläger abgewiesen. Die Anschlussberufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Die Berufung des Beklagten führt zur Abweisung der Klage; die Anschlussberufung der Kläger wird zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten; Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht kann das Urteil der Vorinstanz abändern und die Klage endgültig abweisen, wenn es zu einer anderen rechtlichen Bewertung gelangt.

2

Eine Anschlussberufung ist zurückzuweisen, wenn der Anschlussberufende im Berufungsverfahren keinen hinreichenden Änderungsgrund gegenüber der Entscheidung der Vorinstanz darlegt.

3

Die Kosten des Rechtsstreits sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen; das Berufungsgericht trifft dazu im Tenor eine verbindliche Entscheidung.

4

Ein Zivilurteil kann im Tenor vorläufig vollstreckbar erklärt werden, um die Durchsetzbarkeit der Entscheidung zu sichern.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 5 O 40/07

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 03.04.2007 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Kläger gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.