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Oberlandesgericht Hamm·28 U 77/11·11.07.2012

Internet-„1-Mio.-Euro-Aufgabe“: kein Anspruch; Anwaltshaftung mangels Kausalität abgewiesen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Anwaltssozietät Schadensersatz wegen behaupteter anwaltlicher Pflichtverletzungen im Vorprozess um eine im Internet ausgelobte „1-Mio.-Euro-Aufgabe“. Der Senat bejahte zwar eine prozessuale Pflichtverletzung (fehlendes Drängen auf Protokollierung eines Bestreitens), verneinte aber den Schaden, weil dem Kläger gegen den Auslobenden von vornherein kein Zahlungsanspruch zustand. Die Internetankündigung sei weder als Auslobung (§ 657 BGB) noch als wirksames Preisausschreiben (§ 661 BGB) einzuordnen; maßgeblich fehle es aus verständiger Sicht am Rechtsbindungswillen, zudem an einer Bewerbungsfrist. Die Berufung blieb ohne Erfolg; die in der zweiten Instanz erweiterte Klage wurde zudem auch wegen Verjährung abgewiesen.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Klage (einschließlich Erweiterung) abgewiesen, da kein kausaler Schaden und Klageerweiterung zudem verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anwaltshaftung wegen fehlerhafter Prozessführung setzt voraus, dass der Mandant den Vorprozess bei pflichtgemäßem Verhalten des Anwalts richtigerweise gewonnen hätte; maßgeblich ist die objektiv-rechtlich richtige Entscheidung im Vorprozess.

2

Ein Prozessbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung zur Vermeidung prozessualer Risiken grundsätzlich darauf hinzuwirken, dass entscheidungserheblicher streitiger Parteivortrag im Protokoll nach § 160 Abs. 4 ZPO festgehalten wird.

3

Eine im Internet veröffentlichte „Belohnungsaufgabe“ ist nicht als Auslobung (§ 657 BGB) einzuordnen, wenn der veröffentlichte Text erkennbar unvollständig ist und der Ausschreibende sich vorbehält, Teilnahme- und Auszahlungsvoraussetzungen jederzeit einseitig zu ändern, sodass ein verständiger Empfänger keinen Rechtsbindungswillen annehmen kann.

4

Ein Preisausschreiben nach § 661 BGB ist unwirksam, wenn eine konstitutive Bewerbungsfrist fehlt; zudem setzt ein Anspruch grundsätzlich eine (positive) Preisrichterentscheidung bzw. eine ersatzweise Entscheidung des Auslobenden nach § 661 Abs. 2 BGB voraus.

5

§ 162 Abs. 1 BGB (treuwidrige Vereitelung) lässt sich nicht ohne Weiteres auf die unterbliebene Bestellung von Preisrichtern bei einem Preisausschreiben übertragen, wenn es an einer verfestigten Erwerbsaussicht wegen nicht überprüfbarer Bewertungs-/Ermessensspielräume fehlt.

Relevante Normen
§ BGB § 657§ BGB § 661§ 162 BGB§ 661 BGB§ 657 BGB§ 162 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 9 O 298/10

Leitsatz

Zur rechtlichen Einordnung einer im Internet veröffentlichten Eine-Million-Euro-Aufgabe als Auslobung oder Preisausschreiben und zur Frage des aus verständiger Sicht fehlenden rechtlichen

Bindungswillens

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. März 2011 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Der Kläger nimmt die Beklagten – die im Jahre 2003 Sozien einer in T2/Ruhr ansässigen Anwaltskanzlei waren – auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch, weil der Sozius Rechtsanwalt G als seinerzeitiger Sachbearbeiter gegenüber dem Kläger anwaltliche Berufspflichten verletzt haben soll.

4

Diesem damaligen Anwaltsmandat lag eine Prozessführung vor dem Landgericht O sowie dem Oberlandesgericht O in den Jahren 2003 bis 2008 zugrunde, bei der der Kläger gegenüber einem X aus N einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.000.000,00 EUR geltend machte, aber in beiden Instanzen unterlag.

5

Dem wiederum lag folgender Sachverhalt zugrunde:

6

Der Kläger ist an naturwissenschaftlichen Fragestellungen interessiert. Er wurde im September 2002 auf den Inhalt der Internethomepage des X aufmerksam. X bot dort „Die eine Million Euro Aufgabe“ an.

7

Darin stellte X drei Thesen auf, die nach seiner Einschätzung in einem klaren Widerspruch standen zu Aussagen Newtons und Einsteins. Mit seinen Thesen wollte X die allgemein anerkannte Drehimpulserhaltung in Form von L = m * v * r widerlegen.

8

Zu den Rahmenbedingungen dieses Websiteexperiments hieß es:

9

Liebe Leserin, lieber Leser,

10

hiermit wird Ihnen die Gelegenheit gegeben, sich Kraft Ihrer Fertigkeit und Ihres Geistes in den Besitz von einer Million Euro zu bringen. (…) Wenn es gelingt, alle drei Behauptungen streng wissenschaftlich zu entkräften, bekommt der erste, dem es gelingt, und der dies durch Einreichen entsprechender Unterlagen nachweißt, den ausgeschriebenen Betrag. Bitte beachten Sie hierzu den untenstehenden, als Auszahlungsmodus bezeichneten Anhang. (…) Der Ausschreiber behält sich vor, den Zeitraum der Ausschreibung jederzeit zu ändern. (...)

11

Auszahlungsmodus und rechtlicher Rahmen:

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Sämtliche Eingaben werden geprüft. Den Bearbeitungszeitraum legt der Ausschreiber nach eigenem Ermessen fest. Die Richtigkeit der Eingabe muß von einem, durch den Ausschreiber eingesetzten, wissenschaftlichen Beraterstab, eindeutig festgestellt werden, um diese Auszahlungsvorraussetzungen zu erfüllen. (…) Die bindenden Auszahlungsvorraussetzungen, bzw. Modalitäten erhalten sie auf Faxanfrage. Aufgrund der rechtlichen Situation weißt der Ausschreiber die Antragsteller nochmalig ausdrücklich darauf hin, daß sämtliche Auszahlungsvorrauszahlungen vom Ausschreiber zu jedem Zeitpunkt neu formuliert werden können, und dadurch Gültigkeit erlangen, um jedem Mißbrauch, aufgrund juristischer Betrachtungen, vorzubeugen. (…) Ich hoffe Sie bringen für diese Maßnahmen Verständniss auf, und ich versichere Ihnen, daß dies nur dazu dient, die Wissenschaftlichkeit dieser Angelegenheit in den Vordergrund zu stellen, und unerwünschte Trittbrettfahrer fernzuhalten.

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Der Kläger beteiligte sich an diesem Websiteexperiment und übersandte X am 09.09.2002 eine Lösung, mit der die drei aufgestellten Thesen widerlegt worden sein sollten.

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X antwortete darauf mit einem handschriftlichen Telefax, in dem er äußerte, die Lösung für „vollkommen untauglich“ zu halten; der Kläger sei „zum lachen“.

15

Der Kläger erwiderte darauf mit zwei ergänzenden Zuschriften vom 10.09. und 20.09.2002. Daraufhin erhielt er am 20.09.2002 eine „Eingangsbestätigung“ von X, in der es hieß, die Auszahlung werde unmittelbar nach Beglaubigung der Richtigkeit erfolgen; der ausgeschriebene Betrag sei durch den australischen Verlag F T gedeckt und die Summe bei der National Australia Bank Ltd. hinterlegt.

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Am 16.11.2002 erhielt der Kläger die Mitteilung von X, dass eine der „Auszahlungsvorraussetzungen“ nicht erfüllt sei, denn entgegen den Vorgaben in der Ausschreibung spreche der Kläger der Formel L = m * v * r  bei der zweiten Behauptung die Anwendbarkeit ab.

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Der Kläger wandte sich nunmehr an die Beklagten und ließ sich von Rechtsanwalt G über die Erfolgsaussichten einer Zahlungsklage gegen X beraten. Rechtsanwalt G sah eine solche Vorgehensweise nicht als aussichtslos an und machte im Januar 2003 vor dem Landgericht O I – 3 O 427/03 – ein Prozesskostenhilfegesuch für eine gegen X gerichtete Zahlungsklage in Höhe von 1.000.000,00 EUR anhängig.

18

Nachdem die zuständige Zivilkammer zunächst die finanzielle Bedürftigkeit des Klägers verneint hatte, bewilligte das Oberlandesgericht O auf die sofortige Beschwerde des Klägers Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Klageantrag. Es sei eine schwierige Sach- und Rechtsfrage, ob der Kläger die Bedingungen der Auslobung erfüllt habe. Das könne nicht unter den summarischen Bedingungen des PKH-Verfahrens geprüft werden.

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In dem daraufhin vor dem Landgericht O I geführten Rechtsstreit verteidigte sich X in erster Linie damit, dass der Kläger die Aufgaben nicht richtig gelöst habe. Zudem verwies er auf zusätzliche „Auszahlungsvoraussetzungen“ vom 01.08.2002:

20

1. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.

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2. Die Auszahlung erfolgt nur bei erfolgreicher Bearbeitung aller drei Aufgaben und deren untergeordneten weiteren Betrachtungen.

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3. Das Urteil des durch den Ausschreiber eingesetzten wissenschaftlichen Stabes wird vom jeweiligen Antragsteller unter Ausschluß aller möglichen Einspruchsmöglichkeiten anerkannt.

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4. Sämtliche durch die Eingabe bestehenden Urheberrechte des Antragstellers gehen im Falle der Auszahlung auf den Ausschreiber über.

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Diese habe der Kläger nicht eingehalten. Der Kläger behauptete dagegen, diese Teilnahmebedingungen erst im Nachhinein erhalten zu haben; X verhalte sich treuwidrig, wenn er sich nunmehr darauf berufe.

25

Die Zivilkammer übertrug den Rechtsstreit zur weiteren Entscheidung auf den Einzelrichter. In dessen öffentlicher Sitzung vom 09.03.2004 ließ der Kläger sich durch Rechtsanwalt G vertreten. X wurde bei dieser Gelegenheit persönlich angehört und erklärte

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Die Zahlung des ausgelobten Betrages ist durch einen Verlag, der hier in diesem Zusammenhang aber nicht genannt werden will, gesichert. Falls die Aufgabe mathematisch korrekt gelöst werden kann, ist damit die erforderliche Formel für die Konstruktion eines perpetuum mobile, das bekanntlich bisher nicht vorhanden ist, gefunden. Eine solche Lösung hätte mit Sicherheit einen Marktwert von mehreren Millionen Euro.

27

Der Einzelrichter ließ daraufhin erkennen, dass er keine durchgreifenden Zweifel an der Ernstlichkeit der Auslobung habe. Er verkündete einen Beweisbeschluss, wonach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Behauptung des Klägers überprüft werden sollte, er habe mit Fax vom 09.09.2002 die von X aufgestellten Thesen widerlegt.

28

Dieses Sachverständigengutachten wurde am 23.06.2006 durch den Dekan des Fachbereichs Physik der M-N-Universität, Herrn Prof. Dr. T, erstellt. Der Sachverständige stellte seinen Ausführungen voran, dass er den mit dem Websiteexperiment unternommenen Versuch, an den Grundfesten der Mechanik zu rütteln, als grotesken Ulk ansehe. Sofern man sich dennoch darauf einlasse, werde die erforderliche detailgenaue und qualitative Darstellung der physikalischen Vorgänge vom Kläger bei dem ersten Gedankenexperiment nicht geboten, so dass die Wette „eindeutig nicht gewonnen“ sei. Dem Kläger sei es bei den Experimenten 1 und 2 nicht gelungen, die Denkfehler Xs aufzuklären. Bei dem dritten Experiment mache X sehr unverständliche Angaben; der Kläger dagegen argumentiere korrekt.

29

Der Kläger lehnte den Sachverständigen als befangen ab, woraufhin sich der Fortgang des Rechtsstreits verzögerte. Im November 2006 machte der Kläger einen Hilfsantrag anhängig, mit dem er X auf Zahlung von 333.333,00 EUR in Anspruch nahm. Der Kläger führte dazu aus, dass durch seine Lösung vom September 2002 und durch das Gutachten des Gerichtssachverständigen die X´schen Thesen insgesamt widerlegt seien. Wegen seiner Lösung der dritten These stehe ihm zumindest ein Drittel des ausgelobten Betrages zu.

30

Im Mai 2007 fand ein personeller Wechsel im Dezernat des bisherigen Einzelrichters statt. Der neue Einzelrichter forderte die Gerichtsakte von dem Sachverständigen zurück und beraumte einen Verhandlungstermin auf den 06.11.2007 an. In diesem Termin – diesmal war neben Rechtsanwalt G auch der Kläger zugegen – wurde der Beklagte zu dem eingesetzten „Beraterstab“ angehört.

31

X erklärte dazu laut Protokoll:

32

Es gab keinen festen Beraterstab. Ich habe mich aber mit einem Herrn T3 und einem Herrn X2 beraten. Diese sagten mir, dass die Formel für die zweite Aufgabe anwendbar sei. Damit war der Widerspruch zu den Aussagen des Klägers bereits offensichtlich. Ich habe mir dies dann auch noch mal vom Kläger erläutern lassen und er hat mir schriftlich erklärt, dass es richtig sei, dass die Formel anwendbar sei.

33

Das Landgericht O I wies die Klage durch Urteil vom 27.11.2007 mit folgender Begründung ab: Die Auszahlung der ausgelobten Summe sei an bestimmte Voraussetzungen geknüpft gewesen. So habe die Entscheidung über die Richtigkeit der Eingabe von einem Beraterstab getroffen werden sollen. Zwar habe der Kläger anfänglich die Einsetzung eines solchen Beraterstabes bestritten. Daran habe er aber nicht mehr festgehalten, nachdem X die Namen der beiden beteiligten Physiker genannt habe. Weil die Entscheidung des Beraterstabes für den Kläger negativ ausgefallen sei und dies für ihn verbindlich sein sollte, komme es auf die Überprüfung der tatsächlichen Richtigkeit der Beantwortung durch den Kläger nicht an.

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Am 29.11.2007 beantragte Rechtsanwalt G, das Protokoll der Sitzung vom 06.11.2007 zu ergänzen. Insofern sind sich die Parteien des hiesigen Rechtsstreits darin einig, dass diese Sitzungsniederschrift unvollständig sein soll, weil darin das ausdrückliche Bestreiten des Klägers hinsichtlich des eingesetzten Beraterstabes ebenso wenig aufgenommen worden sei wie weitere Gegenerklärungen des Klägers. Des Weiteren sei nicht die weitere Äußerung Xs aufgenommen worden, dass er den Beraterstab tatsächlich gar nicht konsultiert habe.

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Der Antrag auf Protokollberichtigung wurde am 03.12.2007 zurückgewiesen.

36

Der Kläger beauftragte nunmehr die in O ansässige Rechtsanwaltskanzlei L und Partner mit der Durchführung des Berufungsverfahrens vor dem Oberlandesgericht O – 25 U 1611/08 –. In der Berufungsbegründung wurde ausgeführt, das Landgericht sei fälschlich davon ausgegangen, dass die Anrufung des Beraterstabes und dessen Entscheidung unstreitig sei. Der Kläger legte insofern eine Bestätigung des in der Sitzung am 06.11.2007 erwähnten Dipl.-Phys.  T3 vor, wonach dieser kein Berater Xs gewesen sei.

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Die Berufung des Klägers wurde durch Beschluss des Oberlandesgerichts O 18.04.2008 zurückgewiesen. Das Landgericht habe zutreffend darauf abgestellt, dass die Auszahlung des ausgelobten Geldbetrages von der Entscheidung des Beraterstabes abhängig gewesen sein sollte. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen in dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils habe insofern die für den Kläger negative Entscheidung durch zwei namentlich benannte Physiker vorgelegen.

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Die anschließenden Versuche des Klägers, die Entscheidung des Oberlandesgerichts O durch Gegenvorstellung und Verfassungsbeschwerde anzufechten, blieben ohne Erfolg.

39

Mit der in hiesiger Sache im August 2010 erhobenen Regressklage macht der Kläger geltend, er habe den Vorprozess nur wegen diverser Pflichtverletzungen von Rechtsanwalt G verloren:

40

 Rechtsanwalt G habe es verabsäumt, auf eine Korrektur des Beweisbeschlusses hinzuwirken. Hätte der Gerichtssachverständige nicht nur die Eingabe vom 09.09.2002, sondern zusätzlich auch die Eingaben des Klägers vom 10.09. und 20.09.2002 zu prüfen gehabt, wäre der Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger die Thesen Xs vollständig widerlegt hatte.

41

   Rechtsanwalt G hätte bereits Maßnahmen ergreifen müssen, um eine Verlegung des Einzelrichtertermins zu erreichen, z.B. durch Hinweis auf die medikamentenbedingte Verhandlungsunfähigkeit des Klägers oder durch Anbringung eines Befangenheitsantrags gegen den erkennenden Richter.

42

 Rechtsanwalt G hätte bereits vor der Sitzung vom 06.11.2007 erkennen müssen, dass es auf die Problematik des Beraterstabes ankomme und insofern eine Abklärung notwendig sei. Zumindest hätte Rechtsanwalt G in der Sitzung die gegnerische Behauptung, zu dem Beraterstab hätten die Physiker T3 und X2 gehört, mit Nichtwissen bestreiten und insoweit einen Schriftsatznachlass beantragen müssen. Rechtsanwalt G hätte zudem bestreiten müssen, dass T3 und X2 gegenüber X erklärt hätten, die Formel L = m * V * r sei auch auf das in der zweiten Behauptung betrachtete System anzuwenden.

43

   Rechtsanwalt G hätte noch in der Sitzung vom 06.11.2007 die Richtigkeit des Protokollinhalts prüfen und insofern auf eine Vervollständigung drängen müssen.

44

   Zumindest habe Rechtsanwalt G es verabsäumt, innerhalb der 2-Wochen-Frist einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung bei dem Landgericht zu stellen.

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Wenn Rechtsanwalt G diese Pflichtverletzungen nicht begangen hätte, wäre das Landgericht O I letztlich auf Grundlage der zu ergänzenden Feststellungen des Gerichtssachverständigen zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger wenigstens ein Zahlungsanspruch von 333.333,00 EUR zustand. Sofern man darauf abstellt, dass X seinerzeit die Entscheidung eines Beraterstabes als Auszahlungsbedingung hätte herbeiführen müssen, sei zu berücksichtigen, dass X diesen Bedingungseintritt bewusst vereitelt habe. Er – der Kläger – hätte nach § 162 BGB so gestellt werden müssen, als ob die Bedingung eingetreten sei. Die Entscheidung des Beraterstabes wäre im Lichte der – zu ergänzenden – Ausführungen des Gerichtssachverständigen positiv ausgefallen, zumal die von X in der Sitzung vom 06.11.2007 erwähnten angeblichen Stabsmitglieder T3 und X2 sich ihm – dem Kläger – gegenüber bereits in diesem Sinne geäußert hätten.

46

Der Kläger hat beantragt,

47

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 333.333,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 an ihn zu bezahlen.

48

Die Beklagten haben beantragt,

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die Klage abzuweisen.

50

Die Beklagten haben eine Pflichtverletzung durch Rechtsanwalt G in Abrede gestellt. Rechtsanwalt G habe fortwährend die Existenz eines Beraterstabes bestritten. Der Einzelrichter habe sich über dieses Bestreiten rechtsfehlerhaft hinweggesetzt. Unabhängig davon wäre die Klage aber auch aus anderen Gründen abgewiesen worden: Es sei keine verbindliche Auslobung anzunehmen gewesen, sondern ein Preisausschreiben i.S.d. § 661 BGB, das mangels Fristsetzung unwirksam gewesen sei. In jedem Fall sei die Entscheidung über die Bewerbung von einem Beraterstab abhängig gewesen. Insofern spreche nichts dafür, dass diese Entscheidung für den Kläger positiv ausgefallen wäre. Im Gegenteil müsse nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen davon ausgegangen werden, dass die Eingabe des Klägers tatsächlich nicht – vollständig – richtig gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger seinerzeit den Instanzenzug nicht ausgeschöpft, sondern die Durchführung des Revisionsverfahrens unterlassen. Schließlich sei auch der seinerzeit in Anspruch genommene X ohnehin nicht imstande gewesen, den eingeklagten Geldbetrag selbst oder über einen Verlag zur Verfügung zu stellen.

51

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen. Dem seinerzeit sachbearbeitenden Rechtsanwalt G sei keine schuldhafte Pflichtverletzung anzulasten, denn er habe fortlaufend bestritten, dass X einen Beraterstab eingesetzt habe und dass dieser Beraterstab zu einem für den Kläger nachteiligen Ergebnis gekommen sei. Dass der seinerzeit erkennende Einzelrichter sich in seinem Urteil über diesen Parteivortrag hinwegsetzen würde, sei ein nicht vorhersehbarer Rechtsfehler des Gerichts gewesen. Diesen Rechtsfehler habe Rechtsanwalt G erst mit Zustellung des Urteils erkennen können. Ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes hätte von vornherein keinen Erfolg haben können, weil dem die Beweiskraft des Protokolls entgegengestanden habe und der Protokollberichtigungsantrag abgelehnt worden sei.

52

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

53

Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung, mit der er seinen bisherigen Vortrag wiederholt und vertieft:

54

Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Pflichtverletzung von Rechtsanwalt G verneint, denn dieser hätte in der Verhandlung am 06.11.2007 auf die Ergänzung/Berichtigung des Protokolls hinwirken müssen. Das Landgericht habe ebenfalls fehlerhaft die unterbliebene Tatbestandsberichtigung nicht als Pflichtverletzung angesehen und sich mit den weiteren erstinstanzlich behaupteten Pflichtverletzungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Insbesondere wäre dem Argument nachzugehen gewesen, dass er – der Kläger – die Aufgaben Xs im Zusammenwirken mit dem Gerichtssachverständigen gelöst und deshalb einen Anspruch auf ein Drittel der Belohnung habe. Der Kläger vertieft im Übrigen seine Ausführungen dahin, das X´sche Websiteexperiment sei als bindendes Versprechen im Sinne des § 657 BGB anzusehen gewesen und keineswegs als Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB. Selbst wenn man die Entscheidung des „Beraterstabes“ für relevant halte, hätte dieser jedenfalls zu seinen – des Klägers – Gunsten entschieden. Das Landgericht habe insofern übersehen, dass X mit der fälschlich behaupteten Bestätigung des gescheiterten Lösungsversuchs den Eintritt der Auszahlungsbedingung im Sinne des § 162 Abs. 1 BGB  treuwidrig vereitelt habe.

55

Nachdem der Kläger in der Berufungsinstanz zunächst den erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt hatte, erweiterte der Kläger durch Schriftsatz vom 23.12.2011, der den Beklagten am 06.02.2012 zugestellt wurde, den bisherigen Klageantrag.

56

Der Kläger verlangt nunmehr Ersatz für den Forderungsverlust in voller Höhe von 1.000.000,00 Euro. Zusätzlich verlangt der Kläger Ersatz für die Kosten des Vorprozesses, die nicht entstanden wären, wenn dieser Vorprozess für ihn erfolgreich ausgegangen wäre:

57

• Verfahrenskosten vor dem LG O I                                          16.074,52 EUR

58

• KostenProzessgegner vor dem OLG O                              8.584,18 EUR

59

• Gerichtskosten vor dem OLG O                                          17.896,45 EUR

60

• Vergütung der Beklagten                                                                                      1.200,00 EUR

61

• Vergütung der RA´e L pp.                                                                                     4.400,00 EUR

62

• Reisekosten Termin LG O I                                                                                     310,00 EUR

63

• Reisekosten zu den RA´en L pp.                                                                             310,00 EUR

64

                                                                                                                            48.775,15 EUR

65

Zusätzlich macht der Kläger ausgerechnete Zinsen auf einen Betrag von 1.000.000,00 EUR für den Zeitraum vom 07.01.2003 bis 28.02.2010 in Höhe von 483.576,46 EUR geltend.

66

Der Kläger beantragt nunmehr,

67

das am 15.03.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen „aufzuheben“

68

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.048.775,15 EUR zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2010

69

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn weitere 483.576,46 EUR ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum 07.01.2003 bis 28.02.2010 zu zahlen

70

hilfsweise das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen

71

Die Beklagten beantragen,

72

die Berufung zurückzuweisen und die weitergehende Klage abzuweisen.

73

Die Beklagten bekräftigen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils: Weil Rechtsanwalt G unstreitig den Vortrag X zum vermeintlichen Beraterstab bestritten habe, das Landgericht O I dies aber gleichwohl als unstreitig unterstellt habe, könne das damalige Urteil nicht auf einer vermeintlichen Pflichtverletzung von Rechtsanwalt G beruhen. Auch ein Tatbestandsberichtigungsantrag sei nicht veranlasst gewesen, weil die Fehlerhaftigkeit des Tatbestandes mit dem – unzutreffenden – Sitzungsprotokoll nicht habe nachgewiesen werden können. Es habe auch kein Anlass für Rechtsanwalt G bestanden, den seinerzeit amtierenden Einzelrichter als befangen abzulehnen, weil die unzutreffende Rechtsauffassung des Richters als solche keinen Befangenheitsgrund darstelle. Im Übrigen habe das damalige Klagebegehren des Klägers aber auch deshalb keinen Erfolg versprochen, weil die Ausschreibungsbedingungen einen Ausschluss des Rechtsweges beinhalteten und es sich ohnehin um ein – mangels Fristsetzung – unwirksames Preisausschreiben gehandelt habe.

74

Die Beklagten rügen die Unzulässigkeit der Klageerweiterung, bestreiten das diesbezügliche Sachvorbringen und erheben angesichts der erst im Jahre 2012 erfolgten Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes die Verjährungseinrede.

75

Der Kläger tritt seinerseits der Verjährungseinrede entgegen: Er habe die Fehlerhaftigkeit der Anwaltstätigkeit erst mit der abschlägigen Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts O vom 17.08.2009 erkannt, mit der sein Prozesskostenhilfeantrag für ein Klageerzwingungsverfahren gegen den beim Landgericht O I erkennenden Einzelrichter abgelehnt worden sei. Deshalb ende die Verjährungsfrist ohnehin erst zum 31.12.2012. Im Übrigen sei aber die Verjährungshemmung auch zum 31.12.2011 eingetreten, denn der Schriftsatz vom 23.12.2011 sei den Beklagten im Sinne des § 167 ZPO „demnächst“ zugestellt worden. Er – der Kläger – habe die Vorschussanforderung des Senats abwarten dürfen. Dass dann seiner Rechtsschutzversicherung ein Fehler unterlaufen sei, indem sie den eingeforderten Vorschuss am 12.01.2012 zum falschen Kassenzeichen eingezahlt habe, wirke sich nicht nachteilig aus, weil angesichts der Höhe des angeforderten Vorschusses von 15.600,00 EUR ohnehin eine großzügige Zahlungsfrist zu gewähren gewesen wäre und die Verwechslung der letzten von 12 Ziffern des Kassenzeichens von der Oberjustizkasse ohne weiteres hätte bemerkt und korrigiert werden können. Nachdem auf Klägerseite die Verwechselung des Kassenzeichens durch Schreiben der Rechtsschutzversicherung vom 01.02.2012 bemerkt worden sei, habe man unverzüglich alles veranlasst, um die Zustellung zum 06.02.2012 zu gewährleisten.

76

Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. In dem Senatstermin vom 12.07.2012 lag die Verfahrensakte Landgericht O I (3 O 427/03) = Oberlandesgericht O (25 U 1611/08) vor. Auch die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen werden in Bezug genommen.

77

II.

78

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Die darüber hinaus in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung ist zwar zulässig, aber unbegründet.

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1. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Landgericht die Klage in dort anhängiger Höhe zu Recht abgewiesen hat.

80

Der Kläger kann den entgangenen Auszahlungsbetrag von 333.333,00 EUR aus dem X´schen Websiteexperiment nicht von der beklagten Sozietät wegen einer Schlechterfüllung des anwaltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages durch den seinerzeit sachbearbeitenden Rechtsanwalt G ersetzt verlangen, weil dieVoraussetzungen der §§ 280 Abs. 1, 611, 675 Abs. 1 BGB i.V.m. § 128 HGB analog als einzig in Betracht kommender Anspruchsgrundlage nicht vorlagen.

81

a) Der Senat geht allerdings davon aus, dass die von den Beklagten übernommene Prozessführung vor dem Landgericht O I in dem Sinne pflichtwidrig war, dass Rechtsanwalt G als Bevollmächtigter des Klägers in der öffentlichen Sitzung des Einzelrichters vom 06.11.2007 darauf hätte drängen müssen, dass hinsichtlich der von X erstmals näher konkretisierten Behauptung über die Einberufung des Beraterstabes ein ausdrückliches Bestreiten des Klägers in die Sitzungsniederschrift aufgenommen wird (§ 160 Abs. 4 S. 1 ZPO) bzw. hätte er bei ablehnender Reaktion des Einzelrichters auf einen entsprechenden Beschluss hinwirken müssen (§ 160 Abs. 4 S. 2 u. 3 ZPO).

82

Zwar war auch ohne die Aufnahme des Bestreitens im Protokoll aus verständiger Sicht erkennbar, dass der Kläger die Einberufung eines Beraterstabes und dessen abschlägige Entscheidung nicht zugestanden wissen wollte, denn sein gesamtes Vorbringen zielte im Kern darauf ab, X eine willkürliche Versagung der Gewinnsumme vorzuwerfen.

83

Aber gleichwohl galt es aus Sicht des damaligen Klägervertreters, ein etwaiges Missverständnis des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters zu vermeiden oder zumindest für die Berufungsinstanz den tatsächlichen Streitstand korrekt dokumentieren zu lassen, denn immerhin bargen spätere Anträge auf Protokoll- oder Tatbestandsberichtigung das Risiko in sich, von dem Einzelrichter abschlägig beschieden zu werden.

84

Damit hat Rechtsanwalt G letztlich gegen das Gebot verstoßen, vermeidbare prozessuale Risiken auszuschließen und statt dessen den sichersten X2 zu wählen, um den vom Mandaten angestrebten Erfolg zu erreichen (dazu allgemein BGHZ 171, 261ff – juris-Tz. 9; BGH NJW 2012, 2435 – juris-Tz. 22; Fahrendorf, in: Fahrendorf/Mennemeyer/Terbille Die Haftung des Rechtsanwalts, 8. Aufl. 2010, Rnrn. 566ff; Vill, in: Zugehör Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl. 2011, Rnr. 636).

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Auf die Prüfung der weiteren vom Kläger angeführten Pflichtverletzungen kommt es damit nicht an.

86

b) Gleichwohl musste aber die gegen die Beklagten gerichtete Regressklage abgewiesen werden, weil dem Kläger durch die Pflichtverletzung des sachbearbeitenden Rechtsanwalts nicht der geltend gemachte Schaden entstanden ist.

87

Ob und inwieweit ein geltend gemachter Schaden auf der Pflichtverletzung beruht, ist dadurch zu erfassen, dass die tatsächliche Lage des Geschädigten mit derjenigen verglichen wird, in der er sich ohne das Tun oder Unterlassen des Schädigers befände (BGH NJW 1983, 998 – juris-Tz. 11). Für den hier in Rede stehenden Fall ist damit entscheidend, ob dem Kläger bei Aufnahme des Bestreitens im Sitzungsprotokoll der geltend gemachte Zahlungsanspruch zuerkannt worden wäre. Dabei ist allerdings nicht darauf abzustellen, wie die seinerzeit mit der Sache befassten Richter den Vorprozess entschieden hätten; vielmehr ist unter normativen Gesichtspunkten danach zu fragen, wie über den Zahlungsanspruch richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH NJW 2009, 987 – juris-Tz. 16; Fahrendorf a.a.O. Rnr. 898; G. Fischer, in: Zugehör a.a.O., Rnr. 1190).

88

Richtigerweise hätte die vom Kläger anhängig gemachte Zahlungsklage unabhängig von den in der öffentlichen Sitzung vom 06.11.2007 abgegebenen Erklärungen als unbegründet abgewiesen werden müssen, weil dem Kläger aus dem X´schen Websiteexperiment von vornherein kein Zahlungsanspruch zustand.

89

aa) Kein Anspruch aus einem bindenden Versprechen (§ 657 BGB)

90

Entgegen der Annahme des Klägers war die „1-Mio.-Euro-Aufgabe“ nicht als bindendes Zahlungsversprechen im Sinne einer Auslobung nach § 657 BGB anzusehen.

91

(1) Keine öffentliche Bekanntmachung

92

Das Versprechen einer Belohnung bedarf zu seiner Wirksamkeit einer öffentlichen Bekanntgabe, die damit ein Wesensmerkmal der Auslobung ist (Soergel-v. Reden, BGB, Bearb. 2011, § 657 Rnr. 19).

93

Insofern stellt zwar die von X im August/September 2002 vorgenommene Veröffentlichung auf einer Internethomepage grundsätzlich ein geeignetes Publikationsmittel für eine Auslobung dar (Soergel-v. Reden BGB § 657 Rnr. 21 bei Fn. 75). Hier war aber der von X im Internet veröffentlichte Ausschreibungstext erkennbar unvollständig, denn „die bindenden Auszahlungsvorraussetzungen, bzw. Modalitäten“ sollte der Teilnehmer erst „auf Faxanfrage“ erhalten. Über die Nachreichung dieser ergänzenden Informationen konnte X dann wiederum unabhängig von einem öffentlichen Forum individuell entscheiden und auf diese Weise einzelne Interessenten von der Teilnahme ausschließen, denn er hatte sich laut Angaben im Internet vorbehalten, „dass sämtliche Auszahlungsvorraus-setzungen vom Ausschreiber zu jedem Zeitpunkt neu formuliert werden können, und dadurch Gültigkeit erlangen, um jedem Mißbrauch, aufgrund juristischer Betrachtungen, vorzubeugen.“

94

Auch der Kläger will nach seinem eigenen Vortrag trotz entsprechender Anfrage bei X diese „Auszahlungsvorrausetzungen“ nicht erhalten haben, bevor er X seine Lösungsvorschläge zusandte. Die nach dem Internettext verbliebene und für das Verständnis der Anspruchsvoraussetzungen maßgebliche Informationslücke war damit nicht geschlossen worden.

95

(2) Fehlender Rechtsbindungswille

96

Aber auch unabhängig von der förmlichen Notwendigkeit einer öffentlichen Bekanntmachung konnte das von X angebotene Websiteexperiment nicht als bindendes Zahlungsversprechen angesehen werden.

97

Die Frage, ob ein bindendes Versprechen im Sinne des § 657 BGB vorliegt und welchen Inhalt es hat, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB kommt es darauf an, wie ein vernünftiger Teilnehmer des angesprochenen Verkehrskreises die Erklärung verstehen durfte (Soergel-v.Reden BGB § 657 Rnr. 7; Staudinger-Beckmann BGB, Neubearb. 2006, § 657 Rnr. 27; MünchKommBGB-Seiler, 5. Aufl. 2009, § 657 Rnr. 6).

98

Aus verständiger Sicht konnte dem im Internet veröffentlichten Text keine bindende Leistungsverpflichtung Xs entnommen werden:

99

Zwar scheitert die Annahme einer rechtlichen Bindung nicht bereits daran, dass X – anders als in § 657 BGB als Regelfall vorgesehen – keinen Erfolg herbeigeführt haben wollte, sondern im Gegenteil davon ausging, dass die von ihm aufgestellten Thesen gerade nicht widerlegt würden. Denn auch eine negative Auslobung kann Gegenstand eines verbindlichen Rechtsgeschäfts sein (BGHZ 17, 366 „Sonnenflecken“; Staudinger-Beckmann BGB § 657 Rnr. 28).

100

Hier war aber der Formulierung des Ausschreibungstextes – vor allem unter den abschließenden Ausführungen „Auszahlungsmodus und rechtlicher Rahmen“ – aus verständiger Sicht zu entnehmen, dass X gerade das Gegenteil einer Rechtsverbindlichkeit, nämlich eine völlige Unverbindlichkeit zum Ausdruck bringen wollte. Wenn es heißt „Den Bearbeitungszeitraum legt der Ausschreiber nach eigenem Ermessen fest.“ und „sämtliche Auszahlungsvorraussetzungen [können] vom Ausschreiber zu jedem Zeitpunkt neu formuliert werden und dadurch Gültigkeit erlangen“, so heißt das nichts anderes, als dass sämtliche Teilnahmevoraussetzungen im Belieben Xs stehen sollten. Auch die Redewendung, er wolle „jedem Mißbrauch aufgrund juristischer Betrachtungen vorbeugen“ besagt aus verständiger Sicht, dass X sich keinem Anspruch im Rechtssinne ausgesetzt sehen wollte.

101

Der gegenteiligen Einschätzung des Landgericht O I, an der Ernstlichkeit der Auslobung bestünden wegen der Angaben X anlässlich seiner Anhörung am 09.03.2004 keine durchgreifenden Zweifel, kann nicht gefolgt werden.

102

Zum einen spiegeln Erklärungen, die X im Frühjahr 2004 abgegeben hat, nicht den maßgeblichen Horizont des Erklärungsempfängers im Sommer 2002 wider. Zum anderen untermauert die von X nachträglich abgegebene Erklärung eher den Eindruck, der Internetveröffentlichung nicht die Bedeutung einer verbindlichen Willenserklärung beizumessen.

103

X hatte sich vor dem Landgericht O I in dem Sinne geäußert, dass der ausgelobte Betrag durch einen Verlag gesichert sei; die mathematisch korrekte Lösung habe einen Marktwert von mehreren Millionen Euro gehabt.

104

Das von X vorgegebene wirtschaftliche Interesse an der Verwertung neuer Erkenntnisse zur Drehimpulserhaltung kann zwar für sich betrachtet, auf einen Rechtsbindungswillen hindeuten, um den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg zu erreichen (BGHZ 88, 373 „Architektenwettbewerb“ - juris-Tz. 29 a.E.; OLG Dresden, Urt. 8 U 210/10 v. 16.11.2010 „VW Cross Polo“).

105

Hier bleibt aber von vornherein unklar, aus welchen Gründen ein – australischer – Verlag ein Interesse daran haben sollte, die Lösung der 1-Mio.-EUR-Aufgabe zu veröffentlichen, wenn durch sie die Thesen Newtons und Einsteins bekräftigt, d.h. die Grundlagen der Physik gerade nicht bahnbrechend aus den Angeln gehoben wurden. Der vorgegebene Marktwert von „mehreren Millionen Euro“ deutet aus verständiger Sicht darauf hin, dass X sein Websiteexperiment auch Jahre später noch maßlos überschätzte.

106

Die Einschätzung der Ernstlichkeit der Ausschreibungstextes hängt aber nicht allein von den subjektiven Motiven und Interessen des Ausschreibenden ab (Erman-Berger, BGB, 13. Aufl. 2011, § 657 Rnr. 10). Maßgeblich bleibt vielmehr, ob anhand objektiver Kriterien auf Grund der Erklärungen und des sonstigen Verhaltens der Parteien der Wille, eine rechtsgeschäftliche Bindung einzugehen, festgestellt werden kann (BGHZ 88, 373 – juris-Tz. 29). Insofern kommt es darauf an, ob aus der Sicht eines vernünftigen Erklärungsempfängers das Websiteexperiment immerhin einen solchen Realitätsbezug hatte, dass mit der Auszahlung der Belohnung vernünftigerweise zu rechnen war.

107

Auch wenn bislang ungelöste wissenschaftliche Fragestellungen durchaus Gegenstand eines verbindlichen Rechtsgeschäfts im Sinne einer Auslobung oder eines Preisausschreibens sein können (BGHZ 17, 366), ist stets eine Abgrenzung zu solchen Wettbewerben vorzunehmen, bei denen letztlich sowohl der Wettbewerbsgegenstand als auch das in Aussicht gestellte Wettbewerbsverfahren nicht als seriöser wissenschaftlicher Disput, sondern als skurriler Unfug angesehen werden müssen, bei denen ein rechtsverbindliches Zahlungsversprechen nicht anzunehmen ist.

108

So lagen die Dinge hier:

109

Auch wenn X die Teilnehmer seines Websiteexperiments zu „streng wissenschaftlicher“ Vorgehensweise aufforderte, konnte aus verständiger Sicht kein Zweifel daran bestehen, dass der Wettbewerbsgegenstand ebenso wenig ernstzunehmen war wie die Aufforderung, die Quadratur des Kreises oder die Unsterblichkeit der Seele zu beweisen (dazu Staudinger-Bergmann BGB § 657 Rnrn. 41, 74). Anders als bei seriösen Auslobungen zu wissenschaftlichen Zwecken erweckte die 1-Mio.-EUR-Aufgabe aufgrund ihrer äußeren Gestaltung von vornherein den Eindruck, man habe es mit einem Hobbyphysiker zu tun, der schon nicht die grundlegenden Rechtschreibregeln beherrscht und somit erst recht nicht in der Lage sein wird, den Grundsatz der Drehimpulserhaltung zu widerlegen. Die mit dem Internetauftritt implizierte Aussage, er – X – sei letztlich klüger als Newton und Einstein, mutet aus verständiger Sicht als scherzhafte Äußerung oder als Ausdruck einer narzisstischen Selbstüberschätzung an.

110

Dieses Auslegungsergebnis ändert sich auch nicht, wenn man auf eine spezifisch naturwissenschaftliche Wahrnehmung der Äußerungen Xs abstellt. So ist aus Sicht eines Physikers bereits die Vorgabe unklar, dass alle Formeln auf der Anwendbarkeit der Formel L = m * v * r beruhen sollen, während der Kläger selbst davon ausgeht, dass die 2. Behauptung Xs mit der Drehimpulserhaltung nichts zu tun habe. Diese innere Widersprüchlichkeit verbunden mit dem Ansinnen, die Grundfesten der Physik erschüttert zu haben, veranlassten auch den im Vorprozess tätig gewordenen Sachverständigen dazu, das X´sche Websiteexperiment als „grotesken Ulk“ anzusehen. Und auch der Kläger selbst hebt hervor, dass X sehr einfache Fehler begangen habe, indem er z.B. Drehimpuls und Rotationsenergie verwechselt habe. Solche Fehler – so der Kläger – würden nicht einmal Physik-Abiturienten unterlaufen. Damit drängt sich aber umso mehr der Eindruck auf, dass für die Auflösung des X´schen Websiteexperiments eine Belohnung von 1 Mio. Euro nicht erwartet werden durfte.

111

Dieser Eindruck verstärkt sich, wenn man auf die vom Kläger im Vorprozess ergänzend überreichten sonstigen Verlautbarungen Xs abstellt. So hatte X in einer Email vom 04.09.2002 behauptet, ein „perpetuum mobile“ erfunden zu haben, „durch das Atomkraftwerke überflüssig“ würden; er – X – habe darüber sämtliche relevanten Medien in Kenntnis gesetzt und lediglich aufgrund des „Meinungsmonopolismus“ sei es ihm „unglaublicherweise“ nicht gelungen, eine breite Öffentlichkeit anzusprechen. Auch dies verdeutlicht, dass es X lediglich auf eine Selbstinszenierung ankam und nicht auf die Abgabe eines verbindlichen Zahlungsversprechens.

112

(3) Abgrenzung zum Preisausschreiben

113

Aber auch dann, wenn man der Internetveröffentlichung Xs den Inhalt eines einseitigen Rechtsgeschäfts beimessen wollte, könnte dieses nicht als Auslobung im Sinne des § 657 BGB verstanden werden.

114

Der Inhalt einer Auslobung ist dadurch geprägt, dass die Entscheidung über die Herbeiführung des Erfolges nicht allein dem Auslobenden unterliegt, sondern letztlich der gerichtlichen Kontrolle nach §§ 315 Abs. 3 S. 2; 319 Abs. 1 S. 2 BGB unterzogen ist (Staudinger-Bergmann BGB § 657 Rnr. 73; Soergel-v. Reden BGB § 657 Rnr. 28; Larenz Lehrbuch des Schuldrechts, 2. Bd., 1. Halbbd., 1986, S. 407). Deshalb kann der Teilnehmer, der den Erfolg herbeigeführt zu haben glaubt, vor Gericht die Verurteilung zur Leistung beanspruchen (MünchKommBGB-Seiler § 657 Rnr. 20).

115

Der Teilnehmer des Websiteexperiments musste aber davon ausgehen, dass eine solche gerichtliche Überprüfbarkeit ausgeschlossen sein sollte. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger die konkretisierenden Auszahlungsvoraussetzungen, die explizit den Ausschluss des Rechtsweges vorsahen, nicht erhalten hat, ergab sich selbiges bereits aus dem im Internet veröffentlichten Text. Danach sollte die Richtigkeit der Eingaben von einem „wissenschaftlichen Beraterstab“ festgestellt werden, wobei X gleichzeitig einem „Mißbrauch, aufgrund juristischer Betrachtungen“ vorbeugen wollte. Dieser angedachte Ausschluss der gerichtlichen Überprüfbarkeit spricht ebenfalls maßgeblich gegen die Annahme eines bindenden Versprechens im Sinne des § 657 BGB; vielmehr deutet dieser Umstand darauf hin, dass allenfalls ein Preisausschreiben nach § 661 BGB gewollt gewesen ist.

116

bb) Kein Anspruch aus einem Preisausschreiben (§ 661 BGB)

117

Die im Internet angekündigte Befassung eines „wissenschaftlichen Beraterstabes“ stellt zwar eine Rechtsähnlichkeit her zu dem für ein Preisausschreiben typischen Preisrichter, der eine Entscheidung treffen soll, die nicht auf sachliche Richtigkeit überprüft werden und die bei ihrem Ausbleiben durch den Auslobenden ersetzt werden kann (§ 661 Abs. 2 BGB). Aber auch aus einem solchen Preisausschreiben konnte der Kläger seinen Zahlungsanspruch letztlich nicht herleiten.

118

(1) Fehlender Rechtsbindungswille

119

Zum einen setzt auch ein solches Preisausschreiben einen aus verständiger Sicht bestehenden Rechtsbindungswillen des Auslobenden voraus, der hier aus oben stehenden Erwägungen gerade nicht unterstellt werden konnte.

120

(2) Keine Bewerbungsfrist

121

Aber auch unabhängig davon, konnte der Kläger sein im Vorprozess geltend gemachtes Zahlungsbegehren aus einem weiteren Grund nicht auf ein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB stützen. Denn die konstitutive Voraussetzung für ein Preisausschreiben ist die Aufnahme einer Bewerbungsfrist, nach deren Ablauf die Preisrichter die bis dato eingegangenen Bewerbungen auf ihre Richtigkeit prüfen sollen (§ 661 Abs. 1 BGB). Fehlt hingegen – wie hier – eine Bewerbungsfrist, so ist das Preisausschreiben unwirksam (MünchKommBGB-Seiler § 661 Rnr. 8; Soergel-v. Reden BGB § 661 Rnr. 14; Staudinger-Beckmann BGB § 661 Rnr. 18; Erman-Berger BGB § 661 Rnr. 2).

122

(3) Keine positive Preisrichterentscheidung

123

Wiederum unabhängig davon konnte der Kläger seinen Zahlungsanspruch aber auch deshalb nicht auf den Rechtsgrund eines Preisausschreibens nach § 661 BGB stützen, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine für ihn positive Preisrichterentscheidung vorlag.

124

Für einen auf § 661 BGB gestützten Anspruch kommt es nicht darauf an, ob der Kläger oder von ihm angesprochene Wissenschaftler oder der vom Landgericht O I beauftragte Gerichtssachverständige den Lösungsansatz des Klägers ganz oder teilweise für richtig hielten.

125

Die Entscheidung über die Richtigkeit oblag vielmehr einem oder mehreren Preisrichtern, wobei eine Überprüfung auf die sachliche Richtigkeit ausgeschlossen war (BGHZ 17, 366 – juris-Tz. 40), weil die Gerichte nicht zu Entscheidungen über Streitfragen auf wissenschaftlichen, künstlerischen oder sportlichen Gebieten berufen sind (Soergel-v. Reden BGB § 661 Rnr. 35).

126

Eine solche Preisrichterentscheidung hat X nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht herbeigeführt; der Kläger bestreitet vielmehr, dass X ein wissenschaftlicher Beraterstab – etwa in Gestalt der in der zweiten Einzelrichtersitzung erwähnten Herren T3 und X2 – zur Verfügung gestanden habe. Beim Fehlen eines Beraterstabes war X aber gem. § 661 Abs. 2 S. 1 HS.  2 BGB befugt, selbst eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Bewerbung der Auslobung entsprach. Diese Entscheidung Xs fiel laut dessen schriftlicher Mitteilung vom 16.11.2002 für den Kläger negativ aus.

127

(4) Keine Vereitelung des Bedingungseintritts

128

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass X die Herbeiführung einer günstigen Entscheidung des Beraterstabes treuwidrig vereitelt habe und er deshalb nach § 162 Abs. 1 BGB so gestellt werden müsse, als ob eine solche Entscheidung zu seinen Gunsten getroffen worden sei.

129

Die vom Kläger angeführte Regelung des § 162 Abs. 1 BGB wird bei einem – hier nicht einschlägigen – bindenden Versprechen nach § 657 BGB diskutiert, wenn der Auslobende die Vornahme der zur Belohnung verpflichtenden Handlung zunichte macht (Soergel-v. Reden BGB § 657 Rnr. 30; Staudinger-Bergmann BGB § 657 Rnr. 76). Dieser Gedanke ist auf die unterbliebene Bestellung von Preisrichtern nicht zu übertragen, weil es aufgrund deren nicht überprüfbaren Ermessensspielraums an einer verfestigten Erwerbsaussicht des Teilnehmers fehlt, die einer Bedingung im Rechtssinne gleichkäme.

130

Gerade im vorliegenden Fall fehlt es aber an einer treuwidrigen Erfolgsvereitelung auch deshalb, weil die Ausschreibungsmodalitäten nach dem Internettext im Belieben Xs standen, der deshalb auch von seinem in § 661 Abs. 2 S. 1 HS. 2 vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen konnte; der vage Ausschreibungstext vermittelte dem Kläger keine Vertrauensgrundlage, die hätte erschüttert werden können.

131

(5) Kein Anspruch wegen Verfahrensfehlern

132

Im Zusammenhang mit Preisausschreiben nach § 661 BGB ist allerdings anerkannt, dass die Preisrichterentscheidung entsprechend § 1059 ZPO auf grobe Verfahrensfehler hin überprüft werden kann (BGHZ 17 366 – juris-Tz. 38; Soergel-v. Reden BGB § 661 Rnr. 35; MünchKommBGB-Seiler § 661 Rnr. 14; Staudinger-Bergmann BGB § 661 Rnr. 35).

133

Ob hier die nach dem Vortrag des Klägers unterbliebene Einberufung des Beraterstabes einen solchen groben Verfahrensmangel darstellt, erscheint vor dem Hintergrund des ohnehin gegebenen Selbsteintrittrechts nach § 661 Abs. 2 S. 1 HS. 2 BGB fraglich. Jedenfalls würde die nachträgliche Heilung eines solchen Verfahrensfehlers aber nur dazu führen, dass X erneut über die Anrufung eines Beraterstabes zu befinden gehabt hätte.

134

Selbst wenn man wiederum zugunsten des Klägers davon ausginge, dass eine solche verfahrensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen des Vorprozesses nachgeholt worden wäre, ließe sich nicht mit einer überwiegenden, auf gesicherter Grundlage beruhenden Wahrscheinlichkeit (dazu Fahrendorf a.a.O. Rnr. 748) feststellen, dass eine für den Kläger positive Entscheidung über seine Lösung der 1-Mio.-Euro-Aufgabe ergangen wäre. Im Gegenteil: Weil die Fortführung des Websiteexperiments jedenfalls nicht objektiv unmöglich war, stand es weiterhin im Ermessen Xs, ihm geeignete Personen zu Beratern zu benennen. Insofern ist bei lebensnaher Betrachtung nicht davon auszugehen, dass X dem Kläger wohlgesonnene Berater gewählt hätte. Aber auch bei einer zugunsten des Klägers unterstellten neutralen Vorgehensweise Xs lässt sich eine für den Kläger positive Entscheidungsfindung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit feststellen.

135

So hätte X den vom Landgericht O I beauftragten Sachverständigen auswählen können, der ebenfalls zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger die Aufgaben nicht vollständig richtig gelöst hatte, was nach dem Ausschreibungstext („wenn es gelingt, alle drei Behauptungen streng wissenschaftlich zu entkräften“) zum vollständigen Verlust des Auszahlungsanspruchs führte.

136

cc) Keine Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der Vortäuschung eines wirksamen Rechtsgeschäfts

137

Der Kläger konnte den im Vorprozess geltend gemachten Zahlungsanspruch auch nicht alternativ auf den Rechtsgrund stützen, dass ihm seitens X pflichtwidrig der Eindruck einer wirksamen Verbindlichkeit vermittelt worden wäre (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2 BGB) oder dass X mit der Veröffentlichung der unverbindlichen 1-Mio.-Euro-Aufgabe gegen die guten Sitten verstoßen hätte (§ 826 BGB).

138

Zum einen hätte der Kläger – wie ausgeführt – erkennen müssen, dass kein wirksames Rechtsgeschäft bestand. Zum anderen wären auch nur diejenigen – hier nicht geltend gemachten – Aufwendungen ersatzfähig, die im Vertrauen auf die Rechtsverbindlichkeit des Websiteexperiments getätigt wurden.

139

2. Die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nrn. 2 u. 3 ZPO war zwar zulässig (BGH NJW 2004, 2152 – juris-Tz. 25; Zöller-Heßler ZPO, 29. Aufl. 2012, § 533 Rnr. 3), aber unbegründet.

140

a) Soweit der Kläger nunmehr von den Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB den Ersatz des über 333.333,00 EUR hinausgehenden Geldbetrages aus der 1-Mio.-Euro-Aufgabe verlangt, handelt es sich – wie dargestellt – nicht um einen kausalen Schaden, weil dem Kläger aus dem Websiteexperiment von vornherein keine Ansprüche zustanden.

141

b) Aus diesem Grund ist auch der bezifferte Zinsschaden in Höhe von 483.576,46 EUR nicht ersatzfähig.

142

c) Soweit der Kläger den geltend gemachten Regressanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB nunmehr auch auf die Kosten des Vorprozesses in Höhe von 48.775,15 EUR erstreckt, ist zu unterscheiden:

143

Für den bislang vom Kläger erhobenen Vorwurf, er habe durch eine fehlerhafte Prozessführung durch Rechtsanwalt G den Vorprozess verloren, bleibt es bei der vorstehend erörterten Erwägung, dass der Kläger die Zahlungsklage selbst bei pflichtgemäßer Vorgehensweise nicht gewonnen hätte, weil sein Anspruchsbegehren unschlüssig war. Auch insofern fehlt es dann an einem kausalen Schaden.

144

Soweit der Kläger vortragen will – dies ist allerdings nicht ausdrücklich geschehen –, dass er die Kosten des Vorprozesses ersetzt verlangt, weil die Beklagten von dessen Durchführung hätten abraten müssen, würde es sich um neues Vorbringen handeln, das unzulässig ist, weil es bereits erstinstanzlich hilfsweise hätte geltend gemacht werden können (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Darüber hinaus wäre aber auch eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten vor dem Hintergrund fraglich, dass das Oberlandesgericht O seinerzeit die Erfolgsaussichten für die Zahlungsklage nicht verneint, sondern Prozesskostenhilfe bewilligt hatte.

145

d) Unabhängig davon können die Beklagten sich aber hinsichtlich der mit der Klageerweiterung geltend gemachten Schadenspositionen auch auf die Verjährungseinrede berufen (§ 214 Abs. 1 BGB).

146

Die dreijährige Verjährungsfrist des – vermeintlichen – Schadensersatzanspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB begann am Schluss des Jahres, in dem der Kläger von den anspruchsbegründenden Umständen jedenfalls soweit Kenntnis hatte, dass ihm ungeachtet einer etwaigen Schadensfortentwicklung die Erhebung einer Klage gerichtet auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten zuzumuten war (BGH NJW 2008, 2576 – juris-Tz. 27). Für etwaige Fehler des Rechtsberaters bei der Prozessführung ist dabei auf den Zeitpunkt der ersten für den Anspruchsteller nachteiligen Gerichtsentscheidung abzustellen (BGH NJW 2002, 1414 – juris-Tz. 8). Das war hier das am 27.11.2007 verkündete klageabweisende Urteil des Landgerichts O I, so dass die Verjährungsfrist bereits mit dem 31.12.2010 ablief.

147

Aber auch für den Fall der Kenntniserlangung erst im Jahre 2008, konnte die am 06.02.2012 erfolgte Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes den Ablauf der Verjährung nicht gem. § 204 Nr. 1 BGB hemmen, weil die Verjährungsfrist dann bereits zum 31.12.2011 abgelaufen war. Der Kläger konnte sich nicht darauf verlassen, dass im Sinne des § 167 ZPO eine Rückwirkung des Hemmungstatbestands auf den Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht am 23.12.2001 erfolgen würde. Zwar durfte der Kläger die Anforderung des Gerichtskostenvorschusses am 03.01.2012 und darüber hinaus einen angemessenen Zeitraum abwarten, der mit zwei Wochen oder geringfügig darüber zu bemessen sein dürfte (BGH NJW 2009, 999 – juris-Tz. 16). Eine Ausweitung dieses – maximal bis zum 24.01.2012 reichenden – Zeitraums war hier nicht angezeigt, weil der Vorschuss von einer auch kurzfristig leistungsfähigen Rechtsschutzversicherung übernommen wurde, die aber bei ihrer Einzahlung ein falsches Kassenzeichen angegeben hat. Die damit einhergehende Verzögerung fällt in die Risikosphäre des Klägers, weil er die Notwendigkeit der kurzfristigen Einzahlung hätte erkennen und dementsprechend die Leistung seiner Rechtsschutzversicherung hätte kontrollieren müssen, was offenbar erst nach dem 24.01.2012 geschehen ist.

148

III.

149

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 1, § 711 ZPO.

150

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).