Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO wegen fehlerhafter Kostenquote
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt ein Urteil vom 17.10.2006 hinsichtlich der Kostenentscheidung. Grund war ein offensichtlicher Schreibfehler: Die im Tenor angegebenen Kostenquoten ergaben zusammen nicht 100%. Das Gericht berichtigte den Tenor nach §319 ZPO und legte die Kostenverteilung auf Klägerin 95% und Beklagte 5% fest. Die Kosten sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu tragen.
Ausgang: Urteil gemäß §319 ZPO berichtigt; Kostenverteilung jetzt Klägerin 95 %, Beklagte 5 %
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berichtigung nach §319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit wie ein Schreib- oder Rechenfehler vorliegt.
Eine Kostenquote, deren Anteile nicht insgesamt 100 % ergeben, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die der Berichtigung zugänglich ist.
Bei Änderung der Kostenentscheidung sind die Kosten entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anteilig zu verteilen.
Die Berichtigung kann den Tenor direkt ändern, ohne die materielle Entscheidung inhaltlich neu zu prüfen, wenn der Fehler offensichtlich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 272/05
Tenor
Das am 17.10.2006 verkündete Urteil wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet:
Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 95% und den Beklagten zu 5% auferlegt.
Gründe
Der Beschluss war hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Es handelt sich um einen Schreibfehler, wie sich daraus ergibt, dass die Summe der Quoten nicht 100% beträgt. Die Kosten haben die Parteien anteilig im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechend der berichtigten Quote zu tragen.