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Oberlandesgericht Hamm·28 U 68/06·29.11.2006

Berichtigung des Urteils nach §319 ZPO wegen fehlerhafter Kostenquote

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Hamm berichtigt ein Urteil vom 17.10.2006 hinsichtlich der Kostenentscheidung. Grund war ein offensichtlicher Schreibfehler: Die im Tenor angegebenen Kostenquoten ergaben zusammen nicht 100%. Das Gericht berichtigte den Tenor nach §319 ZPO und legte die Kostenverteilung auf Klägerin 95% und Beklagte 5% fest. Die Kosten sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen zu tragen.

Ausgang: Urteil gemäß §319 ZPO berichtigt; Kostenverteilung jetzt Klägerin 95 %, Beklagte 5 %

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung nach §319 ZPO ist zulässig, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit wie ein Schreib- oder Rechenfehler vorliegt.

2

Eine Kostenquote, deren Anteile nicht insgesamt 100 % ergeben, stellt eine offensichtliche Unrichtigkeit dar, die der Berichtigung zugänglich ist.

3

Bei Änderung der Kostenentscheidung sind die Kosten entsprechend dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anteilig zu verteilen.

4

Die Berichtigung kann den Tenor direkt ändern, ohne die materielle Entscheidung inhaltlich neu zu prüfen, wenn der Fehler offensichtlich ist.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 18 O 272/05

Tenor

Das am 17.10.2006 verkündete Urteil wird dahingehend berichtigt, dass der Tenor hinsichtlich der Kostenentscheidung wie folgt lautet:

Die Kosten erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 95% und den Beklagten zu 5% auferlegt.

Gründe

2

Der Beschluss war hinsichtlich der Kostenentscheidung nach § 319 ZPO zu berichtigen, weil eine offensichtliche Unrichtigkeit vorlag. Es handelt sich um einen Schreibfehler, wie sich daraus ergibt, dass die Summe der Quoten nicht 100% beträgt. Die Kosten haben die Parteien anteilig im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen entsprechend der berichtigten Quote zu tragen.