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Oberlandesgericht Hamm·28 U 66/16·01.08.2016

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO: Zurückweisung wegen offensichtlicher Erfolgslosigkeit

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Bochum. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, weil das Rechtsmittel nach Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und keine grundsätzliche Bedeutung besteht. Der Kläger reagierte nicht auf den Hinweisbeschluss; die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt und die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklärt.

Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich erfolglos zurückgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt; Entscheidung vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Kommt der Berufungsführer einem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nicht entgegen, kann das Gericht die in diesem Beschluss dargelegten Erwägungen zur Grundlage der Zurückweisung machen.

3

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem unterliegenden Berufungsführer nach § 97 Abs. 1 ZPO aufzuerlegen.

4

Das Berufungsgericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären; die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 10 ZPO

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.03.2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.000 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Berufung des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da nach übereinstimmender Überzeugung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

3

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 09.06.2016 verwiesen, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist und an dessen Ausführungen der Senat auch nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung festhält.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.