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Oberlandesgericht Hamm·28 U 58/13·22.07.2013

Berufung zurückzuweisen: Ansprüche auf Zinsen, Auskehr und Schadensersatz abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtVerjährungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm beabsichtigt, die Berufung einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Teile der Berufung sind unzulässig, weil es an einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Begründung fehlt; die übrigen Rügen sind unbegründet. Das Landgericht habe zu Recht Schadensersatzansprüche verneint, Verjährung angenommen und Feststellungsinteresse verneint.

Ausgang: Berufung einstimmig gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen; Berufungsbegründung unzureichend und die übrigen Klageanträge unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Berufungsbegründung muss die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO erfüllen; die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen genügt nicht und macht die Berufung unzulässig.

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Der Senat kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückweisen, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch der Fortbildung des Rechts dient.

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Ein Schadensersatzanspruch wegen anwaltlicher Pflichtverletzung setzt schlüssig dar, dass ein konkret entstandener Schaden kausal auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist; ein Regressschaden durch Nichtgeltendmachung von Zinsen entsteht erst mit Vollendung der Verjährung, sofern der Anspruch tatsächlich nicht durchsetzbar war.

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Ansprüche aus Auskehr oder ähnlichen Forderungen unterliegen den Verjährungsregeln der §§ 195, 199 BGB; Kenntnis des Anspruchs (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB) kann sich aus Abrechnungen ergeben und die Verjährung auslösen.

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Ein Feststellungsantrag ist mangels Begründung eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses unzulässig, insbesondere wenn der streitige Anspruch bereits Gegenstand des Rechtsstreits ist oder ein Schaden nicht wahrscheinlich ist.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 520 Abs. 3 ZPO§ 280 BGB§ 611 BGB§ 675 BGB§ 195 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 1 O 296/12

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 26.08.2013.

Gründe

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Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, weil nach einstimmiger Überzeugung die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch sie der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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1.

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Das Rechtsmittel ist unzulässig, soweit mit ihm die im angefochtenen Urteil vollumfänglich oder teilweise abgewiesenen Zahlungsanträge zu Ziffer 2) c), 6), 7), 8), 11) a) und 11) c) weiter verfolgt werden sollen. Insoweit fehlt es an einer Berufungsbegründung im Sinne des § 520 Abs. 3 ZPO. Die bloße Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen reicht als Begründung nicht aus.

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2.

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Im Übrigen ist die Berufung unbegründet; für die einzelnen Klageanträge gilt dabei Folgendes:

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1) a) Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.005,43 € seit dem 02.04.2009

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1) b) Antrag auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der Nichtgeltendmachung der Zinsen im Vorprozess 10 O 138/06 LG Bielefeld

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Das Landgericht hat zutreffend einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gemäß den §§ 280, 611, 675 BGB verneint.

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Ein etwaiger Regressschaden in Form der Nichtgeltendmachung von Rechtshängigkeitszinsen auf die im Vorprozess eingeklagten vorgerichtlichen Anwaltskosten – falls eine Anwaltspflichtverletzung bejaht würde – ist erst mit Vollendung der Verjährung des Zinsanspruchs gegen die Fa. U GmbH entstanden. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin durch das vorangegangene Klageverfahren gehindert war, den Zinsanspruch gesondert geltend zu machen oder dass aus anderen Gründen jener Anspruch gegen die U GmbH nicht durchgesetzt werden konnte.

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Selbst wenn dem Vortrag der Klägerin insoweit gefolgt würde, dass der Zinsanspruch bereits mit Klageerhebung im Vorprozess und damit im Jahr 2008 entstanden war, lief die dreijährige Verjährung gemäß den §§ 195, 199 BGB bis zum 31.12.2011. Dass die Klägerin vor Eintritt der Verjährung den Anspruch nicht gegenüber der U GmbH geltend gemacht hat, hat das Landgericht vertretbar als überwiegendes Mitverschulden im Sinne der §§ 254, 278 BGB eingeordnet, weil sich die Klägerin das Verschulden ihres damaligen anwaltlichen Vertreters, der mit der Überprüfung der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten mandatiert war, zurechnen lassen muss. Dem ist die Berufung nicht weiter entgegen getreten.

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2) a) Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.785 € für die Zeit vom 13.01. bis 21.07.2009

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Das Landgericht hat zutreffend einen Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1, 611, 675 BGB verneint, weil bei Betrachtung des hypothetischen Kausalverlaufs nicht feststellbar ist, dass die Kostenfestsetzung erster Instanz im Verfahren 12 O 253/08 LG Bielefeld zur Titulierung von Zinsen zugunsten der Klägerin geführt hätte. Der Annahme, dass eine Kostenausgleichung – vorübergehend - zu einem Erstattungsanspruch der damaligen Gegenseite geführt hätte, weil diese in erster Instanz überwiegend obsiegt hatte, setzt die Berufung nichts entgegen. Der allgemeine Hinweis auf die Regelung des § 104 Abs. 1 ZPO erweist sich als unerheblich.

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2) b) Anspruch auf Zahlung von 1.803,62 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 116,95 € seit 03.12.2009 und aus dem vollen Betrag seit 07.01.2011

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aa) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht der Beklagten gefolgt ist, soweit diese gegenüber dem Auskehranspruch der Klägerin aus den §§ 667, 675 BGB in Höhe von 116,95 € mit einem Honoraranspruch für die Anwaltstätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung verrechnet hat.

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Dabei bestehen schon Zweifel, ob das Berufungsvorbringen der Klägerin, welches sich mit den Urteilsgründen kaum auseinandersetzt, insoweit den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Jedenfalls greift es in der Sache nicht durch. Das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten war nicht als verspätet zurückzuweisen, zumal es inhaltlich unstreitig geblieben ist und keine Verzögerung des Rechtsstreits bewirkt hat. Im Übrigen ignoriert die Klägerin in der Berufung die vom Landgericht zutreffend gewürdigte Honorarrechnung der Beklagten vom 02.12.2009 nebst Abrechnungsschreiben vom selben Tag.

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bb) Soweit die Berufung die teilweise Abweisung des Anspruchs zu 2) b) bb) angreift, geht sie an den Ausführungen im angefochtenen Urteil vorbei. Mit der tragenden Begründung des Landgerichts, die Beklagte habe den ursprünglichen Anspruch auf Guthabenauskehr (1.686,67 €) durch die Zahlung von 1.529,68 € teilweise erfüllt, wobei ein Anteil von 1.077,93 € auf die o.b. Forderung entfalle, setzt sich die Berufung nicht auseinander.

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3) Anspruch auf Zahlung von 434,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.06.2006

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4) Anspruch auf Zahlung von 73,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.06.2006

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5) Anspruch auf Zahlung von 588,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.06.2006

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Das Landgericht hat zu Recht vorstehende Ansprüche der Klägerin gemäß den §§ 195, 199 BGB als verjährt angesehen.

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Es handelt sich um Auskehransprüche, die bereits im Jahr 2006 fällig geworden sind. Die Abrechnungsschreiben der Beklagten, aus denen die Klägerin jeweils die Doppelverrechnung von Anwaltsgebühren folgert und die ihr folglich die notwendige Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vermittelt haben, stammen aus dem selben Jahr (und nicht vom 29.11.2009, wie es in der Berufung heißt). Auf den Inhalt des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 24.07.2006 in dem Rechtsstreit 3 O 279/06 LG Mühlhausen kommt es insoweit nicht an.

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Danach war die Verjährungsfrist zum 31.12.2009 vollendet.

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Es ist nicht treuwidrig, dass sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung beruft. Dadurch, dass die Parteien während der intakten Geschäftsbeziehung multiple Verrechnungen vorgenommen haben, hat die Beklagte kein schützenswertes Vertrauen der Klägerin geweckt, dass sie sich im Streitfall nicht auf die Verjährungseinrede berufen würde.

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9) Antrag auf Feststellung, dass die Gebührenaufstellung der Beklagten mit Bezeichnung B5/73519 nichtig ist und kein Gebührenanspruch gegen sie aus der Rechtssache C ./. Klägerin besteht, hilfsweise, dass ein solcher nur i.H.v. 114,95 € besteht

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Auch insoweit bestehen Zweifel, ob die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO gerecht wird. Jedenfalls greift sie die – zutreffende - Begründung des Landgerichts, es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil der in Rede stehende Anspruch ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits sei, nicht mit Substanz an. Der Hinweis auf bestehende Auszahlungsansprüche der Klägerin ist insoweit als inhaltsleer zurückzuweisen.

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10) b)              Antrag auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, welcher ihr dadurch entstehen kann, dass der Schuldner aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Bielefeld 2 O 99/05 sich auf die Verjährung der Zinsansprüche 2006, 2007, 2008 beruft

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Vorstehendes gilt entsprechend. Der landgerichtlichen Begründung, mangels Wahrscheinlichkeit eines Schadens fehle das Feststellungsinteresse, setzt die Berufung inhaltlich nichts entgegen.

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12) Anspruch auf Zahlung von 501,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.06.2006

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Insoweit ist auf die Ausführungen zu 3) bis 5) zu verweisen, die hier entsprechend gelten.

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13) Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.112 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit (08.08.2012)

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Das Landgericht hat sowohl einen Ersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB also auch einen solchen aus den §§ 280 Abs. 1, 286, 611, 675 BGB geprüft und die jeweiligen Voraussetzungen verneint.

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Soweit die Klägerin mit der Berufung hiergegen einwenden will, die Beklagte sei vorprozessual in Verzug gesetzt worden, erscheint das nicht schlüssig.

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Ein Zahlungsanspruch in Höhe des Gegenstandswerts, der der anwaltlichen Honorarforderung zugrunde liegt, ist von der Klägerin nicht geltend gemacht worden. Ihr Berufungsvortrag, die Beklagte sei vorprozessual mehrfach telefonisch zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Auskunft aufgefordert worden, bevor der Klägervertreter mandatiert wurde, ist unsubstanziiert. Anhanddessen lässt sich nicht nachvollziehen, dass die Beklagte dadurch mit einer vertraglichen Leistungspflicht in Verzug geriet und der Klägerin daraus ein Verzugsschaden in Form der geltend gemachten Anwaltskosten entstanden ist.