Berichtigung der Entscheidungsgründe nach § 319 ZPO wegen Parteienverwechslung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm berichtigt die Urteilsgründe gemäß § 319 ZPO wegen einer offensichtlichen Verwechslung von 'Kläger' und 'Beklagtem' an zwei Stellen. Konkret werden Formulierungen zur Erfüllungswirkung einer Zahlung auf ein Notaranderkonto (§ 362 BGB) und zur Regressmöglichkeit nach § 19 BNotO korrigiert. Die Berichtigung stellt klar, auf welche Partei sich die inhaltlichen Ausführungen beziehen, ohne den Tenor der Entscheidung inhaltlich zu ändern.
Ausgang: Berichtigung der Entscheidungsgründe gemäß § 319 ZPO wegen Verwechslung von Kläger und Beklagtem als stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung von Entscheidungsgründen, wenn eine offensichtliche Verwechslung oder ein Schreibfehler den inhaltlichen Sinn der Ausführungen beeinträchtigt.
Eine Berichtigung kann die Änderung von Parteienbezeichnungen in den Entscheidungsgründen umfassen, wenn dadurch der tatsächliche Entscheidungsinhalt korrekt wiedergegeben wird.
Die Berichtigung erfolgt ausschließlich zum Klarstellen der tatsächlichen Bezugnahmen und ersetzt keine materielle Neubeurteilung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses.
Formulierungen zur Erfüllungswirkung von Zahlungen (vgl. § 362 BGB) und zur Inanspruchnahme nach berufsrechtlichen Vorschriften (z. B. § 19 BNotO) sind in den Entscheidungsgründen entsprechend zuzuordnen, wenn der ursprüngliche Wortlaut offensichtlich die falsche Partei nennt.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 18 O 289/06
Tenor
Wegen einer offensichtlichen Verwechslung werden die Entschei-dungsgründe des Senatsurteils vom 06. Dezember 2007 gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 13 muss es zu Bstb. a statt „...,inwieweit die unter eige-ner Treuhandauflage auf das Notaranderkonto geleistete Zahlung der Bank gegenüber dem Kläger Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB be-züglich des Kreditvertrages besaß, dh. ob sich die Bank trotz der unter Verstoß gegen ihre Treuhandauflagen erfolgten Auszahlung wegen der Rückzahlung des Kredites ausschließlich an den Kläger halten durfte oder mangels einer „Auszahlung“ des Kredites an den Kläger sich mit dem Notar oder der Verkäuferin auseinandersetzen musste“, richtiger Weise heißen: „...inwieweit die unter eigener Treuhandaufla-ge auf das Notaranderkonto geleistete Zahlung der Bank gegenüber dem Beklagten Erfüllungswirkung i.S.d. § 362 BGB bezüglich des Kreditvertrages besaß, dh. ob sich die Bank trotz der unter Verstoß gegen ihre Treuhandauflagen erfolgten Auszahlung wegen der Rück-zahlung des Kredites ausschließlich an den Beklagten halten durfte oder mangels einer „Auszahlung“ des Kredites an den Beklagten sich mit dem Notar oder der Verkäuferin auseinandersetzen musste.“
2. Auf Seite 14 Abs. 2 muss es statt, „...gemäß § 19 Abs. 1 S. 1
BNotO Regress nehmen oder nunmehr den Kläger als Darlehens-schuldner in Anspruch nehmen würde“, richtiger Weise heißen: „...gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO Regress nehmen oder nunmehr den Beklagten als Darlehensschuldner in Anspruch nehmen würde.“