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Oberlandesgericht Hamm·28 U 46/15·27.07.2015

Berufung gegen Urteil des LG Paderborn zurückgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen. Der Senat stützte sich auf die im vorangegangenen Senatsbeschluss dargelegten Gründe und hielt demgegenüber vorgebrachte Einwendungen nicht für durchgreifend. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des LG Paderborn zurückgewiesen; Beklagter trägt die Kosten; Entscheidung vorläufig vollstreckbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist zurückzuweisen, wenn die im Senatsbeschluss dargelegten und bekräftigten Gründe bestehen und der Berufungsführer keine durchgreifenden Einwendungen substantiell darlegt.

2

Eine persönlich verfasste, nachgereichte Stellungnahme der Partei, die den Erwägungen des Senats widerspricht, genügt nicht, um eine Zurückweisung der Berufung zu verhindern, sofern sie keine substanziierten rechtlichen Einwendungen enthält.

3

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (vgl. § 97 Abs. 1 ZPO).

4

Beschlüsse zur vorläufigen Vollstreckbarkeit können auf § 708 Nr. 10 ZPO gestützt werden; das angefochtene Urteil kann ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 343/14

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 03.02.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Gründe

3

Die Berufung des Beklagten war aus den im Senatsbeschluss vom 02.07.2015 dargestellten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Soweit der Beklagte den Erwägungen des Senats in einem persönlich verfassten, von seinen Bevollmächtigten eingereichten Schreiben entgegen getreten ist, hat der Senat diese Ausführungen zur Kenntnis genommen, aber nicht für durchgreifend erachtet.

4

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.