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Oberlandesgericht Hamm·28 U 45/16·10.04.2017

Anwaltshaftung und Fremdgeldauskehr: Verjährung von Regress- und Herausgabeansprüchen

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einer Anwaltssozietät weiteren Regress sowie Herausgabe von vereinnahmtem Fremdgeld aus zwei Mandaten. Das OLG bejahte zwar eine anwaltliche Pflichtverletzung (versäumter Wiedereinsetzungsantrag/Einspruch), wies weitergehende Ansprüche jedoch wegen Verjährung ab. Die Regelverjährung begann spätestens mit Schluss des Jahres 2009, da dem Kläger die maßgeblichen Umstände erkennbar waren. Verhandlungen i.S.d. § 203 BGB lagen mangels ernsthaften Meinungsaustauschs nicht vor; weitere behauptete Zuflüsse waren zudem unschlüssig dargetan.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung weitergehender Regress- und Herausgabeansprüche zurückgewiesen (insb. wegen Verjährung/Unschlüssigkeit).

Abstrakte Rechtssätze

1

Regressansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO nach den §§ 195, 199 BGB in drei Jahren ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis.

2

Die Kenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Mandanten die anspruchsbegründenden Umstände einer anwaltlichen Fristversäumung aufgrund gerichtlicher Hinweise und der Verfahrensentwicklung offensichtlich sind.

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Die Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB setzt einen ernsthaften Meinungsaustausch über Anspruch oder Anspruchsgrundlagen voraus; eine bloße Anspruchsanmeldung ohne inhaltliche Reaktion begründet keine Verhandlungen.

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Ein Herausgabeanspruch des Mandanten auf Auskehr vereinnahmten Fremdgeldes aus §§ 675, 667 BGB unterliegt ebenfalls der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

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Behauptete Fremdgeldzuflüsse und hierauf gestützte Regress- oder Herausgabeansprüche sind unschlüssig, wenn Zahlung, Zahler, Zeitpunkt und Zufluss an den Rechtsanwalt nicht nachvollziehbar dargetan werden.

Relevante Normen
§ 540 Abs. 2 ZPO, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO§ 280 Abs. 1 BGB, § 675 BGB, § 611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog§ 675 BGB, § 667 BGB, § 611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog§ 234, 339 ZPO§ 194 ff BGB§ 195 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 432/13

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.02.2016 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar

Gründe

2

A.

3

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.

4

B.

5

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

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Ihm steht weder aus den §§ 280 Abs. 1, 675,611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog noch aus den §§ 675, 667,611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ein den vom Landgericht titulierten Zahlbetrag übersteigender Anspruch gegen die Beklagten zu.

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Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachten (weiteren) Regress- bzw. Herausgabeanspruch im Streitfall sämtlich erfüllt sind. Denn etwaige weitergehende Ansprüche des Klägers sind wegen eingetretener Forderungsverjährung, auf die die Beklagten sich berufen haben, nicht (mehr) durchsetzbar.

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I.                                      Angelegenheit L

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1.

11

Die vom Kläger im Juli 2008 mit der Wahrnehmung seiner Interessen in dem Vorverfahren 9 C 154/06 AG Herne (L / M) beauftragte Beklagte zu 2) hat die ihr aus dem Anwaltsvertrag obliegenden Pflichten vorwerfbar verletzt. Der das Mandat bearbeitende Beklagte zu 1) hat es pflichtwidrig versäumt, rechtzeitig (§§ 234, 339 ZPO) nach der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2008 im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Bochum – in der erstmals auf die formelle Unwirksamkeit des nicht unterschriebenen Einspruchs vom 18.04.2008 hingewiesen wurde – vor dem zuständigen Amtsgericht Herne einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist zu stellen und (erneut) Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Herne vom 24.07.2007 einzulegen.

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2.

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Dass das Amtsgericht Herne bei rechtzeitiger Antragstellung durch den Beklagten zu 1) dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist entsprochen hätte und die Klage des Herrn L nachfolgend  wegen Unzuständigkeit (ebenso wie die Klage im Parallelverfahren „I/M“, Az.: 9 C 155/06 AG Herne) abgewiesen worden wäre, kann an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers unterstellt werden. Weiter kann zu Gunsten des Klägers angenommen werden, dass ihm bei diesem Prozessausgang zumindest die nachweislich an Herrn L am 26.07.2008 gezahlten 2.911,22 € sowie die in zweiter Instanz im Verfahren L nachweislich gezahlten Gerichtskosten in Höhe von 452 € vom damaligen Prozessgegner L (zurück) erstattet worden wären.

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3.

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Ob von dem Kläger darüber hinaus ein Erstattungsanspruch gegen den damaligen Prozessgegner L schlüssig dargelegt worden ist – nach Vortrag des Klägers soll ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 5.793,57 € entstanden sein -  lässt der Senat offen.

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Denn die Regressforderung des Klägers aus den §§ 280, 675,611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog war bei Eingang des auf den 24.09.2013 datierten Prozesskostenhilfeantrags des Klägers verjährt.

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a.

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Ansprüche gegen Rechtsanwälte verjähren seit Aufhebung des § 51b BRAO, d. h. mit Wirkung ab dem 15.12.2004, nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff BGB. Danach verjährt der Regressanspruch eines Mandanten nach § 195 BGB in drei Jahren – beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und der Mandant von der Person des Schuldners und von den  den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 in BGHZ 200,172).

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Im Streitfall begann die dreijährige Verjährungsfrist auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten bei der Verjährung eines gegen einen rechtlichen Berater gerichteten Ersatzanspruchs (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.02.2014 in NJW 2014,993) mit Ablauf des 31.12.2009 am 01.01.2010 zu laufen.

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Denn das Amtsgericht Herne hat im Verfahren 9 C 154/06 mit Verfügung vom 09.03.2009 darauf hingewiesen, dass der vom Beklagten zu 1) am 09.02.2009 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist sowie die Einlegung des Einspruchs verspätet war(en), weil das Landgericht Bochum schon in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2008 auf die Formunwirksamkeit des Einspruchs vom 18.04.2008 hingewiesen hatte. Die zweiwöchige Frist der§§ 234,339 ZPO war am 09.02.2009 lange abgelaufen. Mit dieser Begründung hat das Amtsgericht Herne den Einspruch des Beklagten zu 1) vom 09.02.2009 in seinem Urteil vom 31.03.2009 als unzulässig verworfen.

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Die die Verwerfung der Klage zur Folge habende anwaltliche Fristversäumung lag deshalb auch für einen juristischen Laien und erst Recht für den Kläger, der seine Interessen – soweit zulässig – vor den Gerichten selber wahrgenommen hat und ausweislich seiner selbst verfassten Eingaben zumindest über juristische Grundkenntnisse verfügt, auf der Hand. Es war evident, dass der Beklagte zu 1) die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung eines Schadenseintrittes – hier: rechtzeitige Stellung des Wiedereinsetzungsantrags und erneute Einspruchseinlegung – pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingeleitet hatte.

22

b.

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Der Lauf der deshalb am 01.01.2010 beginnenden und am 31.12.2012 – vor Eingang des  gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB die Verjährungsfrist hemmenden Prozesskostenhilfeantrags - endenden Verjährungsfrist ist nicht durch Verhandlungen der Regressparteien gehemmt worden, § 203 BGB.

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Der Kläger hat zwar bereits am 10.09.2011  (Regress-)Ansprüche gegen die Beklagten bei diesen angemeldet. Darauf sind die Beklagten allerdings in der Sache nicht eingegangen. Bis auf eine Bitte, die vom Kläger gesetzte Stellungnahmefrist zu verlängern und die Handakten zur Einsicht zu überlassen, erfolgte beklagtenseits auf die Forderungen des Klägers keine Reaktion. Ein ernsthafter Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15.12.2016 in MDR 2017,199) hat zwischen den Parteien nicht stattgefunden. Anhaltspunkte, die für den Kläger die Annahme hätten begründen können, die Beklagten ließen sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein, fehlen.

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Umstände, die einen anderen Hemmungstatbestand begründen könnten, sind vom Kläger nicht – jedenfalls nicht mit Substanz – vorgetragen worden.

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II. Angelegenheit I

27

1.

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Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Beklagten in dem Verfahren „I/ M“ (Az.: 9 C 155/06 AG Herne) am 11.11.2009 einen Betrag von 2.014,56 € sowie im Mai 2010 den mit Beschluss des Amtsgerichts Herne vom 30.04.2010 festgesetzten Betrag von 1.822,76 € nebst Zinsen vom Prozessgegner I erhalten haben. Das steht in Ansehung der an den Kläger gerichteten Schreiben der Beklagten vom 17.11.2009 (Bl. 242 GA) und vom 31.05.2010 (Bl. 244 GA) fest.

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2.

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a.

31

Der dem Kläger in Bezug auf dieses Fremdgeld gemäß den §§ 611,675,667 BGB iVm § 128 HGB analog gegen die Beklagten zustehende Anspruch auf Herausgabe ist vom Landgericht in Höhe von 1.822,76 € zutreffend als begründet und durchsetzbar angesehen worden. Diese Feststellung wird vom Kläger mit der Berufung – mangels insoweit gegebener Beschwer zu Recht - nicht angegriffen; die Beklagten haben kein Rechtsmittel eingelegt. Sie ist daher für den Senat bindend.

32

b.

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Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass das Landgericht seinen Herausgabeanspruch in Höhe von 2.014,56 € als unbegründet abgewiesen hat, hat sein Rechtsmittel keinen Erfolg.

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Der dem Kläger zustehende Herausgabeanspruch ist zwar – anders als das Landgericht meint – nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit eigenen Vergütungsansprüchen erloschen (§ 387ff BGB). Die Beklagten haben die in ihrem Schreiben vom 17.11.2009 erwähnten Gebührenforderungen - deren Berechtigung der Kläger angesichts der fehlenden Substantiierung der Vergütungsansprüche zulässigerweise pauschal in Abrede stellen durfte und gestellt hat –nicht schlüssig vorgetragen worden.

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Ungeachtet des Hinweises des Senats in der Ladungsverfügung sind weder die im Schreiben vom 17.11.2009 erwähnten Gebührenrechnungen von den Beklagten vorgelegt worden, noch ist nachvollziehbarer Vortrag zu den den Gebührenrechnungen zu Grunde liegenden Angelegenheiten gehalten worden. Dass Gebührenansprüche in geltend gemachter Höhe entstanden sind und die Beklagten wirksam mit ihnen aufgerechnet haben, kann auf dieser Grundlage nicht festgestellt werden.

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Der den Betrag von 2.014,56 € betreffende Herausgabeanspruch des Klägers ist aber nicht (mehr) durchsetzbar; die Forderung ist verjährt.

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Auch ein Anspruch aus den §§ 675,667 BGB verjährt nach den Regelungen in den §§ 195,199 BGB. Die dreijährige Verjährungsfrist begann spätestens mit Ablauf des 31.12.2009 am 01.01.2010 zu laufen. Aus der an die Beklagten gerichteten EMAIL des Klägers vom 17.11.2009 ergibt sich ohne weiteres die Kenntnis des Klägers von den den Herausgabeanspruch gegen die Beklagten begründenden Umständen. Weil der Kläger die EMAIL selber mit seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 24.09.2013 als Anlage 6 c zur Untermauerung seines Sachvortrages zur Gerichtsakte gereicht hat, verfängt sein Einwand, er sei nicht Urheber der EMAIL gewesen ebenso wenig, wie die von ihm erhobene (unzutreffende) Rüge, die EMAIL sei erst von den Beklagten und zudem verspätet in den Prozess eingeführt worden.

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Mit Ende des Jahres 2012 – und damit lange vor Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs vom 24.09.2013 – ist die Herausgabeforderung des Klägers in Höhe von 2.014,56 € folglich verjährt.

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Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist durch Verhandlungen der Parteien ist aus den bereits oben unter Ziffer I.3. dargestellten Gründen nicht eingetreten.

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3.

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Soweit der Kläger außerdem behaupten lässt, den Beklagten sei Fremdgeld in Höhe von 894,90 €, 277,03 € und 324 € zugeflossen, das sie ebenfalls nach den §§ 675,667 BGB i.V.m. § 128 HGB analog auszukehren hätten, sind die Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig vorgetragen. Dass und von wem zu welchem Zeitpunkt die vorgenannten Beträge an die Beklagten geflossen sind, ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Nach Aktenlage scheint es sich bei dem Betrag von 277,03 € um einen im Jahr 2008 an die Beklagten gezahlten Gebührenvorschuss zu handeln, also nicht um Fremdgeld. Der Betrag von 324 € könnte nach Aktenlage vom Kläger als Vorschuss auf Gerichtskosten gezahlt worden sein und wäre dann ebenfalls kein an die Beklagten gelangtes Fremdgeld; konkreter Sachvortrag und geeignete Belege fehlen insoweit. Gleiches gilt auch für den Betrag in Höhe von 894 €.

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Mangels nachvollziehbarer Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Kläger hinsichtlich der zuletzt genannten Beträge ein Regressanspruch gegen die Beklagten aus den §§ 280, 675,611 BGB i.V.m. § 128 HGB analog zusteht. Dass den Beklagten eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann, die für den (Kosten-)Schaden in vorgenannter Höhe kausal geworden ist, ist anhand des Vortrags des Klägers nicht auszumachen. Das gilt ebenfalls bezüglich eines weiter  vom Kläger verlangten Betrages über 1.000 €, der angeblich an die Beklagten aus Anlass der Vertretung des Klägers in einem gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren geflossen sein und überhöht abgerechnet worden sein soll. Welche Gebühren den Beklagten aufgrund der – unstreitigen – Vertretung des Klägers in einem Ermittlungsverfahren zustanden und dass sie unberechtigt darüber hinausgehende Beträge erhalten haben sollen, ist nicht nachvollziehbar dargetan und auch nicht in tauglicher Weise unter Beweis gestellt worden.

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III.

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Das Landgericht hat festgestellt, dass dem Kläger auf die begründete Hauptforderung in Höhe von 1.822,76 € aus Verzugsgesichtspunkten (§§ 286,288 BGB) Zinsen in gesetzlicher Höhe ab dem 23.06.2015 zustehen. Ein Berufungsangriff ist dagegen nicht geführt worden. Es bleibt daher bei dem zuerkannten Zinsanspruch.

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C.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711,713.

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Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass.

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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).