Berufung verworfen und Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Gegenvorstellung gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und legte Berufung gegen das Landgerichtsurteil ein. Die Gegenvorstellung ändert den PKH-Beschluss nicht, weil kein substantiiertes neues Vorbringen zur Herkunft der Vergleichssumme oder zum kausalen Schaden vorgetragen wurde. Die Berufung wird gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil keine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Begründung eingegangen ist. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ausgang: Berufung des Klägers als unzulässig verworfen; Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss zur Prozesskostenhilfe führt nur dann zu einer Abänderung, wenn sie substantiiertes neues, entscheidungserhebliches Vorbringen enthält.
Neue, bislang nicht vorgetragene Sachverhaltsbehauptungen stellen grundsätzlich neues Vorbringen dar und sind für die Revisions- bzw. Prüfentscheidung nur dann maßgeblich, wenn sie konkretisiert und substantiiert werden.
Die Berufung ist nach § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen, wenn die Berufungsbegründung trotz Aufforderung nicht ordnungsgemäß, insbesondere nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, eingeht.
Zur Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs ist ein substantiierter Vortrag erforderlich, der sowohl den Umfang als auch die Dauer der behaupteten Vermögensnachteile und deren kausalen Zusammenhang darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 25 O 470/15
Tenor
wird die Gegenvorstellung des Klägers vom 08.09.2017 gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.08.2017 zurückgewiesen sowie die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27.01.2017 als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.055.222,65 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Soweit das Schreiben des Klägers vom 08.09.2017 auch als Gegenvorstellung gegen den seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10.08.2017 zu verstehen ist, gibt die Gegenvorstellung keinen Anlass zu einer Änderung des Beschlusses.
Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens hat die Herkunft der Vergleichssumme von 20.000,00 Euro in zulässiger Weise bestritten. Dass möglicherweise in anderen Rechtsstreitigkeiten, an denen die hiesige Beklagte nicht beteiligt war, die Herkunft des Geldes unstreitig war, ist für den vorliegenden Rechtsstreit unbeachtlich. Der Kläger hat seinen Vortrag zur Herkunft des Geldes auch mit der Gegenvorstellung nicht ergänzt, sondern sich darauf beschränkt, die Bewertung seines bisherigen diesbezüglichen Vortrags als unsubstantiiert anzugreifen.
Auch an dem substantiierten Vortrag eines kausalen Schadens fehlt es weiterhin. Soweit der Kläger nun behauptet, Herr Rechtsanwalt Dr. L habe ihm die dauerhafte Freigabe des Grundstücks nicht nur als Ergebnis der Vergleichsgespräche dargestellt, sondern deutlich weitergehend bereits vor der Aufnahme der Vergleichsverhandlungen „versichert“, dass er in den Verhandlungen eine dauerhafte Freigabe des Grundstücks erreichen werde, handelt es sich entgegen der Darstellung des Klägers um neues Vorbringen. Tatsächlich hatte der Kläger bisher nur vortragen lassen, dass „Rechtsanwalt Dr. L ihm große Hoffnungen machte, eine dauerhafte Freigabe zu erzielen“ (Seite 4 des Schriftsatzes des erstinstanzlichen Klägervertreters vom 12.05.2016 = Bl. 44 der Gerichtsakten). Dies erscheint auch deutlich lebensnäher als die Zusicherung eines bestimmten Verhandlungsergebnisses noch vor Aufnahme der Verhandlungen. Letztlich kommt es aber hierauf nicht an. Denn selbst wenn der Kläger zur Unterbrechung seines Studiums für die Dauer etwa eines Jahres veranlasst worden wäre, erschließt sich in keiner Weise, warum der Umstand, dass er tatsächlich erst im Jahr 2005 sein Chemie-Diplom erlangen konnte und bis heute weder promoviert ist noch auch nur als Chemiker tätig ist, auf dieser Unterbrechung beruhen soll.
Ebenso neu ist der Vortrag des Klägers, die Zusicherungen von Rechtsanwalt Dr. L hätten auch eine Zwangsvollstreckung in Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück ausgeschlossen. Bisher ging das klägerische Vorbringen nur dahin, dass Hausgrundstück selbst habe aus der Zwangsvollstreckung herausgehalten, also das Eigentum des Klägers an dem Hausgrundstück gesichert werden sollen. Die Pfändung von Mietforderungen ist jedoch eine Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen und von der Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen wesensverschieden. Der Kläger selbst hat vortragen lassen, dass die von Rechtsanwalt Dr. L erzielte Vereinbarung auch nach seinem eigenen – des Klägers – Verständnis keinen Verzicht auf die gesicherten Forderungen und auf deren Vollstreckbarkeit darstellen und beispielsweise eine Kontopfändung bei dem Kläger möglich bleiben sollte (Seite 3 des Schriftsatzes des erstinstanzlichen Klägervertreters vom 12.05.2016 = Bl. 43 der Gerichtsakten). Letztlich gilt aber auch hinsichtlich einer finanziellen Mehrbelastung des Klägers durch den Wegfall von Mieteinnahmen, dass ein kausaler Schaden nicht substantiiert vorgetragen worden ist. So fehlt bereits jeder Vortrag zum Umfang der durch die Zwangsvollstreckung weggefallenen Mieteinnahmen sowie zur Dauer dieser Vollstreckungsmaßnahme und sodann jede auch nur ansatzweise konkrete Darstellung der Auswirkungen auf die Möglichkeit zur Fortsetzung des Studiums.
II.
Die Verwerfung der Berufung erfolgt gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweis in dem Senatsbeschluss vom 10.08.2017 Bezug genommen. Eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Berufungsbegründung ist auch hierauf nicht eingegangen. Damit ist die Berufung unzulässig, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils ergeht analog § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.