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Oberlandesgericht Hamm·28 U 201/85·27.01.1986

PKH für Berufung gegen Honorarurteil: Wirksame Gebührenvereinbarung über Streitwert

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm versagte der Beklagten Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen ein Urteil auf Zahlung von Anwaltshonorar. Die Berufung biete keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO), weil der Anspruch aus § 611 BGB aufgrund einer formwirksamen Gebührenvereinbarung nach § 3 BRAGO auf einem Streitwert von 100.000 DM beruhe. Eine Anfechtung (§ 119 BGB), Wegfall der Geschäftsgrundlage und Aufklärungspflichten wegen möglicher Gebührenabweichungen griffen nicht durch. Die allein angebotene Parteivernehmung zur behaupteten abweichenden mündlichen Abrede sei angesichts objektiver Widersprüche nicht erfolgversprechend und die Berufung mutwillig.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

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Eine Gebührenvereinbarung nach § 3 BRAGO ist formwirksam, wenn sie in einer gesonderten Urkunde ohne sonstige Erklärungen getroffen wird und einen klaren, rechnerisch sicheren Bemessungsmaßstab für die Vergütung enthält.

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Die Vereinbarung eines (auch über dem später gerichtlich festgesetzten) Streitwerts als Berechnungsgrundlage für Anwaltsgebühren ist grundsätzlich zulässig, sofern sie dem Mandanten die zu erwartende finanzielle Belastung erkennbar macht.

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Ein beachtlicher Irrtum i.S.d. § 119 BGB liegt nicht vor, wenn lediglich über die erwartete spätere Entwicklung (z.B. Höhe des gerichtlich festgesetzten Streitwerts) fehlgegangen wird; dies ist regelmäßig ein unbeachtlicher Motivirrtum.

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Eine allgemeine Pflicht des Anwalts, ungefragt die Differenz zwischen gesetzlicher und vereinbarter Vergütung betragsmäßig vorzurechnen, besteht nicht, wenn der Mandant durch klare Vereinbarung und die Möglichkeit der Herabsetzung unangemessener Vereinbarungen geschützt ist (§ 3 Abs. 3 BRAGO).

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 611 BGB§ 3 BRAGO§ 3 Abs. 3 BRAGO§ 7-10 BRAGO§ 11 BRAGO

Vorinstanzen

Landgericht Münster

Tenor

wird der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 8.3.1985 zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine ausreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

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Das Landgericht hat den geltend gemachten Honoraranspruch den Klägern zu Recht gemäß § 611 BGB in Höhe von 6.101,03 DM zugesprochen. Dieser Betrag ergibt sich aus den Kostenrechnungen der Kläger vom 1.6. und 21.8.1984, deren Gebührenansätze und rechnerische Richtigkeit die Beklagte nicht angreift, aufgrund des von der Beklagten allein beanstandeten Streitwertes von 100.000,-- DM. Diesen Betrag konnten die Kläger jedoch aufgrund der mit der Beklagten getroffenen Gebührenvereinbarung vom 29.3.1983 als Streitwert ihren Kostenrechnungen zugrundelegen.

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Die Vereinbarung entspricht den Formerfordernissen des § 3 BRAGO. Sie erfolgte in einem Schriftstück, das keine anderen Erklärungen enthält die der Beklagten die Bedeutung ihrer Erklärung verschleiern konnten. Auch die Wahl des Berechnungsmaßstabes für die Gebühren der Klägerin begegnet keinen Bedenken. Der mögliche Widerspruch zwischen einem "vereinbarten" höheren Streitwert und einem "gerichtlich festgesetzten" niedrigeren Streitwert, der nach Ansicht der Beklagten nicht zulässig sein dürfte, wiegt nicht schwerer als der Widerspruch zwischen vereinbarter und gesetzlicher Vergütung, den der Gesetzgeber in § 3 BRAGO ausdrücklich zugunsten der Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung entschieden hat. Welcher der beiden den gesetzlichen Vergütungsanspruch eines Anwaltes insbesondere beeinflussenden Faktoren – Streitwert §§ 7 - 10 BRAGO) oder Gebührenbetrag (§ 11 BRAGO) - durch Vereinbarung abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen geregelt wird, ist gleichgültig. Erforderlich ist nur die Wahl eines Maßstabes, der ohne jede Schwierigkeit und Unsicherheit die ziffernmäßige Berechnung der Vergütung ermöglicht. Der Mandant muß aufgrund der Vereinbarung die ihn treffenden finanziellen Belastungen erkenne können (BGH NJW 1965, 1023). Dazu eignet sich eine Festlegung des Streitwertes, deren Zulässigkeit in Rechtsprechung und Schrifttum völlig anerkannt ist (Gerold-Schmidt BRAGO 8. Aufl. § 3 Rdn. 9), ebenso gut wie etwa ein prozentualer Aufschlag auf den Gebührenbetrag. Es ist dagegen nicht Aufgabe des Anwalts, dem Mandanten - ungefragt - den Unterschied zwischen den den gesetzlichen und den vereinbarten Gebühren auszurechnen. Zum einen wird der Mandant die Angemessenheit des Unterschiedes nicht beurteilen können. Zum anderen ist er durch die in § 3 Abs. 3 BRAGO vorgesehene Möglichkeit der Herabsetzung einer Möglichkeit der Herabsetzung einer unangemessenen Vereinbarung aus ausreichend geschützt. Abgesehen davon haben die Kläger in dem Schreiben vom 26.3.1984, mit dem sie der Beklagten die Gebührenvereinbarung zur Unterschrift übersandten, ausdrücklich unter Hinweis auf eine entsprechende Belehrung der Beklagten bei der Auftragserteilung noch einmal klargestellt, daß der vom Gericht festgesetzte Streitwert möglicherweise erheblich niedriger als der vereinbarte Wert liegen kann. Spätestens mit diesem Schreiben war der Beklagten angesichts des weiteren Inhalts der Gebührenvereinbarung, die nicht nur auf das Abweichen von der gesetzlichen Regelung, sondern auch auf die ausgeschlossene Erstattung der durch eine Vereinbarung ausgelösten Mehrkosten hinweist, das Kostenrisiko einer solchen Vereinbarung ausreichend vor Augen geführt. Dies gilt umsomehr, als die Kläger der Beklagten unstreitig die möglicherweise anfallenden Kosten mit 10.000,- DM beziffert haben.

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Soweit sich die Beklagte gegenüber dem insoweit klar abweichenden Wortlaut der schriftlichen Vereinbarung darauf beruft, sie habe mit dem Kläger zu 2) ausdrücklich abgesprochen, es solle nur nach dem gerichtlich festgesetzten Streitwert abgerechnet werden, falls dieser niedriger als der vereinbarte ausfalle, setzt sie sich damit so sehr in Widerspruch zu ihren eigenen vorprozessualen Erklärungen und dem Inhalt der Urkunde, daß dem von ihr allein angebotenen Beweis durch Parteivernehmung des Klägers zu 2) keine ausreichende Erfolgsaussicht beschieden ist. Trifft die Behauptung der Beklagten zu, dann fehlt der Vereinbarung jeglicher Regelungsgegenstand und damit jeder Sinn: Nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollte bei einer höheren gerichtlichen Festsetzung diese gelten. Entsprachen sich Vereinbarung und gerichtliche Festsetzung, dann war eine Vereinbarung ohnehin entbehrlich. Lag die gerichtliche Festsetzung unter der Vereinbarung, sollte diese nach der Behauptung der Beklagten nicht gelten. Einen nachvollziehbaren Grund für den Abschluß einer solchen sinnlosen Vereinbarung hat die Beklagte nicht angegeben. Weiterhin hat schon das Landgericht zu Recht auf den Widerspruch zwischen der Behauptung einer ausdrücklichen Absprache über die Maßgeblichkeit eines gerichtlich festgesetzten niedrigeren Streitwertes und der erklärten Irrtumsanfechtung hingewiesen. Ein Irrtum liegt nur bei unbewußter Unkenntnis des wirklichen Sachverhaltes vor. Kannte die Beklagte aber aufgrundlich ausdrücklicher Erörterung die Diskrepanz zwischen dem Wortlaut der Vertragsurkunde und dem tatsächlich Gewollten, so liegt kein Irrtum vor. Die Behauptungen der Beklagten schließen insoweit einander aus. Dieser Widerspruch läßt sich auch nicht mit der in der Berufungsbegründung gegebenen Erklärung lösen, in ihrem Schreiben vom 28.7.1984 habe die Beklagte ihren Irrtum nur auf die enttäuschte Erwartung bezogen, daß sich die Kläger trotz des Urkundeninhalts an die mündliche Absprache halten würden. Hatten die Parteien jedoch tatsächlich eine klar und deutlich vom Inhalt der Urkunde abweichend mündliche Abrede getroffen, so hätte nichts näher gelegen, als den Klägern in dem Schreiben vorn 28.7.1984 den Verstoß gegen diese Absprache vorzuwerfen. Dies entspricht dem Verhalten eines juristischen Laien weitaus mehr, als sich ohne jede nähere Erläuterung schlicht auf einen "groben Irrtum" bei Abgabe der Erklärung zu berufen. Da zudem der von der Beklagten zur Klärung des vom Landgericht aufgezeigten Widerspruchs angegebene Inhalt ihres Irrtums - der sich auf das erwartete Verhalten der Kläger, nicht aber auf den Inhalt der Erklärung der Beklagten beziehen soll - gerade keinen Anfechtungsgrund i. S. d. § 119 BGB ergibt, verträgt sich diese Inhaltsangabe wiederum nicht mit der auch in der Berufungsbegründung ernsthaft weiter verfolgten Irrtumsanfechtung.

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Insgesamt sprechen derart viele objektive Gesichtspunkte gegen die von der Beklagten behauptete Absprache, daß diese angesichts der eigenen Widersprüche im Verhalten und der Argumentation der Beklagten durch die von ihr beantragte Parteivernehmung nicht mit der für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussicht zu erweisen sein wird. Die Prognose, daß der Kläger zu 2) die Behauptung der Beklagten abstreiten wird, rechtfertigt sich nicht erst wegen seines abweichenden Parteivortrages, sondern schon aufgrund der unstreitigen Urkunden und der eigenen Darstellung der Beklagten. Angesichts dieser Sachlage erscheint die allein auf die Parteivernehmung des Klägers zu 2) gestützte Berufung als mutwillig. Eine realistisch denkende Partei, die die Prozeßkosten selbst zu tragen hat, würde in einem solchen Fall von einer Berufung absehen.

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Die schriftliche Gebührenvereinbarung ist auch nicht infolge der von der Beklagten erklärten Anfechtung oder nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage entfallen. Soweit die Beklagte entgegen dem insoweit klaren Wortlaut der Gebührenvereinbarung glaubte, daß nicht der vereinbarte, sondern der gerichtlich festgesetzte Streitwert maßgeblich sein würde, hat sie außer der behaupteten ausdrücklichen Abrede - die jedoch einen Irrtum ausschließt - keinen Grund genannt, auf dem ihre Auffassung basierte. Dies reicht aber für die Darlegung eines beachtlichen Irrtums nach § 119 BGB nicht aus. Soweit die Beklagte die Vorstellung besessen haben sollte, daß der mit den Klägern vereinbarte Streitwert in etwa der gerichtlichen Festsetzung entsprechen werde, stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum über den Grund des Abschlusses der Vereinbarung, nicht aber einen Irrtum über den Inhalt der Erklärung als solche dar. Der Umfang der Abweichung war auch nicht einverständliche Geschäftsgrundlage beider Parteien für den Abschluß der Vereinbarung. Aus dem Schreiben der Kläger vom 26.3.1984 geht vielmehr klar hervor, daß die Parteien oder zumindest die Kläger von der Möglichkeit einer erheblichen Abweichung ausgingen und gerade aus diesem Grunde die Vereinbarung treffen wollten. Nur bei einer ausdrücklichen Absprache der Parteien, die dann aber Inhalt und nicht Geschäftsgrundlage der Vereinbarung war, kommt eine gemeinsame Willensrichtung der Parteien in Betracht, die die Beklagte, wie schon dargelegt, nicht ausreichend unter Beweis gestellt hat.

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Die Kläger haben sich auch nicht durch eine unterlassene Aufklärung der Beklagten über den Umfang der möglichen Differenz zwischen der gesetzlichen und der vereinbarten Vergütung schadensersatzpflichtig gemacht. Eine solche Aufklärungspflicht der Kläger bestand nicht. Sie ist weder gesetzlich normiert, noch folgt sie aus nebenvertraglichen Sorgfaltspflichten. Zum einen ist diese Differenz kein geeignetes Kriterium, anhand dessen der Mandant die Angemessenheit der Vereinbarung beurteilen kann. Zwar korrespondieren im statistischen Durchschnitt in einem gewissen Umfang der Streitwert einer Angelegenheit und ihre rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit, die wiederum den erforderlichen Arbeitsaufwand beeinflußt. Da darüber hinaus die gesetzliche Gebührenregelung auch einen statistischen Ausgleich arbeitsaufwendiger Angelegenheiten mit geringem Streitwert durch einfache Angelegenheiten mit hohem Streitwert in Rechnung stellt, ist der Streitwert zwar im allgemeinen ein annehmbarer Ausknüpfungspunkt, der aber in jedem besonderen Einzelfall versagen kann. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber gerade die Möglichkeit einer Gebührenvereinbarung zugelassen. Deren Angemessenheit ist nun nicht mehr nach den durch die Besonderheiten des Einzelfalles aufgehobenen allgemeinen Gesichtspunkten zu beurteilen, sondern nach dem tatsächlichen Umfang der konkret zu erwartenden Arbeitsleistung. Ein untauglicher Maßstab muß aber nicht erläutert werden. Dies gilt umsomehr, als der Mandant durch die in § 3 Abs. 3 BRAGO vorgesehene Herabsetzung unangemessener Vergütungsvereinbarungen ausreichend geschützt ist. Unabsehbare Gebührenforderungen werden schon dadurch abgewehrt, daß die Gebührenvereinbarung einen bestimmten Bemessungsmaßstab enthalten muß.

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Insoweit streitet die Beklagte selbst nicht ab, von den Klägern über die zu erwartenden Kosten in Höhe von etwa 10.000,-- DM aufgeklärt worden zu sein.

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Aufgrund des eingeholten Gutachtens der B. kann auch davon ausgegangen werden, daß die Gebührenvereinbarung den von den Klägern erbrachten Arbeitsleistungen angemessene Rechnung trug. Ausweislich der von den Klägern in den Verwaltungsverfahren eingereichten Schriftsätze haben sie sich nicht nur mit der Frage der Beeinträchtigung des Grundstücks der Beklagten durch zusätzliche Geräuschbelästigungen befaßt, sondern umfassend und eingehend sämtliche die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung berührenden Gesichtspunkte erörtert. Wenn die Kläger auch ausweislich ihres Schreibens vom 2.4.1984 die Frage der Geräuschemissionen als das entscheidende Problem ansahen, durften sie sich nicht auf dessen Erörterung beschränken. Sie hatten die Interessen der Beklagten vielmehr nach allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu wahren. Zu recht weisen die Kläger dabei in der Berufungsbegründung darauf hin, daß gerade die vernünftige Begründung zweifelhafter Klageansprüche besonderen Arbeitsaufwand erfordert. Dies gilt umsomehr, als die Kläger ausweislich der Verwaltungsakten umfangreiche und schwierige Probleme des Verwaltungsrechts zu würdigen hatten, die nicht aus der Routine täglicher Anwaltsarbeit zu lösen waren. Die Arbeit der Kläger wurde auch nicht dadurch erleichtert, daß das Klageverfahren und das Verfahren der einstweiligen Anordnung parallel verliefen. Zwar haben sich die Kläger im Verfahren auf einstweilige Anordnung zunächst auf ihre Klageschrift im Hauptverfahren bezogen. Durch die anschließende Durchsicht und Verwertung der Planaufstellungsakten des Bebauungsplanes, die sich in einem mehrseitigen Schriftsatz niederschlug, haben die Kläger nicht unerhebliche zusätzliche Arbeit aufgewandt. Dies rechtfertigt den Ansatz des erhöhten Streitwertes für beide Verfahren. Auch die vorzeitige Beendung des Mandates im Klageverfahren hat sich nicht auf die Arbeitsbelastung der Kläger ausgewirkt. Die Sammlung und Würdigung des Prozeßstoffes war bis zu diesem Zeitpunkt schon voll erbracht.

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Die nach der Mandatsniederlegung eingegangene Klageerwiderung enthielt keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte, zu denen gegebenenfalls noch Stellung zu nehmen gewesen wäre. Sie bezog sich vielmehr auf die Schriftsätze im Verfahren der einstweiligen Anordnung, in dem die Kläger erst nach Erlaß des das Begehren der Beklgten abweisenden Beschlusses das Mandat niederlegten. Auch die finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten, deren Kenntnis die Kläger bestreiten, berührt die Höhe der Vereinbarung nicht. Mögen die Grundstücke der Beklagten auch keine Einkünfte erbracht haben, so stellen sie doch einen erheblichen wirtschaftlichen Wert dar, an dem die Gebührenvereinbarung ausgerichtet werden kann. Wenn die Gewährung von Prozeßkostenhilfe aus solzialstaatlichen Grundsätzen nur auf die aktuelle Liquidität des Gebührenschuldners abstellt, so gilt dies weniger für die Angemessenheit von Gebührenvereinbarungen. Der Anwalt bestreitet von seinen Honoraren seinen eigenen Lebensunterhalt und hat für seine angemessene Vergütung Sorge zu tragen. Er kann wegen des fehlenden Ertrages von erheblichen Sachwerten nicht darauf verwiesen werden, das Mandat freiwillig zu Honoraren zu übernehmen, die den Arbeitsaufwand nicht decken. Da die Beklagte den Vorschußanforderungen der Kläger auch keineswegs mit dem Hinweis auf ihre grundsätzlich fehlende Leistungsfähigkeit entgegen getreten ist, sondern während des Prozeßverlaufs lediglich um Ratenzahlungen gebeten hat, erscheint die Einbeziehung ihrer Sachwerte und einer zukünftigen Besserung der Verhältnisse auch nicht unbillig. Sie hat die Kläger durch die Unterzeichnung der Vereinbarung zur Aufnahme ihrer Vertretung bewogen, die diese ansonsten nicht übernommen hätten. Nach Erhalt des Schreibens der Kläger vom 2.4.1984 bestand für die Beklagte auch noch die Gelegenheit, das Mandat kostengünstig zu beenden. Wenn sie trotz der schlechten Prognose ihrer Klageaussichten weiterhin gegen die Baugenehmigung vorgehen wollte, dann zeigt dies die Bedeutung, die sie dieser Sache und der Tätigkeit der Kläger beimaß, und ihr die möglichen Kosten im Falle des erhofften Erfolges vertretbar erscheinen ließen. Soweit der Mißerfolg die Beklagte diese Beurteilung revidieren ließ, kann dies den Klägern nicht angelastet werden.

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4700 Hamm 1, den 28. Januar 1986

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Oberlandesgericht, 28. Zivilsenat