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Oberlandesgericht Hamm·28 U 182/93·28.02.1994

Berufung abgewiesen: Keine Haftung für Vorunfallschäden und modifizierte Federn

ZivilrechtKaufrechtDeliktsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Unfall und macht verschwiegenene Vorunfallschäden sowie unsachgemäße Bearbeitung von Vorderachsfedern geltend. Das OLG Hamm wies die Berufung als unbegründet zurück. Es fehlten Anhaltspunkte für eine konkludente Zusicherung durch den nicht-gewerblichen Verkäufer, Arglist war nicht nachgewiesen und Kausalität zwischen Mangel und Unfall nicht feststellbar. Die Kosten des Rechtszugs trägt der Kläger.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Siegen als unbegründet abgewiesen; Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Erklärungen über Fahrbereitschaft sind bei nicht-gewerblichen Verkäufern im Regelfall nicht als konkludente Zusicherung zu werten; hierfür sind konkrete, besondere Anhaltspunkte erforderlich.

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Arglistiges Verschweigen eines Mangels setzt den Nachweis voraus, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und diesen bewusst verschwiegen hat; bloße Vermutungen genügen nicht.

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Schadensersatzansprüche, sowohl vertraglicher als auch deliktischer Art (§ 823 BGB), setzen eine tatrichterlich festgestellte Kausalität zwischen dem behaupteten Mangel bzw. dessen unsachgemäßer Bearbeitung und dem eingetretenen Schaden voraus.

4

Bei behaupteten Mängeln infolge technischer Veränderungen bedürfen Schadensersatzansprüche der Feststellung einer fehlerhaften Bearbeitung und deren konkreter Verknüpfung mit dem Schaden; das Fehlen solcher Feststellungen schließt Ersatz aus.

Relevante Normen
§ 463 S. 1 BGB§ 463 S. 2 BGB§ 278 BGB§ 266 Abs. 1 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 5 O 388/91

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Mai 1993 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Siegen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer beträgt für den Kläger 13.645,46 DM.

Entscheidungsgründe

2

Die Berufung ist zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

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I.

4

Der Kläger kann die geltend gemachten Schäden, wie sie auf Seite 13 und 14 der Berufungsbegründung im einzelnen aufgelistet sind (Reparaturkosten nach Unfall; Nutzungsausfall; Gutachterkosten für zwei Gutachten; Kosten für eine Leitplanke; Kostenpauschale abzüglich Verkaufserlöse für Hinterachse, Getriebe und Karrosserie), nicht vom Beklagten ersetzt verlangen.

5

1.

6

Soweit der Kläger eine falsche Zusicherung bzw. Arglist des Beklagten wegen Vorunfallschäden geltend macht, kann damit eine Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für die infolge des Unfalls des Klägers auf dem A am 00.00.1991 verursachten Schäden nicht begründet werden, da eine Ursächlichkeit etwa verschwiegener Vorunfallschäden schon nicht dargetan und auch in keiner Weise ersichtlich ist. Abgesehen davon hat die Beweisaufnahme in erster Instanz die Behauptung des Klägers, daß ihm gegenüber wahrheitswidrig nur von einem leichten Heckschaden an der linken Seite die Rede gewesen sei, nicht bestätigt. Neue Beweismittel sind in zweiter Instanz nicht benannt worden.

7

2.

8

Der in zweiter Instanz neu geltend gemachte·Gesichtspunkt einer Zusicherungshaftung wegen konkludenter Zusicherung einer Fahrbereitschat greift ebenfalls nicht durch.· Zwar ist dem Urteil des BGH (NJW 1993, 1854) zu entnehmen, daß Erklärungen über eine Fahrbereitschaft (zumindest bei einem Gebrauchtwagenhändler) nach der ständigen Rechtsprechung des BGH mit Rücksicht auf die besondere Marktverhältnisse im Gebrauchtwagenhandel Zusicherungscharakter haben dahingehend, daß eine gefahrlose Benutzung im Straßenverkehr mit entsprechendem Mindestsicherheitsstandard zugesichert wird. Auch sind nach Ansicht des BGH derartige Zusicherungserklärungen konkludent möglich. Jedoch gilt weiterhin der Grundsatz, daß im Regelfall Eigenschaften wie Fahrbereitschaft vom Normalverkäufer, also einem nicht gewerblichen Verkäufer, weder stillschweigend noch konkludent zugesichert werden sollen (vgl. zutreffend: Reinking-Eggert, Der Autokauf, 5. Aufl., Rdn. 1996, 1688). Die Normalerwartung der Vertragsparteien kann auch beim Gebrauchtwagenkauf nicht ohne weiteres zu einer Zusicherung im Rechtssinn aufgewertet werden.

9

Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Konkrete besondere Anhaltspunkte, die ausnahmsweise eine konkludente Zusicherung der Fahrbereitschaft durch den nicht gewerbsmäßig handelnden Beklagten begründen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

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3.

11

Auch eine Schadensersatzpflicht des Beklagten gem. § 463 s. 1 oder § 463 S. 2 BGB wegen der (gebrochenen) Vorderachsfedern besteht nicht.

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a)

13

Eine Zusicherungshaftung scheidet bereits nach dem eigenen Vortrag des Klägers aus, wonach vom Zeugen B bei der Besichtigung des Fahrzeugs. nur von (nachträglich eingebauten) Spezialfedern die Rede gewesen·sei. Denn diese Erklärung deckt den nachträglichen Einbau gekürzter und angepaßter Mercedes-Federn. Da߷es sich etwa um (den Anforderungen nicht genügende) Ausschußware gehandelt hat, hat die Beweisaufnahme vor dem Senat nicht ergeben. Vielmehr haben im Gegenteil die Zeugen C und B bekundet, daß die Federn als Original-Mercedes-Federn bei Mercedes in D gekauft worden seien.

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Diese Aussagen warden bestätigt durch die Ausführungen des Sachverständigen E, daß ihm nicht bekannt sei, daß Mercedes Ausschußware in den Verkehr gelangen lasse. Zudem befanden sich Mercedesstern und Typbezeichnung noch sichtbar auf einer Feder.

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b)

16

Auch eine Arglist des Beklagten liegt nicht vor.

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aa)

18

Auch die vom Senat teilweise wiederhol te Vernehmung der Zeugen hat keinen Beweis dafür erbracht, daß dem Kläger bei den Vertrgsverhandlungen nur mitgeteilt worden ist, es seien Spezialfedern eingebaut worden. Vielmehr haben die Zeugen B und C wie auch schon vor dem Landgericht ausgesagt, daß der Kläger über den Einbau von Mercedes-Federn informiert worden ist.

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bb)

20

Ein arglistiges Verschweigen dahingehend, daß es sich bei den Federn um Ausschußware gehandelt habe, entfällt. Insoweit kann auf die Ausführungen weiter oben in Abschnitt 3. a) Bezug genommen werden.

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cc)

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Eine Arglisthaftung wegen unsachgemäßer Kürzung und Bearbeitung der Federn ist ebenfalls nicht gegeben. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Beklagte überhaupt für Kenntnisse und das Verhalten des Zeugen B gem. §§ 278, 266 Abs. 1 BGB einstehen muß. Denn die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, daß die Kürzung und weitere Bearbeitung der Mercedes-Federn durch den Zeugen C, welche dem Zeugen B bekannt war, von dem Zeugen als fehlerhaft erkannt worden ist oder so erkennbar war, daß (bedingt) vorsätzlich eine Beeinträchtigung der Bruchfestigkeit und Lebensdauer der Federn mit den entsprechenden Risiken für die Benutzung des Fahrzeugs in Kauf genommen worden wäre. Beide Zeugen haben die Art und Weise der Bearbeitung der Federn als sachgerecht und ordnungsgemäß betrachtet und fühlten und fühlen sich auch heute noch nachvollziehbar dadurch in ihrer Beurteilung bestärkt, daß der Zeuge C in gleicher Weise auch bei der Veränderung von Fahrzeugen Dritter verfahren ist, ohne daß deshalb Klagen oder Beschwerden gekommen sind. Zudem hat der Sachverständige diese Art und Weise der Bearbeitung der Federn als im handwerklichen Bereich und im Motorsportbereich durchaus üblich bezeichnet, so daß deshalb subjektiv eine irgendwie geartete Arglist bei keinem der Beteiligten festgestellt werden kann.

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Abgesehen davon kann auch eine Kausalität zwischen Bearbeitung der Federn und dem die geltendgemachten Schäden auslösenden Unfall des Klägers auf dem A nicht festgestellt werden. Der Sachverständige hat dazu überzeugend das Unfallgeschehen, basierend auf der glaubhaften Aussage des Zeugen G, so rekonstruiert, daß der Ermüdungsbruch an einer Feder in der besonderen Belastung in der fraglichen Senke auf dem A zum vollständigen Bruch dieser Feder als erstes geführt hat. Ob nun allerdings dieser Ermüdungsbruch überhaupt auf die Erwärmung der Federn bei der Kürzung zurückzuführen oder aber lediglich eine allgemeine Materialermüdungserscheinung dieser Feder darstellte, hat der Sachverständige offen lassen müssen. Er hat weder eine der beiden Ursachen positiv feststellen noch eine ausschließen können.

24

4.

25

Schließlich kann der Kläger einen Anspruch auch nicht auf §  823 Abs. 1 BGB wegen fahrlässiger Eigentumsverletzung nach den Grundsätzen über den sog.weiterfressenden.Mangel stützen, welche auch bei unmittelbaren vertraglichen Beziehungen grundsätzlich eingreifen können (vgl. BGH NJW 1977, 379, 380). Es fehlt bereits an der Kausalität zwischen einem weiterfressenden Mangel (hier durch in ihrer Härteeigenschaft beeinträchtigte Federn) und dem Unfall. Ob die Erwärmung der Federn Ursache für den Ermüdungsbruch war, hat, wie bereits ausgeführt, der Sachverstandige nicht feststellen können.

26

II.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.