Berufung: Rückabwicklung wegen zugesagter Reparatur bei Gebrauchtwagenmangel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Wandelung wegen eines bei Übergabe vorhandenen Motorschadens, nachdem die Beklagte zunächst eine Reparatur zugesagt, später aber die Kostenübernahme verweigert hatte. Das OLG Hamm gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises nebst Ersatz notwendiger Verwendungen. Die Feststellung stützt sich auf Zeugenaussagen und ein Sachverständigengutachten zur Schadensentstehung.
Ausgang: Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz notwendiger Verwendungen verurteilt, Klage im Übrigen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Verkäufer geäußertes Versprechen, bei Übergabe vorhandene Mängel zu beseitigen, begründet einen nebenvertraglichen Nachbesserungsanspruch als modifizierten Erfüllungsanspruch, der durch einen allgemeinen Gewährleistungsausschluss nicht berührt wird.
Schlägt die Verwirklichung eines solchen Nachbesserungsanspruchs fehl oder lehnt der Verkäufer die zugesagte Reparatur endgültig ab, kann der Käufer wegen des gesamten Vertragsverhältnisses Wandelung nach den Grundsätzen der §§ 633, 634 BGB verlangen.
Bei der Wandelung kann der Käufer neben der Rückzahlung des Kaufpreises auch den Ersatz notwendiger Verwendungen und vertraglicher Kosten verlangen; hierfür ist eine entsprechende Anwendung der §§ 634 IV, 467, 347, 994 II BGB geboten.
Zur Feststellung, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen und kausal für den späteren Totalschaden gewesen ist, sind die Würdigung von Zeugenaussagen und die Schlussfolgerungen aus einem sachverständigen Gutachten maßgeblich; technische Befunde (z. B. Ölkohleablagerungen, Riefen an Lagern) können dies substantiiert belegen.
Gezogene Nutzungen sind bei der Berechnung des Rückerstattungsanspruchs des Käufers anzurechnen; das Gericht kann den Abzug anhand der erwarteten Gesamtlaufleistung, der verbleibenden Laufleistung und des Kaufpreises bemessen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 4 O 233/99
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. August 1999 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mün-ster abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im übrigen neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 28.251,20 DM Zug-um-Zug gegen Übergabe des Fahrzeuges Chevrolet Blazer S 10, Fahrgestell-Nr. ... zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, daß sich die Beklagte mit der An-nahme des Fahrzeuges im Verzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten beträgt 28.551,20 DM, die des Klägers 306,68 DM.
Rubrum
Von der Darstellung des
Tatbestandes
wird nach § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Dem Kläger steht ein Schadensersatzanspruch entsprechend §§ 632, 634 Abs. 1 S. 1, 633 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte zu, aufgrund dessen er die Rückzahlung des Kaufpreises und Erstattung der ihm entstandenen Aufwendungen verlangen kann.
1.
Die Beklagte hat sich, vertreten durch den Zeugen N gemäß § 164 Abs. 1 BGB verpflichtet, den bei Übergabe vorhandenen Kurbelwellenschaden zu beseitigen. Die Zeugin M hat detailliert und glaubhaft bekundet, daß sie bereits am Tage der Abholung die Beklagte aufgesucht und dort mit dem Zeugen N gesprochen hat, weil eine Motorwarnleuchte aufleuchtete. Auf der Rückfahrt nach Hause hat sie, als der Motor warm geworden war, metallische Klopfgeräusche gehört und hat bestätigt, daß der Kläger am gleichen Abend den Wagen nachgeschaut und ihr gegenüber geäußert habe, 1 1/2 Liter Öl nachgefüllt zu haben. Nachdem auch der Kläger die Klopfgeräusche festgestellt hatte, hat die Zeugin M erneut den Zeugen N aufgesucht und dieser hat sich dahin geäußert, der Fehler dürfte nicht sein und müsse beseitigt werden. Nach einer weiteren Untersuchung bei der Firma S & L hat der Zeuge N gegenüber der Zeugin M erneut zugesagt, die Angelegenheit müsse aus der Welt geschaffen und der Wagen repariert werden; ein diesbezüglicher Auftrag von Herrn W liege vor. Auf die Fragen der Zeugin M hat er geäußert, das geschehe auf Kulanz, ohne daß von einer finanziellen Beteiligung des Klägers gesprochen wurde. Erst nachdem die Firma S & L den Kostenvoranschlag vom 23. April 1999 über 7.410,20 DM per Fax der Beklagten übermittelt und darauf hingewiesen hatte, bei weiterer Zerlegung des Motors könnten noch zusätzliche gesondert zu berechnende Schäden festgestellt werden, hat der Zeuge N gegenüber der Zeugin M geäußert, noch weitere Angebote und danach die Meinung des Geschäftsführers der Beklagten einholen zu wollen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge N aber bereits die Reparatur des Motorschadens im Telefongespräch vom 16.04.1999 gegenüber der Zeugin M verbindlich zugesagt.
2.
Die Zeugin M hat den Ablauf in beiden Instanzen detailliert und im Kern gleichbleibend geschildert. Sie hat die Entwicklung der Verhandlungen und deren Ablauf lebensnahe und plastisch dargestellt. Ihre Bekundungen werden im Großen und Ganzen durch den Zeugen N bestätigt. Seine Aussage weicht nur soweit von dem Kern der Bekundungen der Zeugin M ab, als er eine Reparaturzusage aus Kulanz für die Beklagte nicht abgegeben haben will. Insoweit ist seine Aussage aber wenig überzeugend. Ohne eine solche Zusage hätte er keinen Anlaß gehabt, nach dem Eingang des Angebots der Firma S & L vom 23.04.1999 noch weitere Kostenvoranschläge für die Reparatur einzuholen. Nur dann, wenn die Reparatur eine Angelegenheit der Beklagten war, wie die Zeugin M bekundet hat, hatte er dafür einen Anlaß. Dies gilt um so mehr, da er sich erst nach der Vorlage des Angebots vom 23.04.1999 "in die Sache hineingekniet" haben will. Hätte er zu diesem Zeitpunkt die Reparatur nicht als eine Angelegenheit der Beklagten angesehen, hätte er sich statt dessen bei der Firma S & L erkundigt, warum ihm überhaupt ein solches Angebot übersandt wird und es statt weiterer Bearbeitung an den Kläger weitergeleitet oder die Zeugin M in einem der folgenden Telefongespräche entsprechend informiert.
Im übrigen ist die Aussage des Zeugen N auch wenig überzeugend, da er vor dem Senat zunächst bekundet hat, nur wenig Erinnerung an die Begegnung mit der Klägerin anläßlich der ersten Mängelrüge zu haben und nur noch zu wissen, daß etwas mit dem Motor nicht in Ordnung gewesen sein sollte. Demgegenüber hatte er noch vor dem Landgericht ausgesagt, daß die Zeugin M ihn das erste Mal wegen des Aufleuchtens der Motorwarnleuchte und des Geräusches aufgesucht habe. Beim zweiten Mal habe sie wieder das Geräusch bemängelt. Auf Vorhalt hat er auch vor dem Senat eingeräumt, daß seine erste Bekundung vor dem Landgericht richtig sei.
Der von der Zeugin M bekundete Geschehensablauf wird auch durch die überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. H B gestützt, soweit es um die Bekundungen zum Schadensbild geht. Ursache des Motorschadens ist aller Wahrscheinlichkeit nach eine oder mehrere lose Schrauben am Saugrohr, wodurch der Motor falsch Luft aus dem Bereich des Zylinderkopfdeckels angesaugt und dabei sein eigenes Öl verbrannt hat. Dadurch kam es zu einem Ölmangel im Motor, der zu den Schäden an den Pleuellagern, Kurbelwellenlager und Zylindern geführt hat. Dort überall sind Riefen vorhanden, die eindeutig auf Ölmangel zurückzuführen sind. Dieser Schaden kann aber nicht auf der Fahrtstrecke von der Beklagten in M zu der Wohnung der Eheleute M in O entstanden sein, insbesondere kann auf diesem kurzen Stück nicht die fehlende Ölmenge von 1 1/2 Litern verbraucht worden sein. Daß der erhöhte Ölverbrauch auf die fehlenden Schrauben am Saugrohr zurückzuführen ist, wird nicht nur durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Feststellung der Firma S & L anläßlich der Neubefestigung der Schrauben zwischen dem 10. und 19.03.1999 sowie dem Aufleuchten der Motorwarnleuchte wegen Falschluft im Saugkanal bereits bei der Abholung, wie die Zeugin M bekundet hat, bestätigt. Belegt wird dieser Geschehensablauf auch durch die starken Ölkohleablagerungen am Zylinderkopf, die zeigen, daß Motoröl in nicht unerheblichem Umfange im Motor verbrannt wurde. Technisch nachvollziehbar ist auch, daß die Zeugin M metallische Klopfgeräusche erst während der Fahrt nach Hause entdeckt haben will, nachdem der Motor warm geworden war. Die hier festgestellten Lagerschäden sind beim kalten Motor nicht ohne weiteres feststellbar und äußern sich erst, nachdem dieser warmgefahren wurde und nehmen dann an Intensität mit steigender Motortemperatur zu.
3.
Der Verkäufer eines Gebrauchtfahrzeuges übernimmt durch das Versprechen, Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren, zu beseitigen, eine nebenvertragliche Werkleistung in der Form eines Nachbesserungsanspruches, der durch den allgemeinen kaufrechtlichen Gewährleistungsausschluß nicht berührt wird. Dieser Nachbesserungsanspruch stellt kein Gewährleistungsrecht im eigentlichen Sinne dar, sondern ist ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Scheitert dessen Verwirklichung entsprechend den Grundsätzen der §§ 633, 634 BGB, dann kann der Käufer insoweit wegen des gesamten Vertragsverhältnisses auf die allgemeinen Gewährleistungsansprüche und somit auf die vom Kläger im vorliegendenen Fall begehrte Wandelung zurückgreifen (vgl. BGH NJW 1995, 516, 518; WM 1990, 641, 642; NJW 1972, 46 f.; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdn. 1824; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 277 ff und OLGR 1992, 154 a ff; Senatsurteil vom 23.09.1999 - 28 U 51/99). Die Verwirklichung dieses modifizierten Erfüllungsanspruches ist gescheitert, als die Beklagte endgültig die Übernahme der Reparaturkosten abgelehnt hat, nachdem ihr das Ausmaß der voraussichtlichen Kosten einer Reparatur aufgrund des Angebots der Firma S & L vom 23.04.1999 über 7.410,20 DM bekannt geworden war. Die Folge des Scheiterns ist ein Wandelungsanspruch des Klägers entsprechend § 634 I 3,II BGB wegen der Ablehnung der Beklagten, die zugesagte Reparatur durchzuführen.
Neben der Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeuges kann der Kläger in entsprechender Anwendung der im Wandelungsrecht geltenden Regelung gem. §§ 634 IV, 467 S. 1, 347 S. 2, 994 II BGB auch den Ersatz der notwendigen Verwendungen verlangen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 2027 f). Zu den vom Schutzzweck der Norm umfaßten Kosten gehören auch die Untersuchungskosten bei der Firma S & L in Höhe von 542,88 DM gemäß der Rechnung vom 16. Juni 1999, die zur Vorbereitung der Reparatur des Motorschadens entstanden waren. Daneben hat die Beklagte dem Kläger auch die Vertragskosten entsprechend §§ 634 IV, 467 S. 2 BGB zu ersetzen (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O. Rdn. 2030):
Rückzahlung des Kaufpreises 28.000,00 DM
Untersuchungskosten 542,88 DM
Kosten der An- und Abmeldung 85,00 DM
gezogene Nutzungen - 376,68 DM
Saldo zugunsten des Klägers 28.251,20 DM
Der Kläger muß sich die gezogenen Gebrauchsvorteile anrechnen lassen. Dabei geht der Senat von 1.500 Kilometern aus, da von den tatsächlich gefahrenen 2.000 Kilometern ein nicht unbedeutender Anteil auf Fahrten zur Werkstatt und zur Beklagten entfällt. Bei der Bemessung der gezogenen Nutzungen geht der Senat entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von ca. 200.000 Kilometern bei Erwerb als Neufahrzeug aus. Daraus errechnet sich bei einer zu erwartenden Restlaufleistung von 111.500 Kilometern und dem Kaufpreis von 28.000,00 DM ein anzurechnender Nutzungsvorteil von 376,68 DM.
4.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.