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Oberlandesgericht Hamm·28 U 177/98·24.02.1999

Klage auf Erstattung von Kosten des selbständigen Beweisverfahrens abgewiesen

ZivilrechtKaufrechtGewährleistungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, als Rechtsnachfolgerin ihres Versicherungsnehmers, begehrte Erstattung von Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 10.118,15 DM. Streitpunkt war, ob diese Kosten Vertragskosten i.S.v. § 467 S.2 BGB oder Ersatzzahlungen wegen Verzugs sind. Das OLG Hamm wies die Klage ab: Beweissicherungskosten sind keine Vertragskosten, und ein Verzugsschaden lag nicht vor. Kostenentscheidung nach § 97 ZPO.

Ausgang: Klage auf Erstattung der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens in Höhe von 10.118,15 DM vom OLG Hamm abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens sind keine Vertragskosten im Sinne des § 467 Satz 2 BGB und können daher nicht auf dieser Anspruchsgrundlage erstattet werden.

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Als Vertragskosten i.S.d. § 467 Satz 2 BGB kommen nur solche Aufwendungen in Betracht, die beim Vertragsschluss entstehen, in Erfüllung des Vertrags getätigt werden oder notwendig sind, damit der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch möglich ist.

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Ansprüche auf Ersatz von Verzugsschäden nach §§ 284, 286 BGB setzen einen Schuldnerverzug voraus; fehlt dieser, besteht kein Ersatzanspruch.

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Ein Versicherer, der aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG) klagt, kann nur die Rechte geltend machen, die dem Versicherungsnehmer tatsächlich zustehen.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 VVG§ 20 Abs. 2 ARB§ 459 Abs. 2, 462, 465 BGB§ 463 S. 1 BGB§ 467 S. 2 BGB§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 2 O 150/98

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 18. August 1998 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auf-erlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 10.118,15 DM.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.

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Der Klägerin steht ein aus übergegangenem Recht gem. §§ 67 Abs. 1 VVG, 20 Abs. 2 ARB geltend gemachter Anspruch auf Erstattung der für das selbständige Beweisverfahren (2 OH 21/94 LG Paderborn) ihres Versicherungsnehmer P aufgewendeten Kosten in Höhe von insgesamt 10.118,15 DM nicht zu.

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1.

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Da infolge einer mit Anwaltsschreiben vom 03.05.1995 erklärten Einverständniserklärung eine Wandlung des Versicherungsnehmers P hinsichtlich des Kaufvertrages vom 19.08.1994 über einen gebrauchten Jeep AMC CJ 7 vollzogen wurde (§§ 459 Abs. 2, 462, 465 BGB), wie die Parteien auch des vorliegenden Prozesses übereinstimmend vortragen, scheidet § 463 S. 1 BGB als Anspruchsgrundlage aus.

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Ein Anspruch aus § 467 S. 2 BGB entfällt ebenfalls. Die durch das selbständige Beweisverfahren entstandenen Kosten stellen nämlich nach richtiger und wohl herrschender Meinung keine Vertragskosten dar (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1989, 336; OLG Karlsruhe, NJW 1986, 2579; LG Gießen, NJW-RR 1992, 504 ff.; Soergel-Huber, 12. Aufl., § 467 Rdn. 113; Palandt-Heinrichs, 58. Aufl., § 467 Rdn. 18; Deckers, NJW 1997, 158 ff.). Vertragskosten sind nur solche Kosten, die beim Abschluß des Kaufvertrages anfallen, ferner solche, die der Käufer "in Erfüllung" des Vertrages aufgewendet hat, sowie diejenigen, die - wie dem Verkäufer bekannt - notwendigerweise dadurch entstehen, daß der im Vertrag vorausgesetzte Gebrauch ermöglicht wird. Hingegen können bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages anfallende Kosten nicht mehr als Vertragskosten aufgefaßt werden (BGHZ 87, 104 ff. = NJW 1983, 1479, 1480; vgl. auch Soergel-Huber, a.a.O.; OLG Hamm CR 1994, 99). Die Gegenansicht (vgl. z.B.: Reinking/Eggert, Der Autokauf, 6. Aufl., Rdn. 779 m.w.N.; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Deckers, a.a.O. in Fußnoten 8-10) verläßt den sich nach Wortlaut, Sinn, Zweck und Gesetzessystematik ergebenden Anwendungsbereich des § 467 S. 2 BGB. Sie verkennt, daß die Folgen einer Wandlung nicht mit denen eines Schadensersatzanspruchs gem. § 463 BGB gleichgestellt werden können. § 467 S. 2 BGB ist auch nicht etwa ein gesetzlich geregelter Fall eines - verschuldensunabhängigen - Schadensersatzanspruchs oder schadensersatzähnlichen Anspruchs, gerichtet auf Ersatz eines Vertrauensschadens (vgl. zu dieser teilweise allerdings vertretenen Meinung die Nachweise in Fußnoten 15-17 bei Deckers, a.a.O.). Wie ein Blick auf die in den §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 2, 307 Abs. 1 S. 1 BGB geregelten Fälle zeigt, ergeben sich dafür weder nach Wortlaut, noch nach Sinn, Zweck und Gesetzessystematik hinreichende Anhaltspunkte (vgl. so zu Recht: Deckers, a.a.O., S. 160).

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Auch ein Schadensersatzanspruch aus §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB (vgl. dazu BGH a.a.O., S. 1480; Muscheler JuS 1994, 732 ff.; Soergel-Huber, § 462 Rdn. 38) besteht nicht.

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Zwar ist anerkannt (vgl. BGH NJW 1994, 1004; Soergel-Huber, § 465 Rdn. 9; Staudinger-Honsell, 13. Aufl., § 465 BGB Rdn. 13; MünchKomm-H.P. Westermann, 3. Aufl., § 465 Rdn. 8; Palandt-Putzo, 58. Aufl., § 465 BGB Rdn. 7) und entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats, daß unabhängig von den Theorien zur Rechtsnatur des Wandlungsbegehrens und der Wandlung der Verkäufer bei Verzögerung seiner von ihm zu Recht verlangten Einverständniserklärung zur Wandlung in Schuldnerverzug geraten und daraus eine Pflicht resultieren kann, die aus der Verzögerung entstehenden Schäden zu ersetzen (vgl. dazu auch im einzelnen: Muscheler, a.a.O.; vgl. auch Senat, Urteil vom 25.02.1997 im Vorprozeß 28 U 123/96, veröffentlicht in OLGReport 1997, S. 301; a.A. OLG Hamm (19. ZS), NJW 1993, 1930 ff.). Der Versicherungsnehmer der Klägerin hatte wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gem. §§ 459 Abs. 2, 462 BGB einen verhaltenen und durch Geltendmachung fällig werdenden Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung (vgl. Muscheler, a.a.O.; vgl. auch Soergel-Huber, § 462 Rdn. 38).

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Gleichwohl fehlt es an einem Verzug des Beklagten mit seiner Zustimmungserklärung nach § 465 BGB.

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aa)

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In dem dem Senat nunmehr vorgelegten Wandlungsschreiben vom 30.09.1994 ist nämlich das Fehlen des zugesicherten Austauschmotors und Austauschgetriebes in dem schon am 17.08.1978 erstmals zugelassenen Jeep als Wandlungsgrund noch nicht angeführt. Vielmehr wurden andere Mängel geltend gemacht, für die jedoch der vereinbarte Gewährleistungsausschluß eingriff und für die auch die Voraussetzungen einer Arglisthaftung (§§ 476, 463 S. 2 BGB) nicht gegeben sind. Der Beklagte hat unwiderlegt geltend gemacht, in seiner Besitz- und Nutzungszeit während der Dauer von 3 Sommermonaten von den im Wandlungsschreiben geltend gemachten Undichtigkeiten nichts bemerkt zu haben. Daß er diesem (unbegründeten) Wandlungsbegehren seine Zustimmung verweigerte, konnte ihn nicht in Verzug setzen.

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bb) Auf das nach Erstellung des Beweissicherungsgutachtens und unter Hinweis auf dessen Ergebnis erhobene Wandlungsbegehren, mit dem erstmals der Anspruch auf Zustimmung zur Wandlung wegen falscher Zusicherung des Einbaus eines Austauschmotors fällig wurde, hat der Beklagte unverzüglich mit seiner Zustimmungserklärung nach § 465 BGB reagiert, so daß schon deshalb ein Schuldnerverzug nach § 284 Abs. 1 BGB nicht eintreten konnte. Abgesehen davon waren in diesem Zeitpunkt die hier geltend gemachten Verzugsschäden bereits entstanden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.