Berufungsrückweisung: Anwaltshaftung wegen mangelhafter Prozessberatung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagten (Anwälte) greifen das Landgerichtsurteil über Ersatz verfahrenskosten eines verlorenen Prozesses an; der Senat hält die Berufung für offensichtlich unbegründet und beabsichtigt deren Zurückweisung gem. §522 Abs.2 ZPO. Entscheidend ist, dass die Anwälte über die zweifelhaften Erfolgsaussichten und die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich nicht hinreichend aufgeklärt haben, sodass Schadensersatzansprüche nach §§280, 611, 675 BGB i.V.m. §128 HGB analog bestehen.
Ausgang: Berufung der Beklagten als offensichtlich unbegründet verworfen; Bestätigung der Verurteilung zur Zahlung von 7.316,49 € nebst Zinsen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen anwaltlicher Pflichtverletzung richtet sich nach §§ 280 Abs.1, 611, 675 BGB; bei berufsbezogenen Haftungspflichten kann § 128 HGB analog Anwendung finden.
Die anwaltliche Beratungspflicht umfasst die Pflicht, über zweifelhafte Erfolgsaussichten einer Klage und alternative Durchsetzungsmöglichkeiten (z. B. Zwangsvollstreckung aus einem Vergleich nach § 887 ZPO) aufzuklären.
Bei der Beurteilung einer Pflicht zur Schadensminderung nach § 254 BGB ist maßgeblich der Kenntnisstand des Geschädigten zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Annahme eines Vergleichs; es kommt auf das Verhalten einer verständigen, sorgfältig handelnden Person an.
Ein Mitverschulden des Geschädigten setzt voraus, dass dieser den Schadensersatz durch zumutbares Verhalten wirksam hätte mindern können; bloße spätere Erfüllungshandlungen Dritter begründen kein Mitverschulden, wenn zum Entscheidungszeitpunkt die Erfolgsaussichten ungewiss waren.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von den Beklagten aus dem Gesichtspunkt anwaltlicher Pflichtverletzung Schadensersatz in Form der Erstattung der Kosten eines verlorenen Prozesses. Erstinstanzlich haben sie zudem die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten aus der schuldhaft pflichtwidrigen Mandatsführung in jenem Vorprozess begehrt.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Das Landgericht hat – unter teilweiser Aufhebung eines klageabweisenden Versäumnisurteils - die Beklagten zur Zahlung von 7.316,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2015 verurteilt und das Versäumnisurteil im Übrigen aufrechterhalten. Auf die Urteilsgründe wird Bezug genommen.
Mit der Berufung wollen die Beklagten die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Sie rügen, dass das Landgericht keinen Beweis erhoben hat über ihre in der Klageerwiderung aufgestellte Behauptung, die Nachbarn der Kläger hätte ihre Pflichten aus dem Vergleich vom 26.05.1999 erfüllt und aufgrund der von diesen veranlassten Arbeiten sei die Treppe auf dem klägerischen Grundstück standsicher. Sie, die Beklagten, könnten sich im Regressprozess – an Stelle der Eheleute X – auf den Erfüllungseinwand berufen, um so die Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit der Kläger nachzuweisen. Die Kläger hätten bei der Entscheidung über die Annahme des am 20.04.2011 vor dem 12. Zivilsenat auf Widerruf geschlossenen Vergleichs in Rechnung stellen müssen, dass ihnen materiell das Verfahren nach § 887 ZPO nicht mehr zur Verfügung stand, und als verständige Prozesspartei den Vergleich annehmen müssen.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 28.08.2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil im Umfang der Verurteilung. Dabei heben sie hervor, dass die Beklagten während des Klageverfahrens zu 1 O 188/10 LG Arnsberg = 12 U 141/10 OLG Hamm nie der Einschätzung der Kläger entgegengetreten seien, die Nachbarn X hätten ihre Sanierungspflichten noch nicht erfüllt. Nicht zuletzt habe der Beklagte zu 1) selbst das Klageverfahren empfohlen und seinen Rat zum Abschluss des Vergleichs nicht damit begründet, dass deshalb Prozessrisiken bestünden, weil der amtsgerichtliche Vergleich vom 26.05.1999 erfüllt sein könnte. Tatsächlich sei die Verpflichtung der Eheleute X aus dem Vergleich bis jetzt nicht erfüllt.
II.
Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, weil nach einstimmiger Überzeugung die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Die Berufung, mit der die Beklagten sinngemäß die vollständige Aufrechterhaltung des klageabweisenden Versäumnisurteils vom 10.07.2015 begehren, ist offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 7.316,49 € nebst Zinsen verurteilt.
Der Anspruch folgt aus den §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. § 128 HGB analog.
Die Beklagten, handelnd durch den sachbearbeitenden Beklagten zu 1), haben in Zusammenhang mit der Erhebung der Klage in dem Verfahren 1 O 188/10 LG Arnsberg und der Einlegung der Berufung zu 12 U 141/10 OLG Hamm ihre anwaltlichen Pflichten verletzt.
Sie hätten eine Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 26.05.1999 in Betracht ziehen und die Kläger darauf hinweisen müssen, dass wegen der zweifelhaften Anspruchsvoraussetzungen kaum Aussichten bestanden, mit der Zahlungsklage durchzudringen. Mit ihrer Berufung erheben die Beklagten gegen die landgerichtlichen Feststellungen zu den anwaltlichen Versäumnissen bei der Rechtsprüfung und -beratung keine Einwände.
Es begegnet auch keinen durchgreifenden Zweifeln, dass die Kläger bei pflichtgemäßer anwaltlicher Beratung davon abgesehen hätten, die Klage auf Schadensersatzzahlung und auf Gestattung, das Nachbargrundstück zu betreten, zu erheben und das Begehren über zwei Instanzen zu verfolgen.
Die Höhe des mit der Regressklage geltend gemachten Kostenschadens ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.
Die Berufung wiederholt ohne Erfolg den Einwand des Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 2 BGB. Die Kläger waren nicht zur Geringhaltung des Kostenschadens gehalten, den vom 12. Zivilsenat vorgeschlagenen und vom Beklagten zu 1) empfohlenen Vergleich mit den Eheleuten X anzunehmen bzw. nicht zu widerrufen.
Die Berufungsrüge, das Landgericht habe es versäumt, im Wege der Beweisaufnahme zu klären, ob die Eheleute X durch die von diesen veranlassten Baumaßnahmen ihre Pflichten aus dem Vergleich vom 26.05.1999 erfüllt haben, geht fehl.
Für die Feststellung eines Verstoßes gegen die Obliegenheit zur Schadensminderung kommt es maßgeblich auf den Kenntnisstand der Kläger im Zeitpunkt der Entschließung über die Annahme des Vergleichs an. Entscheidend ist, ob es aus der Sicht einer verständigen, sorgfältig handelnden Person in der Situation der Kläger und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zumutbar gewesen wäre, sich auf den Vergleich einzulassen, um den (Kosten-)Schaden nicht größer werden zu lassen.
Davon ist nicht auszugehen. Mit Abschluss des Vergleichs wären sämtliche Ansprüche der Kläger aus Anlass der von den Eheleuten X durchgeführten Vertiefungsarbeiten erledigt gewesen; denn der Vergleich sah eine umfassend zu verstehende Abgeltungsklausel vor. Ob der vorgesehene Zahlbetrag von 3.500 € auskömmlich gewesen wäre, um die Arbeiten fachgerecht abzuschließen, war in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, d.h. vor Ablauf der Widerrufsfrist am 04.05.2011, ungeklärt. Dabei bestand sowohl die Möglichkeit, dass der erforderliche Kostenaufwand hinter dem Betrag zurückbleiben würde, als auch die Möglichkeit, dass die Kosten den Betrag übersteigen würden.
Ohne Abschluss des Vergleichs blieb den Klägern die Möglichkeit, die restlichen Arbeiten von den Eheleuten X einzufordern und ggfls. im Wege der Vollstreckung aus dem Vergleich gemäß § 887 ZPO vorzugehen. Dabei war zwischen den Nachbarn gar nicht streitig, dass mit den von der Fa. Z ausgeführten Injektionsarbeiten die Sanierung noch nicht abgeschlossen, sondern jedenfalls noch landschaftsgärtnerische Arbeiten erforderlich waren, um dem Vergleich vom 26.05.1999 zu genügen. So hatten die Eheleute X bereits in dem Schreiben vom 27.10.2008 ausgeführt, dass mit den Arbeiten der Fa. Z (nur) der erste Schritt der Sanierung abgeschlossen sei und weitere Arbeiten im Bereich der Treppenanlage durch die Fa. Y folgen sollten. Die Nachbarn stritten – und streiten offenbar – nur um den Umfang der noch ausstehenden Arbeiten.
Vor dem Hintergrund war die Entscheidung über die Annahme des Vergleichs eine Frage des Abwägens von Vor- und Nachteilen.
Jedenfalls sollte die Vergleichssumme nicht dazu dienen, die Kostennachteile, die den Klägern aus dem laufenden Prozess zu erwachsen drohten, auszugleichen. Im Verhältnis zu den Beklagten wären die Kläger deshalb allenfalls dann gehalten gewesen, zur Geringhaltung des drohenden Kostenschadens den Vergleich mit den Eheleuten X zu schließen, wenn die Beklagten sie von Mehrkosten freigestellt hätten. Dazu hätten nicht nur die Kosten gehört, die bei der vorgesehenen Kostenaufhebung auf die Kläger entfielen, sondern auch etwaige den Betrag von 3.500 € übersteigende Mehrkosten, für den Fall, dass solche bei der Fertigstellung der Arbeiten an der Außentreppe entstehen würden. Eine solche Freistellung stand seinerzeit aber nicht im Raum.
Deshalb lässt es sich nicht als Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB werten, dass sich die Kläger gegen die gütliche Einigung mit ihren Nachbarn entschieden haben.