Berufung: Rubrumberichtigung und Streitwertfestsetzung; interne Kostenausgleichsvereinbarung ohne Wirkung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Hamm berichtigt das Rubrum eines Senatsurteils nach §319 Abs.1 ZPO und setzt den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000 DM fest. Eine nach der Urteilsverkündung behauptete interne Vereinbarung der Beklagten, einen Mitbeklagten von Kosten freizustellen, beeinflusst das nach außen auftretende Kosteninteresse nicht. Die nachträgliche Berücksichtigung einer internen Freistellungsabrede zur Herabsetzung des Streitwerts oder Kostenrisikos wird abgelehnt, da sie eine einseitige Risikoverlagerung ermöglichen würde.
Ausgang: Berichtigung des Rubrums und Festsetzung des Streitwerts; nachträgliche interne Kostenzusage bleibt ohne Einfluss auf Kosteninteresse und Streitwert
Abstrakte Rechtssätze
Ein im Urteil offenbar falsch angegebenes Aktenzeichen kann gemäß § 319 Abs. 1 ZPO durch Berichtigung berichtigt werden.
Das Berufungsgericht hat den Streitwert für das Berufungsverfahren festzusetzen; die Festsetzung kann den Kostenfolgen des Verfahrens zugrunde gelegt werden.
Eine interne Vereinbarung zwischen mehreren Beteiligten, einen Beteiligten von den Kosten des Rechtsstreits freizustellen, wirkt sich nicht auf dessen nach außen erkennbares Kosteninteresse und damit auf die Streitwertbemessung aus.
Die nachträgliche Berücksichtigung interner Freistellungsabreden zur Herabsetzung des Streitwerts oder des Kostenrisikos ist unzulässig, weil sie es dem Beteiligten ermöglichen würde, das Prozess- und Kostenrisiko im Nachhinein einseitig zu reduzieren.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 6 O 647/99
Tenor
1. Das Senatsurteil vom 22. November 2001 wird dahin berichtigt, dass im Rubrum das Aktenzeichen der 1. Instanz nicht 6 O 647/00 LG Bielefeld sondern richtigerweise 6 O 647/99 LG Bielefeld lautet (§ 319 Abs. 1 ZPO).
2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,- DM festgesetzt.
Die vom Beklagten zu 2.) nach Urteilsverkündung mit Schriftsatz vom 14.12.00 (Bl. 214 ff) behauptete Vereinbarung der Beklagten untereinander, ihn von den Folgen des Rechtsstreites einschließlich der Kosten freizustellen, wirkt sich auf sein im Rechtsstreit verfolgtes und nach Außen zu Tage getretenes Kosteninteresse nicht aus. Die nachträgliche Berücksichtigung einer internen Abrede der Beklagten, den Beklagten zu 2.) von den Kosten des Rechtsstreites freizustellen, würde im Ergebnis bewirken, dass es der Beklagte zu 2.) in der Hand hätte, den Streitwert und damit auch das Kostenrisiko im Falle des Unterliegens – wie hier – für sich nachträchlich herabzusetzen. Demgegenüber hätte die Klägerin beim Obsiegen des Beklagten zu 2.) dessen Kosten in voller Höhe ersetzen müssen und somit ein höheres Kostenrisiko getragen.