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Oberlandesgericht Hamm·28 U 147/99·03.11.1999

PKH abgelehnt: Keine Ersatzpflicht des Anwalts für Mehrkosten eines Abstammungsprozesses

ZivilrechtSchuldrecht (Anwaltshaftung)Familienrecht (Abstammungsrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozeßkostenhilfe für die Berufung in einem Regressprozess wegen verspäteter Einreichung einer Anfechtungsklage zur Feststellung der Nichtvaterschaft. Das OLG Hamm wies den PKH-Antrag zurück, weil die Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Beklagten sind nicht zum Ersatz der entstandenen Mehrkosten verpflichtet; ein allgemeines Prozeßrisiko fällt nicht in den Schutzbereich des Anwaltsvertrags.

Ausgang: Antrag auf Prozeßkostenhilfe des Klägers zurückgewiesen; Berufung ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, Beklagte nicht ersatzpflichtig für Prozessmehrkosten

Abstrakte Rechtssätze

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Allein der ursächliche Zusammenhang zwischen anwaltlicher Pflichtverletzung und entstandenem Schaden reicht für Ersatzansprüche nicht aus; der Schaden muss dem Anwalt zurechenbar sein.

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Bei der Auslegung des Anwaltsvertrags ist zu berücksichtigen, dass dieser auf den Schutz berechtigter vermögensrechtlicher Interessen zielt, nicht auf die Übernahme des allgemeinen Prozeßrisikos.

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Prozessmehrkosten, die Ausdruck eines allgemeinen Lebens- oder Prozeßrisikos sind, gehören nicht zum ersatzfähigen Schadensbereich der Anwaltshaftung.

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Ein Ersatzanspruch des Mandanten scheidet aus, wenn sich im Folgeprozeß ergibt, dass der Mandant materiell-rechtlich keinen Anspruch gegen die Gegenpartei gehabt hätte.

Relevante Normen
§ 90, 91 BSHG§ 1600 l BGB§ 93c Abs. 2 ZPO§ 114, 119 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 8 O 191/98

Tenor

Der Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers und Berufungsklä-gers vom 06.08.1999 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I.

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Durch Urkunde des Jugendamtes der Stadt Hagen vom 4. September 1995 erkannte der Kläger die Vaterschaft für die am 17. Juli 1995 nichtehelich geborene J-L C an. Nachdem das Sozialamt der Stadt Hagen die Unterhaltsansprüche gem. §§ 90, 91 BSHG auf sich übergeleitet hatte, beauftragte der Kläger im Januar 1996 die Beklagten, um gegen sein Vaterschaftsanerkenntnis vorzugehen. Die Beklagten erhoben eine allgemeine Feststellungsklage statt der Anfechtungsklage gem. § 1600 l BGB. Mit Schriftsatz vom 24.02.1997 erhoben sie erneut Klage beim Amtsgericht Hagen mit dem Antrag, festzustellen, daß das Kind J-L C nicht das Kind des Klägers sei. Durch Beschluß vom 22. Juli 1997 wies das Amtsgericht Hagen den Antrag auf Prozeßkostenhilfe zurück, weil die Jahresfrist des § 1600 h BGB versäumt sei.

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Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegen die Beklagten zunächst Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn von den Unterhaltsansprüchen der J-L C und der Mutter T C freizustellen. Das in erster Instanz eingeholte Blutgruppengutachten vom 06.04.1999 hat eine statistische Plausibilität von 99,97 % für die Vaterschaft des Klägers ergeben und diese als praktisch erwiesen bezeichnet. Der Kläger akzeptiert das Ergebnis des Gutachtens, verlangt von den Beklagten aber nunmehr den Ersatz derjenigen Rechtsanwaltskosten, die ihm bis zum Eingang des Abstammungsgutachtens im vorliegenden Rechtsstreit entstanden sind. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 6.481,15 DM gerichtete Klage abgewiesen, da sich in dem geltend gemachten Schaden das übliche Prozeßrisiko verwirklicht habe, das zum allgemeinen Lebensrisiko gehöre und vom Schutzbereich des Anwaltsvertrages nicht umfaßt werde.

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Der Kläger macht mit der Berufung geltend, daß er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Anfechtungsprozesses lediglich die Kosten nach einem Regelstreitwert von 4.000,00 DM im Rahmen des § 93 c Abs. 2 ZPO hätte tragen müssen, d.h. u.a. 960,25 DM Anwaltskosten. In dem aufgrund der Pflichtverletzung erforderlich gewordenen Regreßprozeß habe die Abstammungsfrage nach einem Streitwert von 80.000,00 DM geklärt werden müssen, wodurch ihm zusätzliche Anwaltskosten in Höhe von 3.366,55 DM entstanden seien.

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II.

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Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 114, 119 ZPO). Die Beklagten sind zum Ersatz der in diesem Prozeß entstandenen Mehrkosten gegenüber einem Abstammungsprozeß gem. § 1600 l BGB nicht ersatzpflichtig.

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Die Beklagten haben durch die verspätete Einreichung der Anfechtungsklage gem. § 1600 l BGB ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag zwar verletzt, aber die dem Kläger durch die weitere Rechtsverfolgung gegen die Beklagten entstandenen Mehrkosten sind ihnen nicht zuzurechnen. Allein das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen einer Pflichtverletzung und einem Schaden reicht nicht aus, um den Schaden dem Schädiger anzulasten. Maßgeblich ist, ob der Schaden dem Anwalt zugerechnet werden kann (vgl. Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 6. Aufl., Rdn. I 220). Welche Schadensfolgen der Vertragspartner bei Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu tragen hat, ist durch Vertragsauslegung zu ermitteln. Zweck des Anwaltsvertrages ist es fast stets, die Vermögensinteressen des Mandanten umfassend zu schützen, nicht jedoch, ihm das zum allgemeinen Lebensrisiko gehörende Prozeßrisiko des Regreßprozesses abzunehmen (vgl. Borgmann/Haug, Anwaltshaftung, 3. Aufl., § 27 Rdn. 31 und 32).

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Die Verpflichtung des Anwalts, den sichersten Weg einzuschlagen, sollte den Mandanten davor schützen, in eine rechtlich oder tatsächlich zweifelhafte Lage zu geraten, die das Risiko begründet, daß berechtigte Rechtspositionen nicht erfolgreich durchgesetzt werden können (BGH NJW 1993, 2797, 2799). Die Beschränkung, daß vom Schutzbereich nur die Durchsetzung berechtigter Positionen umfaßt wird, folgt aus dem allgemeinen Grundsatz des Schadensrechts, wonach niemand im Wege des Schadensersatzanspruches mehr verlangen kann, als das, worauf er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung Anspruch gehabt hätte (BGH NJW 1987, 3255 f.). Stellt sich im Anwaltshaftungsprozeß heraus, daß die unterlegene Partei den Vorprozeß materiell-rechtlich zu Recht verloren hat, kann bei wertender Betrachtung der durch Anwaltsverschulden verursachte Verlust eines Rechtsstreites und die daraus entstandenen Schadensfolgen nicht als Schaden im Rechtssinne angesehen werden (vgl. BGH a.a.O.). Geschützt ist nämlich nicht die bloße Möglichkeit der Klärung einer Rechtsfrage - hier der Abstammung - in einem Prozeß, der preiswerter als der Anwaltshaftungsprozeß ist, sondern lediglich eine berechtigte Rechtsposition gegen einen Dritten, deren Wahrung und Durchsetzung Inhalt des Anwaltsvertrages ist. Anderenfalls müßte man dem Mandanten stets den Ersatz der Mehrkosten des Anwaltshaftungsprozesses auf Kosten des schuldhaft handelnden Anwalts zubilligen, auch wenn sich in dem Folgeprozeß aufgrund weiterer und teurerer Erkenntnismittel, wie z.B. besserer und umfangreicherer Untersuchungsmöglichkeiten wegen Fortschritts der Wissenschaft, ergibt, daß ihm von vornherein materiell kein Anspruch zugestanden hat. Damit würde aber das allgemeine Prozeßrisiko vom Mandanten auf den seine Pflichten schuldhaft verletzenden Rechtsanwalt verlagert, obwohl es sich um eine Schadensfolge handelt, die nicht mehr vom Vertragszweck des auf Schutz der rechtmäßigen Vermögensinteressen gerichteten Anwaltsvertrages umfaßt ist.