Berufung zur Rückabwicklung wegen angeblichem Nikotingestank bei Gebrauchtwagen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Rückabwicklung und Schadensersatz wegen angeblichen Nikotingeruchs eines Gebrauchtwagens; das Landgericht hatte die Ansprüche überwiegend abgewiesen. Das OLG weist die Berufung zurück und bestätigt die Entscheidung. Entscheidungsbegründend waren Beweislosigkeit des Mangels, die Pflicht zur Mitwirkung bei der Begutachtung und der Vorrang des Gewährleistungsrechts vor Aufklärungsansprüchen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Arnsberg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Bei Klagehäufung muss die Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 ZPO für jeden geltend gemachten Anspruch gesondert substantiiert werden; fehlt dies, ist die Berufung insoweit unzulässig.
Zur Geltendmachung eines Rückgewähranspruchs wegen Sachmängeln muss der Kläger beweisen, dass ein Sachmangel gemäß § 434 Abs. 1 BGB bereits bei Gefahrübergang vorlag; ohne sachverständige Feststellung oder hinreichende Mitwirkung des Klägers ist der Mangel nicht nachgewiesen.
Bei Gebrauchtfahrzeugen gehören gewöhnliche Gebrauchsspuren und gegebenenfalls Rückstände von Tabakkonsum zur üblichen Beschaffenheit; nur Abweichungen, die das normale Maß der Nutzung überschreiten, begründen einen Sachmangel.
Das Gewährleistungsrecht hat grundsätzlich Vorrang vor deliktischen oder aus der vorvertraglichen Informationspflicht resultierenden Schadensersatzansprüchen; Ansprüche aus vorvertraglicher Aufklärungspflicht sind nur ausnahmsweise subsidiär geltend zu machen.
Verweigert der Kläger ohne nachvollziehbaren Grund die Mitwirkung an der sachverständigen Begutachtung des streitgegenständlichen Fahrzeugs, kann ihm dies den Erfolg der Mangelbehauptung versagen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, I-4 0 555/14
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
II..
Die Berufung hat keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist bereits unzulässig, soweit es sich gegen die - als derzeit unbegründet erfolgte - Abweisung des mit dem Klageantrag zu 4. hilfsweise geltend gemachten Anspruchs auf Mängelbeseitigung richtet.
Die Berufung enthält keine auf diesen Anspruch bezogene Begründung im Sinne der § 520 Abs. 3 Nr. 2-4 ZPO. Bei einer Klagehäufung bedarf es aber einer Begründung für jeden prozessualen Anspruch (Zöller-Heßler, 31. Aufl., § 520 ZPO Rn 27 m.w.N.).
2. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
a) Der Kläger kann von der Beklagten nicht Zahlung von 9.688,50 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs verlangen.
aa) Es bestehen schon Zweifel an der Aktivlegitimation des Klägers zur Geltendmachung des gewährleistungsrechtlichen Rückgewähranspruchs.
Gemäß Ziff. 2.3. der zur Akte gereichten Darlehensbedingungen des vom Kläger zur Finanzierung des Fahrzeugkaufpreises mit der O. Bank geschlossenen Kreditvertrags tritt der Darlehensnehmer die Ansprüche wegen Fahrzeugmängeln im Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrags an die Bank ab.
Ob diese Klausel die vorliegende Konstellation umfasst, kann offen bleiben.
Die Voraussetzungen der §§ 346, 323, 437 Nr. 2, 434 BGB für einen wirksamen Vertragsrücktritt des Klägers lassen sich nicht feststellen.
Der Kläger ist mit seiner Behauptung, das streitgegenständliche Fahrzeug habe im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, d.h. bei Übergabe, einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB aufgewiesen, beweisfällig geblieben.
Es lässt sich nicht feststellen, dass das verkaufte Fahrzeug nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem Gebrauchtfahrzeug der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art des Fahrzeugs erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).
Dabei gehören gewöhnliche Gebrauchsspuren zur Normalbeschaff_enheit eines Gebrauchtfahrzeugs; darunter können Verschmutzungen, Abnutzungen und auch Gerüche aus früherer Nutzung, einschließlich Ein- und Auswirkungen durch Reinigungsvorgänge, fallen. Diese Gebrauchsspuren dürfen aber kein Ausmaß haben, welches über das Normalmaß einer Fahrzeugnutzung hinausgeht. Im Übrigen kann ein Käufer, der ein Gebrauchtfahrzeug von einem KfzHändler erwirbt, regelmäßig erwarten, dass das Fahrzeug - soweit erforderlich - vor der Übergabe einer fachgerechten Innenreinigung unterzogen worden ist. Eine solche Fahrzeugaufbereitung ist heute üblich. Allerdings muss der Käufer eines Gebrauchtfahrzeugs - insbesondere dann, wenn es wie hier mit einem Raucherpaket ausgestattet ist - mit Rückständen von Tabakkonsum bzw. von einer Innenreinigung rechnen und diese hinnehmen, soweit der Zustand nicht vom üblichen Zustand vergleichbarer Fahrzeuge abweicht.
Der Kläger hat den Beweis, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in diesem Sinne negativ von der geschuldeten Beschaffenheit abweicht, nicht erbracht, sondern die seinerseits erforderliche Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verweigert. Er war nicht bereit, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen das Fahrzeug zum Zwecke einer Untersuchung vorzuführen, ohne dass hierfür ein nachvollziehbarer Grund auszumachen ist. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Eignung und Fachkunde des beauftragten Sachverständigen T.. Ohne eine sachverständige Begutachtung des konkreten Fahrzeugzustandes lässt sich der vom Kläger behauptete Mangel nicht feststellen.
Danach kommt es auf die weiteren Rücktrittsvoraussetzungen nicht an.
bb) Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf den Gesichtspunkt der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 BGB) stützen.
Abgesehen von dem grundsätzlichen Vorrang des Gewährleistungsrechts hat der Kläger eine vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der Vorbesitzer des mit einem Raucherpaket ausgestatteten Fahrzeugs in dem Wagen geraucht habe.
b) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs teilt das Schicksal des unbegründeten Rückabwicklungsverlangens.
c) Der Antrag auf Feststellung der Pflicht der Beklagten, dem Kläger den aus der vorzeitigen Darlehensrückzahlung entstehenden Schaden zu ersetzen, ist schon deshalb unschlüssig, weil die Rückabwicklung des Kaufs nicht die vorzeitige Darlehenstilgung notwendig macht. Darauf, dass im Fall des wirksamen Rücktritts vom Kauf bei einem Verbundgeschäft die Darlehensabwicklung zwischen der Bank und der Verkäuferin zu erfolgen hat, ist der Kläger hingewiesen worden. Im Übrigen fehlt es - wie ausgeführt - ohnehin an den Voraussetzungen für eine Rückabwicklung des Kaufs.
d) Der Kläger hat mit der Berufung auch keinen neuen Sachverhalt vorgetragen, aus dem sich ergibt, dass ihm nun der vom Landgericht als derzeit unbegründet abgewiesene Anspruch auf Mängelbeseitigung zuzuerkennen ist. Hierzu genügt insbesondere nicht, dass es in der Berufungsschrift heißt, vorsorglich werde die Beklagte zur Beseitigung des Nikotingeruchs im streitgegenständlichen Pkw aufgefordert. Dass der Kläger nunmehr bereit ist, die seinerseits erforderliche Mitwirkung an Nacharbeiten durch die Beklagte zu erbringen, geht daraus nicht hervor. Abgesehen davon lässt sich ohnehin eine Nachbesserungspflicht der Beklagten nicht feststellen, weil der Kläger die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs nicht bewiesen hat.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).