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Oberlandesgericht Hamm·28 U 116/07·26.03.2008

Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO: Kosten der Anschlussberufung trägt Berufungsklägerin

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte (Berufungsklägerin) hatte Berufung eingelegt; das Oberlandesgericht hat die Berufung gemäß Hinweis nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Entscheidend war, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hatte und keine entscheidenden Gegenargumente vorgetragen wurden. Das Gericht ordnete die Kosten der Berufung und der zulässig erhobenen Anschlussberufung der Berufungsklägerin zu. Als Rechtsgrundlage dienten § 97, § 522 und § 524 ZPO sowie Rechtsprechung des BGH.

Ausgang: Berufung zurückgewiesen; Berufungsklägerin trägt die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anschlussberufung verliert durch die Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.

2

Bei Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO können dem Unterlegenen nach § 97 ZPO die Kosten einer zuvor zulässig erhobenen Anschlussberufung auferlegt werden.

3

Ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO rechtfertigt keine günstigere Kostenverteilung zugunsten des Berufungsführers gegenüber einer Rücknahme der Berufung, sofern dieser keine erheblichen Einwendungen gegen die beabsichtigte Zurückweisung vorträgt.

4

Die Rechtsprechung des BGH, die die Aufteilung der Kosten bei Wirkungsloswerden eines Rechtsmittels erlaubt, gilt auch für Fälle der Zurückweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO; dem steht der frühere Nichtannahmefall (§ 554b ZPO a.F.) nicht entgegen, weil § 522 ZPO ein abweichendes Hinweisverfahren regelt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2, 524 Abs. 4 ZPO§ 522 Abs. 2 ZPO§ 97 ZPO§ 522 II ZPO§ 524 IV ZPO§ 554b ZPO a. F.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 4 O 501/06

Leitsatz

Der Berufungskläger trägt die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung in der Regel auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen wird. BGHZ 80, 146 ff steht nicht entgegen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten vom 09.08.2007 gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27.06.2007 wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung zu tragen.

Gründe

2

1.

3

Die Berufung ist unbegründet.

4

Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgericht nicht erfordert. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 05.02.2008 Bezug genommen.

5

2.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Beklagte hat auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen.

7

Infolge der Zurückweisung der Berufung nach § 522 II ZPO verliert die Anschlussberufung gemäß § 524 IV ZPO ihre Wirkung. Nach ständiger Rechsprechung des Bundesgerichtshofs sind einem Berufungskläger die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussberufung aufzuerlegen, wenn diese nach § 524 IV ZPO durch eine Rücknahme der Berufung wirkungslos geworden ist (BGH, NJW-RR 2007, 786 f i BGH, FamRZ 2006, 619 f.). Diese Kostenregelung gilt auch dann, wenn die Berufung nach einem Hinweis gemäß § 522 II ZPO zurückgenommen wird (BGH, FamRZ 2006, 619 f).

8

Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, den Berufungsführer im Vergleich zu einer Berufungsrücknahme kostenrechtlich in den Fällen besser zu stellen, in denen er es nach einem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit seiner Berufung auf eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 522 II ZPO ankommen lässt (ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, MDR 2003, 1251; OLG Celle, MDR 2004, 592; OLG Köln, OLGR 2004, 397 f; Ludwig, MDR 2003, 670 f; Hülk/Timme, MDR 2004, 14 f; a.A. OLG Dresden, MDR 2004, 1386 ff; OLG Düsseldorf, MDR 2003; 288 f; OLG Brandenburg, MDR 2003, 1261; OLG Celle, MDR 2003, 2755). Durch den Hinweis gemäß § 522 II ZPO soll dem Berufungsführer gerade auch die Möglichkeit eröffnet werden, aus Kostengründen das Rechtsmittel zurückzunehmen (ebenso OLG Köln,a.a.O.). Nutzt der Berufungskläger diese Möglichkeit nicht und trägt er des Weiteren gar keine oder zumindest nach einstimmiger Auffassung des Senates keine entscheidenden Argumente gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung vor, ist es in einem Regelfall wie hier unbillig, ihn bezogen auf die Kosten der Anschlussberufung gegenüber dem Fall einer Berufungsrücknahme zu bevorzugen.

9

Dieser Beurteilung steht nicht die Entscheidung des Großen Senates des Bundesgerichtshofes zur Kostenverteilung im Falle der Nichtannahme der Hauptrevision nach § 554 b ZPO a. F. entgegen (BGHZ 80, 146 ff). Denn das Verfahren nach § 522 ZPO weicht bereits insoweit von dem früheren Revisionsannahmeverfahren ab, als auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür, verbunden mit einer Frist zur Stellungnahme, hingewiesen werden muss (§ 522 II ZPO).