Kfz-Internetauktion: Neuer Kaufvertrag mit Drittem schließt Rückabwicklung durch Höchstbieter aus
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Rückabwicklung eines über eine Internetauktion geschlossenen Motorradkaufs wegen behaupteter Sachmängel. Das OLG Hamm verneinte einen Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323, 346, 434 BGB, weil der Online-Kaufvertrag zwar zustande kam, aber nicht vollzogen wurde. Stattdessen sei bei Abholung ein neuer, schriftlicher Kaufvertrag mit dem Bruder des Klägers als Käufer (inkl. Preisnachlass) geschlossen und vollzogen worden. Der Kläger sei daher für vertragliche Rückabwicklungsansprüche nicht aktivlegitimiert; auf Mängelfragen komme es nicht an.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung des Rückabwicklungsbegehrens zurückgewiesen (fehlende Aktivlegitimation).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angebot im Rahmen einer Internetauktion richtet sich als verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen, der innerhalb der Laufzeit das höchste Gebot abgibt; mit dem Höchstgebot kommt der Kaufvertrag zustande.
Ein fehlendes Erklärungsbewusstsein hindert die Wirksamkeit einer Willenserklärung nicht, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden konnte, dass sein Verhalten als Erklärung verstanden wird; ein nicht erkennbarer Bindungswillevorbehalt ist unbeachtlich (§ 116 BGB).
Wird bei Übergabe der Kaufsache ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen, der den Käufer austauscht und weitere Konditionen (z.B. Preisnachlass) ändert, kann darin der Abschluss eines neuen bzw. modifizierten Kaufvertrags liegen, der den zuvor online geschlossenen Vertrag ersetzt, soweit die Parteien dies so vollziehen.
Trägt eine abholende Person ihre eigenen Personalien in den schriftlichen Kaufvertrag ein und unterzeichnet ohne Vertretungszusatz, darf der Verkäufer dies regelmäßig als Abschluss eines Kaufvertrags mit dieser Person verstehen, wenn keine gegenteiligen Umstände erkennbar sind.
Fehlt dem ursprünglichen Höchstbieter aufgrund Abschlusses und Vollzugs eines Kaufvertrags mit einem Dritten die Käuferstellung, ist er für vertragliche Gewährleistungs- und Rückabwicklungsansprüche aus dem Kaufvertrag nicht aktivlegitimiert.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 7 O 222/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.07.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
Rubrum
Gründe
A.
Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO verzichtet.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückgabe und Rückübereignung des streitbefangenen Motorrades X Zug um Zug gegen Rückzahlung von 7.000 € aus den §§ 437 Nr. 2, 323,346,434 BGB.
Die Parteien haben zwar am 23.08.2009 einen Kaufvertrag über das Motorrad geschlossen. Dieser ist aber nicht vollzogen worden. Am 01.09.2009 ist vielmehr ein neuer Kaufvertrag über das streitbefangene Motorrad geschlossen und vollzogen worden, der als Käufer den Bruder des Klägers, den ZeugenL, aufweist.
In Bezug auf den mit der Klage geltend gemachten vertraglichen Rückabwicklungsanspruch ist der Kläger daher nicht (mehr) aktiv legitimiert.
I.
Zwischen den Parteien ist am 23. August 2009 im Rahmen der auf Initiative des Beklagten geschalteten Internet-Auktion auf F ein wirksamer Kaufvertrag über das streitbefangene Motorrad zu Stande gekommen.
Indem der Beklagte – was im vorliegenden Verfahren nicht streitig ist - die X auf F zur Versteigerung anbieten und die Internet-Auktion von seinem Bekannten K starten ließ, gab er ein verbindliches Verkaufsangebot ab, das sich an den richtete, der innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgeben würde (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteil vom 03.11.2004 in NJW 2005,53; Reinking/Eggert: Der Autokauf, 12. Auflage, Rn. 2420 m.w.N.).
Dies war der Kläger, der das Angebot des Beklagten mit seinem Höchstgebot über 7.100 € angenommen hat.
Dass der Beklagte nach seiner Schilderung vor dem Senat rechtsirrig angenommen hat, das auf seine Initiative bei F gestartete Verkaufsangebot sei nicht rechtsverbindlich bzw. durch das Höchstgebot komme (noch) kein Kaufvertrag zu Stande, ist unerheblich. Eine Willenserklärung liegt trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende – wie hier der Beklagte - bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte ( BGH, Urteil vom 07.11.2001 in NJW 2002,363.). Ein für den Empfänger – im Streitfall: die Personen, die auf das Angebot bei F boten - nicht erkennbarer Vorbehalt des Anbietenden, sich nicht binden zu wollen, ist unbeachtlich (§ 116 BGB).
II.Der wirksam am 23.08.2009 online zu Stande gekommene Kaufvertrag ist allerdings nicht vollzogen worden.
Es wurde vielmehr am 01.09.2009 ein neuer Kaufvertrag über das Motorrad geschlossen, der auf Käuferseite nicht den Kläger, sondern dessen Bruder, den Zeugen L, ausweist. Dieser Vertrag wurde sodann vollzogen.
1.
Dass am 01.09.2009 zwischen L und dem Beklagten nicht nur – wie der Kläger meint – abwicklungstechnische Details besprochen worden sind und der bereits online abgeschlossene Vertrag unverändert umgesetzt wurde, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass ein schriftlicher Kaufvertrag ausgefüllt und unterzeichnet wurde, der seinem Inhalt nach von dem am 23.08.2009 geschlossenen Vertrag jedenfalls insoweit abwich, als der Vertragspartner auf Käuferseite ausgetauscht wurde. Außerdem wurde am 01.09.2009 ein Nachlass auf den Kaufpreis von 100 € vereinbart.
Angesichts dessen überzeugt die vom Kläger vertretene Annahme, sein Bruder habe am 01.09.2009 nur „tatsächliche Handlungen in Vollzug des F-Kaufvertrages“ vorgenommen, nicht.
2.
Dass der Bruder des Klägers nach dessen Vortrag mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages keine eigene Willenserklärung abgeben und auch nicht als Vertreter des Klägers einen (modifizierten) Vertrag schließen wollte, ist im Ergebnis ohne Belang. Wie oben bereits dargestellt wurde, wird - auch ohne dass der Erklärende ein Erklärungsbewusstsein hat - seine Äußerung als Willenserklärung aufgefasst, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Dass der Zeuge L ohne weiteres hätte erkennen können, dass er mit der Eintragung seiner Personalien in den schriftlichen Kaufvertrag und Unterzeichnung der deshalb ihn als Käufer ausweisenden Urkunde eine Willenserklärung abgibt, liegt auf der Hand.
3.
Der Beklagte durfte die Unterzeichnung des Vertrages durch den Zeugen L als auf einen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung auffassen. Das steht nach der Anhörung der Parteien im Senatstermin am 28.04.2016 und der glaubhaften Schilderung des Beklagten zu den Umständen bei Vertragsunterzeichnung am 01.09.2009 fest.
a.
Der Beklagte wusste nach seiner Darstellung, dass der Zeuge L der Bruder des Klägers ist; er befand sich nicht in Zweifel darüber, dass die Person, die am 01.09.2009 bei ihm erschienen war, nicht identisch mit der Person war, die am 23.08.2009 das Höchstgebot bei F abgegeben hatte. Insoweit haben der Beklagte und der Kläger übereinstimmend angegeben, zuvor miteinander telefoniert und dabei vereinbart zu haben, dass nicht der Kläger, sondern sein Bruder das Motorrad abholen werde. Gleichwohl sah der Beklagte sich nicht daran gehindert, mit dem bei ihm erschienenen L zu kontrahieren, da er – so seine nicht widerlegte Schilderung vor dem Senat-annahm, noch keinen rechtsverbindlichen Kaufvertrag mit dem Kläger geschlossen zu haben, sondern erst bei Übergabe des Geldes bzw. des Motorrades durch Unterzeichnung einer entsprechenden Urkunde einen wirksamen Vertrag zu schließen. Angesichts dessen war der Beklagte nach seiner Darstellung offen dafür, mit demjenigen einen Vertrag zu schließen, der dazu bereit sein würde – sei es der Kläger oder sein Bruder L, den der Kläger zu ihm geschickt hatte. Die einem solchen, auf Abschluss eines neuen bzw. modifizierenden Vertrages mit der bei ihm erschienenen Person gerichteten Willens möglicherweise entgegenstehende Vorstellung, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn ein vom Höchstbietenden abweichender Käufer akzeptiert würde, hatte der Beklagte gerade nicht.
In dieser Situation erteilte der Beklagte dem Bruder des Klägers den Hinweis, (nur) derjenige, der urkundlich nachgewiesen Käufer des Fahrzeugs sei, könne es später auch auf seinen Namen anmelden. Als daraufhin der Bruder des Klägers sich selber mit seinen Personalien in den Kaufvertrag eintrug und ohne Vertretungszusatz unterschrieb, anstatt - was unproblematisch möglich gewesen wäre – wenigstens den Namen und die Anschrift des Klägers in die für den Käufer vorgesehene Rubrik einzusetzen und als dessen Vertreter zu unterzeichnen, durfte der Beklagte davon ausgehen, dass Käufer des Motorrades der Bruder des Klägers ist.
Damit war er einverstanden und vollzog den neuen Vertrag durch Übergabe des Motorrades und Entgegennahme des Geldes.
b.
Zweifel an der Richtigkeit der vorstehend wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung des Beklagten ergeben sich nicht. Der Beklagte hat die den äußeren Ablauf des Termins am 01.09.2009 betreffenden Umstände nicht nur vor dem Senat, sondern bereits als Zeuge in dem vom Senat beigezogenen Vorverfahren vor dem Landgericht Offenburg (Az.: 2 O 316/10) wie auch als Partei vor dem Landgericht Dortmund im Termin am 26.09.2012 geschildert. Seine Darstellung ist dabei konstant geblieben, nicht nachvollziehbare Abweichungen oder Widersprüche finden sich in seinen Angaben nicht. Soweit der Beklagte erstmals vor dem Senat ausdrücklich danach befragt worden ist, ob er sich rechtlich durch das Höchstgebot des Klägers gebunden sah und dies verneint hat, spricht gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht, dass nach dem Ende einer Auktion auf F automatisch sowohl der Käufer als auch der Verkäufer informatorisch über den Abschluss des Geschäftes unterrichtet werden und sich also eigentlich nicht in Zweifel darüber befinden können, dass ein verbindlicher Vertrag geschlossen wurde. Denn unstreitig war das Angebot auf F nicht vom Beklagten selber, sondern von seinem Bekannten K geschaltet worden, der auch das F-Konto seiner Ehefrau verwaltete und die Informationen von F nach dem Ende der Auktion erhielt. Dafür, dass Herr K den Beklagten über den Wortlaut der von F versandten Informationen ins Bild gesetzt hätte und der Beklagte deshalb entgegen seiner Darstellung doch von einem verbindlichen Vertragsschluss mit dem Kläger hätte ausgehen müssen, ist nichts ersichtlich oder vorgetragen.
Für die Annahme, dass der Beklagte tatsächlich am 01.09.2009 noch nicht von einem verbindlichen Vertragsschluss ausgegangen ist, spricht ferner, dass das Höchstgebot vom 23.08.2009 und ein ggfls. darin zu sehender Vertragsschluss am 01.09.2009 weder vom Zeugen L, noch von dem Beklagten angesprochen worden ist. Das ist zwischen den Parteien unstreitig; es ist vom Zeugen L bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Offenburg am 31.08.2011 auch ausdrücklich bestätigt worden. Zwischen den Parteien steht im Übrigen nicht in Streit, dass der Beklagte dem Zeugen L den Hinweis erteilte, es bedürfe für die Anmeldung des Motorrades eines schriftlichen Kaufvertrages, der den Anmeldenden als Käufer ausweise. L hat sich zwar bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht Dortmund am 26.09.2012 nicht mehr konkret an den Wortlaut der Unterredung mit dem Beklagten zu diesem Punkt erinnert, aber bestätigt, dass von einer „Unbedenklichkeitserklärung“ und der Notwendigkeit der Vorlage des Kaufvertrages für die Anmeldung des Motorrades die Rede gewesen ist. Dann ist aber nicht zweifelhaft, dass der Beklagte die an seinen Hinweis anknüpfende Reaktion des Zeugen L – die Eintragung seiner eigenen Personalien und die Unterzeichnung des Vertrages durch den Zeugen ohne Vertretungszusatz – dahin verstehen durfte, dass der Zeuge sein Vertragspartner wird.
Auch wenn der Vortrag des Klägers als richtig unterstellt wird, dass L vor Vertragsunterzeichnung noch mit dem Kläger telefonierte und diesen fragte, ob er das Motorrad trotz Lackmängeln am Schutzblech mitbringen solle, führt das zu keiner anderen Wertung. Denn dass der Beklagte den Inhalt des Telefonates nicht nur vollständig mitgehört, sondern auch aus den Gesprächsanteilen des Zeugen L den sicheren Schluss gezogen hat, allein der Kläger sei Käufer der X, kann ohne weitere – hier fehlende - objektivierbare Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Beim Beklagten konnte vielmehr ohne weiteres der Eindruck entstehen, die nachfolgende Vertragsunterzeichnung durch den Bruder des Klägers sei zwischen dem Kläger und dem Zeugen abgesprochen und entspreche dem Willen aller Beteiligten – also auch dem des Klägers.
Dass der Zeuge L nach Darstellung des Klägers mit der Vertragsunterzeichnung eigentlich keine Willenserklärung abgeben wollte, ist– wie oben dargestellt – unbeachtlich.
III.Weil der Kläger nach Allem keinen Anspruch auf Rückabwicklung des – nicht vollzogenen – Kaufvertrages vom 23.08.2009 hat, bedarf es keiner Feststellungen des Senats dazu, ob die streitbefangene X bei Übergabe an den Zeugen L am 01.09.2009 die vom Kläger behaupteten Sachmängel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB aufwies.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711,713.
Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).