Berufung wegen AdBlue‑Vorwürfen nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Münster ein; das OLG Hamm wies die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Der Senat hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos. Eine erstmals gerügte Software mit reduzierter AdBlue‑Einspritzung begründet für das Gericht keine sittenwidrige Pflichtverletzung der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufvertrags; Veröffentlichungen, Update‑Maßnahmen und ein Rückruf durch das KBA sprechen dagegen.
Ausgang: Berufung des Klägers nach § 522 Abs. 2 ZPO mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Berufung kann nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die bloße Behauptung, ein Motor enthielte Software, die die AdBlue‑Eindosierung reduziert, begründet nicht von vornherein die Sittenwidrigkeit des Händler‑ oder Herstellerverhaltens.
Maßnahmen des Herstellers und seiner Rechtsvorgänger (öffentliche Berichte, Entwicklung und Freigabe von Software‑Updates, Rückrufanordnungen) können die Vertrauensgrundlage potenzieller Käufer erschüttern und somit die Annahme einer sittenwidrigen Vertragsbegründung entfallen lassen.
Neue in der Berufungsbegründung vorgebrachte Einwendungen rechtfertigen keine abweichende Entscheidung, wenn sie die bereits dargelegten senatsinternen Gründe nicht substantiiert in Frage stellen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 04 O 219/19
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster, 04 O 219/19, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 15.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Wegen des Sach- und Streitstandes und der zweitinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Senatsbeschluss vom 11.03.2021 Bezug genommen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.03.2021 darauf hingewiesen, dass die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg habe und eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt sei. Hierzu hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06.04.2021 Stellung genommen.
II.
Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor.
1. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Der Senat hat mit Beschluss vom 11.03.2021 im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Berufung des Klägers unbegründet ist. Auf die dortigen Ausführungen wird Bezug genommen. Die vom Kläger hiergegen mit Schriftsatz vom 06.04.2021 erhobenen Einwendungen geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass.
Auch soweit der Kläger nun erstmals rügt, bei dem streitgegenständlichen Motor liege eine Software vor, die eine reduzierte Ad-Blue-Einspritzung veranlasse, kann dahinstehen, ob es sich hierbei um eine unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 handelt.
Auch diesbezüglich fehlt es an der Sittenwidrigkeit des Handelns der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages über das streitgegenständliche Fahrzeug am 01.08.2017. Auch diesbezüglich liegt eine Verhaltensänderung der Beklagten vor, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung das Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger nicht als sittenwidrig erscheinen lässt.
Nach dem bereits im April 2016 veröffentlichten 1. Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem KBA auch mitgeteilt, dass die Harnstoff-Eindosierung (AdBlue) bei Temperaturen unter 17°C Außentemperatur zurückgefahren wird. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dies als erforderlich angesehen, um das Abgasreinigungssystem vor Schäden durch Kristallisation von AdBlue zu schützen und die Freisetzung von Ammoniak zu unterbinden, wie dort im Einzelnen näher ausgeführt wird. Wie bereits im Beschluss vom 11.03.2021 ausgeführt, hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten bereit erklärt, die Wirksamkeit des kombinierten AGR- und SCR-Systems über einen weiten Temperaturbereich bis an seine physikalischen Grenzen in Richtung der künftigen RDE-Anforderungen zu verbessern. Dann folgten – wie im Beschluss vom 11.03.2021 näher ausgeführt - die Pressemitteilung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vom 25.04.2016, die Entwicklung eines Software-Updates sowie dessen Freigabe durch das KBA am 21.02.2017. Der Rückrufbescheid des KBA vom 17.10.2018 sollte sicherstellen, dass alle betroffenen Fahrzeuge dieses Software-Update erhalten.
Diese Angaben und Maßnahmen der Rechtsvorgängerin der Beklagten waren - wie im Beschluss vom 11.03.2021 im Einzelnen ausgeführt -, objektiv geeignet, dem Vertrauen potentieller Käufer von Gebrauchtwagen mit Dieselmotoren der Rechtsvorgängerin der Beklagten in eine vorschriftsmäßige Abgastechnik die Grundlage zu entziehen, diesbezügliche Arglosigkeit also zu beseitigen.
2. Die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen ebenfalls vor, wobei auch insoweit auf die Ausführungen des Senats in dem Beschluss vom 11.03.2021 Bezug genommen werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.