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Oberlandesgericht Hamm·28 U 110/25·30.09.2025

Wiedereinsetzung abgelehnt – Berufung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumen der Berufungsfrist gegen ein erstinstanzliches Urteil. Das OLG verweist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig, weil die Berufung beim zuständigen Oberlandesgericht nicht fristgerecht eingelegt wurde. Die Rechtshängigkeitssperre des § 261 Abs. 3 ZPO hindert die Einlegung einer weiteren Berufung in derselben Sache nicht. Kosten und Streitwert werden der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Wiedereinsetzung zurückgewiesen und Berufung mangels fristgerechter Einlegung beim zuständigen Gericht als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §§ 233 ff. ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt ist und die erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden.

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Die Rechtshängigkeitssperre des § 261 Abs. 3 ZPO bezieht sich auf die anderweitige Klageerhebung und nicht auf die Einlegung einer weiteren Berufung in derselben Streitsache; sie hindert daher nicht grundsätzlich die nachträgliche Einlegung einer Berufung bei dem zuständigen Gericht.

3

Wird ein Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung deshalb nicht fristgerecht eingelegt, ist das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Partei aufzuerlegen, die unterliegt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

5

Hinweise des Gerichts (z. B. Hinweisbeschluss) können prozessuales Verhalten beeinflussen; reagiert die Partei innerhalb gesetzter Frist nicht substantiiert darauf, stärkt dies die Verwerfung des Wiedereinsetzungsantrags.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 1 ZPO§ 27a Abs. 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO§ 233 ff. ZPO§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 261 Abs. 1 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 3 O 390/22

Tenor

Der Antrag der Klägerin vom 25.08.2025 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das am 17.06.2025

verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.671,72 EUR festgesetzt.

In Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung wird der Streitwert für die erste Instanz ebenfalls auf 25.671,72 EUR festgesetzt.

Gründe

1

I.

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemanns unter dem Vorwurf anwaltlicher Pflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch.

3

Das Landgericht Mönchengladbach hat die Klage mit einem dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.06.2025 zugstellten Urteil vom 17.06.2025 abgewiesen. Die Klägerin hat hiergegen zunächst mit Schriftsatz vom 08.07.2025 Berufung bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt. Mit Beschluss vom 28.07.2025, zugestellt am 30.07.2025, ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, diese Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie beim unzuständigen Gericht eingelegt worden sei. Nach der zum 01.07.2025 geltenden Zuständigkeitsregelung sei hierfür das Oberlandesgericht Hamm zuständig. Die Klägerin ist dieser Auffassung mit näheren Ausführungen unter dem 11.08.2025 entgegengetreten. Mit Beschluss vom 20.08.2025 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung als unzulässig verworfen.

4

Sodann hat die Klägerin mit einem am 25.08.2025 beim Oberlandesgericht Hamm eingegangenen Schriftsatz erneut Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist beantragt.

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Zur Begründung hat sie ausgeführt:

6

Sie sei ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert gewesen. Ihr Prozessbevollmächtigter sei bei Einlegung der Berufung bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf davon ausgegangen, dass § 27a Abs. 2 der Zweite Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung so auszulegen sei, dass die Zuständigkeitsänderung nicht gelte, wenn der Rechtsstreit zum Stichtag bereits anhängig gewesen sei und es insoweit nicht auf das Berufungsverfahren ankomme.

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Mit Verwerfung der Berufung durch das Oberlandesgericht Düsseldorf sei die Sperre gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entfallen, so dass anschließend die Berufung beim zuständigen Gericht, verbunden mit dem Wiedereinsetzungsantrag, habe eingelegt werden können. Die Wiedereinsetzung sei auch deshalb gerechtfertigt, weil das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Verstoß gegen die prozessuale Fürsorgepflicht versäumt habe, die Berufungsschrift umgehend im normalen Geschäftsgang an das zuständige Oberlandesgericht Hamm weiterzuleiten; dies hätte vor Ablauf der Berufungsfrist erfolgten können und müssen.

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Zur Glaubhaftmachung bezieht sich die Klägerin auf eine anwaltliche Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten.

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Sie beantragt,

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ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren und

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- sinngemäß: unter Abänderung des angefochtenen Urteils -

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.780,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EBZ seit dem 01.02.2022 zu zahlen,

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sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.375,88 EUR gegenüber den Rechtsanwälten D., M.-Straße XX in XXXXX O. freizustellen,

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und

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an sie 2.891,29 EUR zu zahlen.

18

Der Senat hat mit Beschluss vom 02.09.2025 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuweisen und die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

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Die Klägerin hat hierzu binnen gesetzter Frist nicht Stellung genommen.

20

II.

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1.Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsfrist gemäß den §§ 233ff. ZPO liegen nicht vor.

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Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 02.09.2025 verwiesen, denen die Klägerin nicht entgegengetreten ist.

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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht gehindert gewesen ist, vor der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf über die dort eingelegte Berufung die Berufung gegen dasselbe Urteil bei dem Oberlandesgericht Hamm einzulegen. Entgegen der in der Berufungsschrift vertretenen Auffassung steht dem die ihn § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelte Rechtshängigkeitssperre nicht entgegen. Danach ist es nicht zulässig, während der Dauer der Rechtshängigkeit eine Streitsache anderweitig anhängig zu machen. Bei systematischer Auslegung – unter Einbeziehung des § 261 Abs. 1 ZPO, in dem die Begründung der Rechtshängigkeit durch Erhebung einer Klage geregelt ist, - bezieht sich § 261 Abs. 3 ZPO eindeutig auf eine anderweitige Klageerhebung und nicht auf die Einlegung einer weiteren Berufung in derselben Streitsache.

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2.Weil die Berufung beim hiesigen Oberlandesgericht nicht fristgerecht eingelegt worden ist und der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückzuweisen war, ist das Rechtsmittel gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

25

III.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

27

Der Streitwert beider Instanzen bestimmt sich anhand der Beträge der mit den Anträgen zu 1. und 3. verfolgten Hauptforderungen; der Antrag zu 2. betrifft eine für die Wertfestsetzung unbedeutende Nebenforderung.