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Oberlandesgericht Hamm·28 U 110/25·02.09.2025

Wiedereinsetzung abgelehnt; Berufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiedereinsetzung/ZuständigkeitsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm weist darauf hin, den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zurückzuweisen und die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Entscheidend ist, dass das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei gemäß § 85 II ZPO zuzurechnen ist, weil dieser die Unzuständigkeit des OLG Düsseldorf bei Anwendung gebotener Sorgfalt erkennen konnte. Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 I ZPO war bereits abgelaufen, nachdem der Hinweisbeschluss des OLG Düsseldorf dem Bevollmächtigten zugegangen war. Eine auf objektiv nicht vertretbarer Rechtsunsicherheit gestützte Fristwahrung lag nicht vor.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen; Berufung wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 II ZPO zuzurechnen; eine Fristversäumnis gilt als verschuldet, wenn der Vertreter bei gebotener Sorgfalt die Ursache hätte erkennen müssen.

2

Die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 I ZPO beginnt spätestens dann zu laufen, wenn der Vertreter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch äußere Umstände Gewissheit über die Fristversäumnis erlangen konnte.

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Die Einlegung der Berufung bei einem funktionell unzuständigen Gericht wahrt die Berufungsfrist nur dann, wenn die Zuständigkeitsfrage unklar und mit guten Gründen unterschiedlich zu beurteilen ist.

4

Die fehlerhafte Auslegung klarer landesrechtlicher Zuständigkeitsvorschriften durch den Prozessbevollmächtigten begründet regelmäßig eine Verletzung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht und schließt die unverschuldete Fristversäumnis aus.

Relevante Normen
§ 522 Abs. 2 ZPO§ 233 ZPO§ 234 Abs. 1 ZPO§ 85 Abs. 2 ZPO§ 27a Abs. 2 JuZuVO§ 2 NRWVeröffKonzVO a.F.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 3 O 390/22

Tenor

I.

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungs- einlegungsfrist zurückzuweisen und ihre Berufung gegen das am 17. Juni 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Mönchengladbach gem. § 522 II ZPO als unzulässig zu verwerfen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung zurückgenommen wird, innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung.

Gründe

1

I.

2

Der Antrag der Klägerin, ihr wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückzuweisen und ihre Berufung daher als unzulässig zu verwerfen sein.

3

Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin liegt bereits keine unverschuldete Fristversäumnis iSv § 233 ZPO vor (vgl. zu 1.). Unabhängig davon ist auch die Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 I ZPO nicht gewahrt (vgl. zu 2.).

4

1.

5

Die Klägerin war nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten.

6

Ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich die Klägerin nach § 85 II ZPO zurechnen lassen muss, hatte nach seinem eigenen Vorbringen vor der Einlegung der Berufung beim (unzuständigen) Oberlandesgericht Düsseldorf am 08.07.2025 und vor dem Ablauf der Berufungsfrist am 18.07.2025 von der zweiten Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung Kenntnis.

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Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er dann aber erkennen müssen, dass sich die Vorschrift von § 27a II der Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (JuZuVO), wonach es für Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 anhängig geworden sind, bei der bisherigen Zuständigkeit verbleibt, eben nicht auf Verfahren bezieht, die erstinstanzlich vor dem 01.07.2025 anhängig waren. Denn die Vorschrift von § 27a II JuZuVO regelt ausschließlich die Zuständigkeit für Berufungen und Beschwerden.

8

Der Begriff "Verfahren" kann daher - nur - so verstanden werden, dass hiermit vor dem 01.07.2025 anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren gemeint sind (vgl. - zum identischen Wortlaut von § 2 NRWVeröffKonzVO a.F. - BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZB 75/22, NJW-RR 2023, 1357 ff.).

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat demnach rechtsirrig angenommen, dass die Vorschrift von § 27 II JuZuVO so auszulegen sei, dass es für sämtliche Verfahren, welche vor dem 01.07.2025 in erster Instanz anhängig waren, bei den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen verbleibe. Hiermit ist er den Sorgfaltspflichten, welche von einem ordentlichen Rechtsanwalt üblicherweise zu erwarten sind, nicht gerecht geworden. Von einem Rechtsanwalt, welcher mit der Durchführung eines Berufungsverfahrens beauftragt wird, kann und muss erwartet werden, dass er mit der Materie des Berufungsverfahrens vertraut ist und anhand der Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen und der Einteilung der Gerichtsbezirke in der Regel unschwer das richtige Rechtsmittelgericht feststellen kann (vgl. BGH aaO, Rn. 20, beck-online)

10

2.

11

Unabhängig davon ist zudem nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt. Auch aus diesem Grunde wird der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen sein.

12

Nach § 234 I ZPO muss die Wiedereinsetzung innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt nach § 234 II ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

13

a)

14

"Behoben" ist das Hindernis, wenn entweder der Grund für die Verhinderung oder das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn eine Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter, dessen Verschulden sich die Partei nach § 85 II ZPO zurechnen lassen muss, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten erkennen können und müssen, dass die Frist versäumt ist. Liegen Umstände vor, die Anlass geben, daran zu zweifeln, ob die in Rede stehende Frist eingehalten ist, oder hätten bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache entsprechende Zweifel entstehen müssen, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfragen hierüber Gewissheit hätte erlangt werden können (vgl. BeckOK ZPO/Wendtland, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 234 Rn. 5f, beck-online mwN).

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Wenn ein Rechtsanwalt bei einem unzuständigen Gericht Berufung einlegt, beginnt die Wiedereinsetzungsfrist nach § 234 Abs. 2 ZPO regelmäßig dann zu laufen, wenn das angerufene Gericht auf seine Unzuständigkeit hinweist (BGH Beschl. v. 22.10.2020 – V ZB 45/20, BeckRS 2020, 32872 Rn. 7, beck-online).

16

b)

17

Hieraus ergibt sich, dass die Wiedereinsetzungsfrist nicht gewahrt ist.

18

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin musste bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt spätestens mit Kenntnisnahme des Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf, welcher ihm am 30.07.2025 zugegangen ist, erkennen, dass nicht das Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern das Oberlandesgericht Hamm für die Durchführung des Berufungsverfahrens zuständig ist. Mit diesem Hinweis wurde er auf die Unzulässigkeit der Berufung wegen der Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf hingewiesen. Er hätte hiermit erkennen können und müssen, dass seine Auslegung des Wortlauts von § 27a II der Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz unrichtig war. Ebenfalls musste ihm bei Zugang des Beschlusses auch klar sein, dass eine Weiterleitung der Berufungsschrift vom 08.07.2025 an das Oberlandesgericht Hamm durch das Oberlandesgericht Düsseldorf innerhalb der - zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Beschlusses bereits abgelaufenen - Berufungseinlegungsfrist nicht erfolgt war.

19

c)

20

Er durfte angesichts dessen - insoweit divergiert sein Vortrag in seinem Wiedereinsetzungsantrag zu dem Inhalt des eingereichten Beschlusses des die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.08.2025, wonach er mittlerweile selbst von der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm ausging - auch nicht darauf vertrauen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf das Berufungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO an das Oberlandesgericht Hamm verweisen würde.

21

Zwar kann die Berufungsfrist in Ausnahmefällen auch durch Anrufung des funktionell unzuständigen Berufungsgerichts gewahrt und in solchen Fällen der Rechtsstreit entsprechend § 281 ZPO auf Antrag an das zuständige Gericht verwiesen werden.

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Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Zuständigkeit des Berufungsgerichts für bestimmte Fallgruppen noch nicht höchstrichterlich geklärt ist und man über deren Beantwortung mit guten Gründen unterschiedlicher Auffassung sein kann (vgl. BGH Beschl. v. 22.10.2020 – V ZB 45/20, BeckRS 2020, 32872, beck-online).

23

Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Die Frage, wie der Begriff des "Verfahrens" bzw. der "Anhängigkeit" iSv § 27a II JuZuVO auszulegen ist, ist eindeutig zu beantworten; eine Unsicherheit bestand insoweit nicht (vgl. auch insoweit - zum identischen Wortlaut von § 2 NRWVeröffKonzVO a.F. - BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZB 75/22, NJW-RR 2023, 1357 ff).

24

d)

25

Zum Zeitpunkt der Einlegung der Berufung beim Oberlandesgericht Hamm am 25.08.2025 war die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nach alledem abgelaufen. Da kein zulässiges Wiedereinsetzungsgesuch vorliegt, kann offenbleiben, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Blick auf die von der Klägerin behauptete Verletzung von Fürsorgepflichten durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hätte gewährt werden können (vgl. BGH Beschl. v. 19.09.2017 – VI ZB 37/22, juris Rn. 5 m.w.N.),

26

II.

27

Aus den oben genannten Gründen wird die Berufung der Klägerin wegen verspäteter Berufungseinlegung als unzulässig zu verwerfen sein.