Fortführung des Doktortitels in Partnerschaftsbezeichnung unzulässig – Beschwerde abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten legten Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen ein, wonach die Partnerschaftsgesellschaft den Doktortitel eines ausgeschiedenen Namensgebers nicht weiterführen darf. Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung unter Verweis auf § 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 18 Abs. 2 HGB und einschlägige Rechtsprechung; die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 84 FamFG; der Beschwerdewert wurde auf 5.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen Untersagung der Fortführung des Doktortitels in der Firmenbezeichnung als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 84 FamFG, Beschwerdewert 5.000 €.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Partnerschaftsgesellschaft darf den Doktortitel eines ausgeschiedenen Namensgebers in ihrer Firma nicht fortführen (§ 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 18 Abs. 2 HGB).
Die handelsregisterrechtliche Prüfung nach der Handelsregisterreform 1998 führt nicht zu einer grundsätzlichen Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zur Führung akademischer Titel in Firmenbezeichnungen.
Die Kostenentscheidung in Familiensachen richtet sich nach § 84 FamFG.
Der Beschwerdewert ist nach § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 90 PR 2335
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten vom 19.05.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 19.04.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
1.
Mit zutreffender – vom Senat geteilter - Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Registergericht ausgeführt, dass nach Ausscheiden des den Doktortitel führenden Namensgeber der Partnerschaftsgesellschaft diese den Titel nicht weiterführen kann (§§ 2 II PartGG, 18 II HGB); auch nach der mit der Handelsregisterreform 1998 verbundenen Veränderung der firmenrechtlichen Prüfungskriterien besteht kein Anlass, von der davor ergangenen Rechtsprechung in grundlegender Weise abzuweichen (vgl. OLG Köln, FGPrax 2008, 125; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Aufl. 2014, § 18, Rn. 42 u. 44 f. mwN; Reuschle in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 18, Rn. 61 u. 64 mwN; Heidinger in Münchener Kommentar zum HGB, 4. Aufl. 2016, § 18, Rn. 113 u. 117 mwN; Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 18, Rn. 35).
2.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.