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Oberlandesgericht Hamm·27 W 88/14·30.07.2014

Beschwerde gegen Nicht-Eintragung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zurückgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtRegisterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Zwei Beteiligte (Bauingenieurin, Architektin) beantragten die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in das Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Eintragung mangels gesetzlich vorgegebener Berufshaftpflichtversicherung für diese Berufsgruppen und wegen unvollständiger Versicherungsbescheinigung ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom OLG Hamm zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 PartGG nicht vorliegen und die Berufsbezeichnung im Plural nicht zulässig ist.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts mangels Voraussetzungen für die Eintragung einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung als unzulässig/verworfen zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG setzt voraus, dass für die betreffende Berufsgruppe durch Gesetz eine speziell hierfür vorgesehene Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben ist.

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Allgemeine landesrechtliche Verpflichtungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung genügen nicht ohne Weiteres den Anforderungen des § 8 Abs. 4 PartGG; es bedarf einer gesetzlich im Sinne des § 8 Abs. 4 PartGG vorgesehenen Regelung.

3

Eine Versicherungsbescheinigung muss die Versicherungssumme sowie die der Versicherung zugrunde liegenden berufsrechtlichen Vorschriften enthalten; ist dies nicht erkennbar, erfüllt die Bescheinigung nicht die Anforderungen des § 8 Abs. 4 S.2 PartGG i.V.m. § 113 Abs. 2 VVG.

4

Die Berufsbezeichnung in der Firmenbezeichnung darf im Plural geführt werden, wenn nachgewiesen ist, dass beide Partner den betreffenden Beruf ausüben bzw. in das einschlägige Berufsverzeichnis eingetragen sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG§ 8 Abs. 4 S. 2 PartGG§ 4 Abs. 3 PartGG§ 113 Abs. 2 VVG§ 51a BRAO§ 45a PatAO

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 90 AR 99/14 (1)

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 09.05.2014 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen vom 25.04.2014 wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.Der Beschwerdewert beträgt 5.000,00 €.

Gründe

2

I.

3

Die Beteiligten, ein Bauingenieur und eine Architektin, haben einen Antrag beim Registergericht gestellt, die im Rubrumseingang genannte Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung in das Handelsregister einzutragen.

4

Mit seiner Zwischenverfügung vom 25.04.2014 hat das Registergericht darauf hingewiesen, dies sei mangels berufsrechtlicher Regelung nicht möglich; zudem müsse bei der Namensgebung beachtet werden, dass die Berufe nur im Plural aufgeführt werden könnten, wenn beide Partner Architekten und Ingenieure seien.

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Mit der form- und fristgerechten Beschwerde haben die Beteiligten gegen die Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt.

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II.Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.1.Mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Registergericht die Zwischenverfügung erlassen und die beantragte Eintragung vorerst nicht vorgenommen.a.Für die Beschränkung der Berufshaftung nach § 8 Abs. 4 PartGG fehlt hier die in S. 1 dieser Vorschrift vorgesehene „zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung“. Der Gesetzgeber sieht eine derartige Versicherung (derzeit) nur für Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vor (vgl. § 51a BRAO, § 45a PatAO, § 54 WPO, § 67 StBerG i. V. m. § 51 StBerDV, jeweils in der Fassung des Gesetzes zur Einführung der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer vom 15.07.2013, BGBl. I S. 2386); nur ihnen steht bisher seit Inkrafttreten des Gesetzes diese Rechtsformvariante der Partnerschaft offen (Schäfer in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 8 PartGG, Rn. 42; Römermann, NJW 2013, 2305, 2310; vgl. dazu auch BT-Drucksache 17/10487 vom 15.08.2012, S. 14 f. und Vossius, GmbHR 2012, R213).§§ 10, 8 Abs. 3 BauKaG NRW i. V. m. §§ 19 f. DVO BauKaG NRW enthalten zwar eine allgemeine Verpflichtung für die Partnerschaftsgesellschaft, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, aber keine Regelung durch Gesetz „zu diesem Zweck“ im Sinne des § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG wie die oben genannten Vorschriften für die Anwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Entgegen der Meinung der Architektenkammer NRW in ihrem Schreiben vom 30.04.2014 und des Schreibens des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW vom 29.01.2014 (Az. VIA3-926.1) genügen die derzeit geltenden Landesvorschriften nicht bereits den gesetzlich ausdrücklich formulierten Vorgaben, um eine entsprechende Eintragung für eine Architekten- und Ingenieurpartnerschaft mit beschränkter Berufshaftung zu erreichen. Trotz kritischer Stimmen (vgl. insbesondere Grunewald, ZIP 2012, 1115, 1117; Römermann/Praß, NZG 2012, 601, 604; Schüppen, BB 2012, 783, 784; Kreße, NJ 2013, 45, 49) hat sich der Gesetzgeber mit der durch Gesetz vom 15.07.2013 eingeführten Vorschrift des § 8 Abs. 4 PartGG im Sinne der vorge-nannten Ausführungen entschieden (vgl. Leitzen, DNotZ 2013, 596, 598 f.); es bedarf demnach zunächst einer Überarbeitung der Rechtsgrundlagen für die Berufshaftpflichtversicherung der Architekten und Ingenieure.Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der vorgelegte Versicherungsschein der X vom 20.03.2014 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Nach Maßgabe des §§ 8 Abs. 4 S. 2, 4 Abs. 3 PartGG i. V. m. § 113 Abs. 2 VVG müssen in der Bescheinigung die Versicherungssumme und die der Versicherung zu Grunde liegende (hier: berufsrechtliche) Rechtsvorschriften erkennbar sein; die Versicherungssumme ist mit 10 Mio. Eure für Personen-, Sach- und Vermögensschäden angegeben, nicht aber die zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften.b.Das Registergericht hat ferner zutreffend ausgeführt, dass die Berufsbezeichnung im Plural nach der Anmeldung nicht in Betracht kommt, weil bisher nicht nachgewiesen ist, dass die Beteiligte zu 2. den Beruf der Ingenieurin ausübt (vgl. zur Verwendung von Einzahl/Mehrzahl der Berufsbezeichnung auch Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Aufl., Rn. 258 und Rn. 2067).

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Im Übrigen hat die Architektenkammer in ihrem Schreiben vom 30.04.2014 darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 1. nicht in die Architektenliste eingetragen ist.2.Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf § 36 III GNotKG.