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Oberlandesgericht Hamm·27 W 79/17·24.07.2017

Beschwerde gegen Eintragung der Namensänderung einer Partnerschaft zurückgewiesen

ZivilrechtGesellschaftsrechtHandelsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten wandten sich gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts, die die Eintragung der gewünschten Namensänderung ihrer Partnerschaft ablehnte. Streitgegenstand war die Eintragsfähigkeit des neuen Firmennamens nach PartGG und HGB. Das OLG bestätigt die Entscheidung: Der beantragte Name ist nicht von § 2 Abs.1 S.3 PartGG gedeckt und die Zustimmung ausgeschiedener Partner ist nicht ohne wichtigen Grund widerrufbar. Ein öffentlichen Interesse an der Namensänderung liegt nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts wegen nicht eintragsfähiger Namensänderung der Partnerschaft als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung einer Namensänderung einer Partnerschaft ist nur zulässig, wenn der gewünschte Name den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 3 PartGG entspricht; ist dies nicht der Fall, ist die Eintragung zu versagen.

2

Die Fortführung der bisherigen Firma nach Ausscheiden von Partnern ist gemäß § 2 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 24 Abs. 2 HGB mit der Zustimmung der ausgeschiedenen Partner zulässig.

3

Eine einmal erteilte Zustimmung zur Namensfortführung durch ausgeschiedene Partner ist grundsätzlich nicht widerruflich; ein Widerruf kommt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht.

4

Wer unter seinem eigenen Namen weiterhin tätig wird, muss bei Bildung einer neuen Firma einen hinreichenden Abstand zur bisherigen Firma wahren (Abstandsgebot).

5

Eine Änderung des Firmennamens aus Gründen des öffentlichen Interesses ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt und bedarf substanziierter Darlegung besonderer Gründe.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 382 Abs. 4 Satz 2 FamFG in Verbindung mit §§ 58 ff FamFG§ 2 Abs. 1 Satz 3 PartGG§ 2 Abs. 2 PartGG§ 2 Abs. 2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs. 2 HGB§ 24 HGB§ 22 HGB

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, PR 3223

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten vom 24.04.2017 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen vom 22.03.2017, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 29.05.2017, wird auf Kosten der Beteiligten zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG in Verbindung mit den §§ 58 ff FamFG zulässige Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung vom 22.03.2017 ist unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht eine Zwischenverfügung erlassen, wonach der Anmeldung noch nicht entsprochen werden kann.

3

I. Das Amtsgericht steht zutreffend auf dem Rechtsstandpunkt, dass die zur Anmeldung gebrachte Namensänderung der Partnerschaft von „X Y Z und Partner Rechtsanwälte mbB“ in „X Z Rechtsanwälte mbB“ nicht gemäß § 2 Abs.1 S.3 PartGG eintragsfähig ist.

4

Das Amtsgericht hat zutreffend erkannt und näher ausgeführt, dass der vorgesehene neue Name der Partnerschaft nicht durch die gesetzliche Regelung des § 2 Abs.1 S.3 PartGG gedeckt ist und sich die Zulässigkeit des neuen Namens insbesondere nicht aus § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften des Handelsgesetzbuchs ergibt. Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung und der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts verwiesen werden, die der Senat teilt.

5

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung geben keinen Grund für eine andere Beurteilung. Hieraus kann nachvollziehbar lediglich entnommen werden, dass die Partnerschaft den bisherigen Namen nach Ausscheiden der Partner „X“ und „Y“ auf Grund deren Zustimmung mit der Namensfortführung weiterhin führen durfte. Dies ist in Anbetracht der Regelung in § 2 Abs.2 PartGG in Verbindung mit § 24 Abs.2 HGB unbedenklich. Insoweit ist auch der Hinweis der Beteiligten darauf, dass diese früheren Partner (später) mit der Beendigung einer Tätigkeit als freie Mitarbeiter ausgeschieden seien, für die Beurteilung unerheblich. Maßgeblich sind die Umstände zum Zeitpunkt des Ausscheidens als Partner.

6

Soweit die Beteiligten hingegen nunmehr „nur“ den Namen des bereits früher ausgeschiedenen Partners „Y“ nicht mehr im Namen der Partnerschaft führen wollen, hingegen den Namen des ebenfalls bereits früher ausgeschiedenen Partners „X“ weiterhin im Namen der  Partnerschaft führen wollen, ist eine Rechtsgrundlage oder sachlich berechtigtes Interesse hierfür weder dargelegt noch ersichtlich. Nach dem damaligen Ausscheiden der beiden Partner hat die Partnerschaft ihren Namen unverändert infolge der erteilten Zustimmung dieser beiden ausgeschiedenen Partner fortgeführt. Insoweit weicht der Sachverhalt erheblich von der von den Beteiligten zitierten Entscheidung des Landgerichts Essen – 7 T 304/02 – vom 14.11.2002 ab. Hierbei verweist das Amtsgericht ebenso zutreffend darauf, dass die erteilte Zustimmung zu einer Namensfortführung im Grundsatz nicht widerruflich ist, soweit nicht – wenn überhaupt eine Abweichung von diesem Grundsatz angezeigt ist – mindestens ein wichtiger Grund für einen Widerruf vorliegt. Es ist hierbei zudem grundsätzlich Sache desjenigen, der unter dem eigenen Namen trotz Zustimmung zur Namensfortführung weiterhin tätig sein will, nach dem Recht der Gleichnamigen, in seinem Auftreten – insbesondere bei der Bildung einer neuen Firma – einen hinreichenden Abstand zu der Firma der Gesellschaft zu wahren, aus der er ausgeschieden ist (vgl. mit näheren Nachweisen insgesamt hierzu: Burgard in Großkommentar HGB, 5. Auflage, § 24, Rn.39 und § 22, Rn.79 ff; Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 4. Auflage, § 24 HGB; Rn.21; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Auflage, § 24, Rn.11). Nach dem Vorbringen der Beteiligten ist der Namensgeber „Y“ hierbei an der neuen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht einmal als Partner beteiligt, wobei unabhängig davon aber auch nicht ersichtlich ist, dass dem Abstandsgebot nicht auch ohne Änderung des Namens der Beteiligten nachgekommen werden kann. Ein wichtiger Grund für einen Widerruf einer Einwilligung ist bei dieser Sachlage nicht nachvollziehbar dargelegt.

7

Es fehlen ebenso hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Interesse der Allgemeinheit ausnahmsweise (vgl. hierzu eingehend: OLG Hamm NZG 2016, 1351 f.). eine Änderung des Namens – wie von den Beteiligten begehrt – als erforderlich anzusehen sein könnte. So verweisen die Beteiligten selbst darauf, dass gesetzlich z. B. im Hinblick auf die Regelung in § 10 Abs.2 BORA in Bezug auf das Erscheinen auf Geschäftspapieren mit vollem Namen durch einen Zusatz „bis 2016“ eine Klarstellung erfolgen kann. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs.4 BORA und erscheint insoweit unbedenklich. Ein Bedarf für eine Änderung ergibt sich in Anbetracht dessen auch nicht unter dem Gesichtspunkt etwaiger Unklarheiten.

8

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.