Beschwerde gegen Zwischenverfügung: Unbestimmte Satzung zu Mitgliedschaft und Einberufung
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte legte Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) ein. Streitgegenstand war die Bestimmtheit von Satzungsregelungen zur Mitgliedschaft und zur Einladung zur Mitgliederversammlung. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten dem Beteiligten auferlegt. Die Kammer stellte fest, dass die Satzung weder die Voraussetzungen der Mitgliedschaft noch die Einberufungsregelung hinreichend bestimmt.
Ausgang: Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Amtsgerichts als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Beteiligten auferlegt, Verfahrenswert 5.000 € festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist höchstpersönlich; die Satzung muss die Voraussetzungen der Mitgliedschaft so bestimmt regeln, dass Beitritt und Aufnahme als beiderseitige Willenserklärungen erkennbar sind.
Satzungsbestimmungen zur Einladung der Mitgliederversammlung müssen so eindeutig und zweckmäßig sein, dass die Mitglieder verlässlich entnehmen können, auf welchem Weg und wann sie von der Einberufung Kenntnis erlangen; pauschale Formulierungen genügen nicht.
Die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 S. 2 FamFG ist zulässig; sie kann jedoch zurückgewiesen werden, wenn die vorinstanzliche Entscheidung inhaltlich zutreffend ist.
Kosten- und Wertentscheidungen bei Zurückweisung einer Beschwerde richten sich nach § 84 FamFG bzw. nach § 36 Abs. 3 GNotKG.
Vorinstanzen
Amtsgericht Arnsberg, 22 AR 183/15
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten vom 12.05.2015 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Arnsberg vom 14.04.2015, nicht abgeholfen durch Beschluss vom 20.05.2015, wird auf Kosten des Beteiligten zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die nach § 382 Abs.4 S.2 FamFG zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 14.04.2014, die der Verfahrensbevollmächtigte ausdrücklich im Namen des Beteiligten eingelegt hat, ist unbegründet.
Die Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung vom 04.05.2015 erweisen sich als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat hierauf Bezug.
Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft höchstpersönlichen Charakter hat. Bei einem Verein handelt es sich um eine auf die Person der Mitglieder ausgerichtete Vereinigung, bei der nach dem Gesetz ein Mitgliederwechsel ohne Kontrolle des Vereins nicht möglich sein soll. Es wird ein Rechtsverhältnis zwischen dem Verein und jedem einzelnen Mitglied begründet (insgesamt: Reichert, Handbuch Vereins- und Verbandsrecht, 10. Auflage, Rn.650-674). Es bedarf insoweit beiderseitiger Willenserklärungen in Gestalt von Beitrittserklärung und Aufnahme (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Auflage, § 38, Rn.3 f). Diesen Anforderungen an die Bestimmtheit der Mitgliedschaft wird die Satzung nicht gerecht.
Auch hinsichtlich der Einladung zur Mitgliederversammlung entspricht die vorgesehene Regelung nicht den Anforderungen an die notwendige Eindeutigkeit und Klarheit unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Benachrichtigung. Die Regelung in einer Satzung muss nämlich so eindeutig und genau sein, dass die Mitglieder aus ihr zweckmäßig und zuverlässig entnehmen können, wie sie von der Einberufung der Mitgliederversammlung Kenntnis erlangen können (Krafka/Kühn, Registerrecht, 9. Auflage, Rn.2146). Diese Anforderungen werden durch die pauschale Formulierung in der Satzung nicht erfüllt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG und die Wertfestsetzung auf § 36 Abs.3 GNotKG.