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Oberlandesgericht Hamm·27 W 63/21·07.02.2022

Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts: Zurückverweisung wegen Namensauslegung

ZivilrechtGesellschaftsrechtPartnerschaftsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten legten Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts (Registergericht) ein. Streitgegenstand war die Frage, ob die Bezeichnung „Unternehmensberatung“ der Vorgabe des § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG entspricht. Das Oberlandesgericht Hamm gab der zulässigen Beschwerde statt, hob die Verfügung auf und verwies die Sache gemäß § 69 Abs. 1 FamFG zur erneuten Entscheidung zurück, da das Registergericht die materielle Rechtslage nicht zutreffend angewandt hatte.

Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Zwischenverfügung aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zulässige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Registergerichts kann zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, wenn die angefochtene Entscheidung rechtsfehlerhaft ist.

2

Bei der Prüfung von Eintragungsangelegenheiten im Partnerschaftsregister ist § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG heranzuziehen; Bezeichnungen wie „Unternehmensberatung“ können den gesetzlichen Vorgaben entsprechen und sind nicht von vornherein unzulässig.

3

Wenn das Beschwerdegericht feststellt, dass das Registergericht die maßgeblichen gesetzlichen Regelungen nicht zutreffend angewandt hat, ist gemäß § 69 Abs. 1 FamFG an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die vom Verfahrensbevollmächtigten vorgetragenen Ausführungen zur Vereinbarkeit einer Namensbezeichnung mit der gesetzlichen Regelung sind für die rechtliche Bewertung der Eintragungsentscheidung maßgeblich und gebührenberücksichtigt zu erörtern.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 1 FamFG§ 2 Abs. 1 S. 1 PartGG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, PR 2184

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts –Registergericht - Essen vom 16.07.2021 aufgehoben.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

3

Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung nach § 69 Abs. 1 FamFG.

4

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten hat in seiner Beschwerdebegründung vom 03.08.2021 und den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 29.10.2021 ausgeführt, dass - entgegen der Ansicht des Registergerichts - die Bezeichnung „Unternehmensberatung“ (statt „Unternehmensberater“) der gesetzlichen Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1 PartGG entspricht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt der vorgenannten Schriftsätze Bezug genommen.