Beschwerde gegen Zwischenverfügung des Registergerichts: Vorlagepflicht für Zulassungsurkunde aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen eine Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen (Registergericht), die Angaben und Unterlagen zur Berufszulassung anmahnte. Das OLG Hamm hob die Verfügung insoweit auf, dass die Angabe, ob eine staatliche Zulassung/Prüfung erforderlich ist, sowie die pauschale Vorlagepflicht der Urkunde in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift nicht angeordnet werden dürfen. Im Übrigen wurde die Beschwerde zurückgewiesen; der Gegenstandswert wurde auf 3.000 € festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Anmahnung zur Angabe und Vorlage der Zulassungsurkunde aufgehoben, übrige Anmahnungen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Registergericht darf eine Anmeldung nicht mit der pauschalen Anmahnung versehen, der Anmeldende habe anzugeben, ob für die ausgeübte Tätigkeit eine staatliche Zulassung oder Prüfung erforderlich ist, soweit eine solche Angabe nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die pauschale Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde über eine staatliche Zulassung oder Prüfung in Urschrift, Ausfertigung oder als öffentlich beglaubigte Abschrift ist nur zulässig, wenn hierfür eine konkrete gesetzliche Grundlage oder eine konkrete Veranlassung besteht.
Bei teilweiser Aufhebung einer Zwischenverfügung bleiben rechtmäßige Teile der Verfügung bestehen; die Beschwerde ist insoweit zurückzuweisen.
Tenor
Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Essen –Registergericht – vom 21.03.2013 aufgehoben, soweit darin die fehlende Angabe darüber, ob für die Berufsausübung eine staatliche Zulassung oder Prüfung erforderlich ist, und gegebenenfalls die Vorlage der Urkunde über die Zulassung oder Prüfung in Urschrift, Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift angemahnt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt