Streitwert bei Klage auf Eintragung ins Aktienregister (§67 AktG)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Eintragung ins Aktienregister nach §67 Abs.1 AktG; das Landgericht setzte den Streitwert nach Klagerücknahme auf 450.000 € (25 % von 1,8 Mio. €). Die Beschwerde der Beklagten, den vollen Aktienwert anzusetzen, wurde zurückgewiesen. Das OLG stellte klar, dass nach §3 ZPO das wirtschaftliche Interesse maßgeblich ist und der Wert der Eintragung regelmäßig nur als Bruchteil (i.d.R. 1/10–1/4) des Aktienwerts zu bemessen ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung auf 25 % des Aktienpaketwerts als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Streitwertfestsetzung einer Klage auf Eintragung ins Aktienregister nach § 67 Abs. 1 AktG ist nach § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich und nicht der volle Wert der betreffenden Aktien.
Die Eintragung nach § 67 Abs. 2 AktG begründet zwar eine unwiderlegliche Vermutung hinsichtlich der Eintragungseigenschaft, wirkt jedoch nicht auf die materielle Berechtigung an den Aktien.
Der Wert der durch die Eintragung erlangten aktienrechtlichen Mitwirkungs- und Ausschüttungsrechte ist typischerweise mit einem Bruchteil des Wertes des Aktienpakets zu bemessen; regelmäßig ist ein Anteil von 1/10 bis 1/4 angemessen.
Fehlen besondere, vom Regelfall abweichende Umstände, rechtfertigt die Festsetzung des Streitwerts auf 1/4 des Aktienwerts keine Herabsetzung zugunsten des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 21 O 87/07
Leitsatz
Der Streitwert einer Klage auf Eintragung ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 1 AktG ist mit einem Bruchteil des Wertes des Aktienpakets anzunehmen. Er beträgt regelmäßig 1/10 bis 1/4 dieses Wertes.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit der Klage hat die Klägerin die Eintragung ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 1 AktG begehrt. Das Landgericht hat den Streitwert nach Klagerücknahme auf 450.000 € (25 % des Wertes des Aktienpaketes, dessen Erwerb die Klägerin behauptet hat) festgesetzt. Dagegen wenden sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit ihrer Beschwerde; sie erstreben eine Festsetzung in Höhe des vollen Aktienwertes von 1,8 Mio. €.
II. Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Eine höhere Streitwertfestsetzung als vom Landgericht vorgenommen kommt nicht in Betracht.
Der Streitwert für die Klage ist nach § 3 ZPO festzusetzen, wobei vom wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erfolg der Klage auszugehen ist. Dieses Interesse ist jedoch nicht mit dem vollen Wert der (Namens-)Aktien, hinsichtlich derer die Eintragung erstrebt wird, anzusetzen, weil die Eintragung zwar im Verhältnis zur Aktiengesellschaft die Wirkung einer unwiderleglichen Vermutung hat, § 67 Abs. 2 AktG, jedoch ohne Wirkung auf die materielle Berechtigung an den Aktien ist (allg. Meinung; vgl. statt aller Hüffer, AktG, 7. Aufl., Rn 11 zu § 67).
Die Eintragung verschafft dem Eingetragenen im Verhältnis zur AG damit die Möglichkeit, die aktienrechtlichen Mitwirkungsrechte auszuüben sowie die Zahlung von Dividenden zu fordern, soweit der darauf gerichtete Anspruch nicht gesondert verbrieft ist. Es erscheint sachgerecht, den Wert dieser Rechte mit einem Bruchteil des Wertes des Aktienpaketes zu bewerten, wobei dieser Bruchteil im Regelfall mit 1/10 bis 1/4 angemessen bewertet ist und innerhalb dieses Rahmens die jeweiligen Umstände des Einzelfalles berücksichtigt werden können.
Mangels Vorliegens besonderer, vom Regelfall abweichender Umstände sind die Beschwerdeführer somit durch eine Festsetzung auf 1/4 des Aktienwertes nicht beschwert.
II. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.